2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 137

V. Fürsorgerische Freiheitsentziehung



41 Anstaltseinweisung; Abgrenzung Einweisung zur Behandlung/zur Unter-
suchung/zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter).
- Bei der Einweisung eines psychisch Kranken zur Behandlung ist der
Behandlungsauftrag in der Regel nicht zu definieren, da die Art der
Behandlung Sache der Klinik ist; Pflicht der Klinik, nebst der Be-
handlung auch alle notwendigen Untersuchungen vorzunehmen
(Erw. 1/a).
- Voraussetzungen der Einweisung zur Untersuchung (Erw. 1/b).
- Voraussetzungen der Einweisung zur Behandlung und Untersuchung
(Doppelcharakter) (Erw. 1/c).
- Stützt sich die Einweisungsverfügung hauptsächlich auf eine über ei-
nen Monat zurück liegende ärztliche Beurteilung, so hat das Bezirks-
amt eine aktuelle ärztliche Beurteilung einzuholen (Erw. 3a/bb).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar 2004 in Sa-
chen D.B. gegen die Verfügung des Bezirksamts Z.

Aus den Erwägungen

1. Gemäss § 67d EGZGB kann die Einweisungsbehörde vor
dem Entscheid über eine Anstaltsunterbringung eine ärztliche Unter-
suchung anordnen und die Person zur Durchführung der Untersu-
chung vorübergehend in eine Anstalt einweisen. Die massgeblichen
Einweisungsgründe und auch die Einweisungszwecke müssen in der
Einweisungsverfügung aufgeführt sein. Insbesondere muss sich aus
der Einweisungsverfügung klar ergeben, ob es sich um eine defini-
tive Anstaltsunterbringung oder um eine bloss vorübergehende Ein-
weisung zur Untersuchung gemäss § 67d Abs. 1 und 2 EGZGB han-
delt (AGVE 1994, S. 350 f. mit Hinweisen).
2003 Verwaltungsgericht 138

a) Dabei gilt zu beachten, dass in der Regel die Klinikeinwei-
sung von psychisch kranken Menschen im Rahmen einer fürsorgeri-
schen Freiheitsentziehung eine Anstaltseinweisung zur Behandlung
ist, wobei die Art der Behandlung in der Kompetenz der Klinik liegt.
Der Behandlungsauftrag muss daher in der Regel von der Einwei-
sungsbehörde nicht definiert werden. Eine solche Anstaltseinweisung
ist eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung und darf bei
psychisch kranken Menschen nur erfolgen, wenn nach der Über-
zeugung der Einweisungsbehörde sämtliche Voraussetzungen einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben sind, also eine Geistes-
krankheit oder eine Geistesschwäche sowie eine stationäre Behand-
lungsbedürftigkeit vorliegt, keine mildere Massnahme möglich ist
(Verhältnismässigkeitsprüfung) und die Anstalt zur Behandlung ge-
eignet ist. In diesen Fällen gehört es zu den selbstverständlichen
Pflichten der Klinik, neben der Behandlung auch alle notwendigen
Untersuchungen vorzunehmen.
b) Eine Anstaltseinweisung zur Untersuchung ist dann ange-
zeigt und zulässig, wenn die Einweisungsbehörde ernsthaften Anlass
hat, eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung (zur Be-
handlung) für angezeigt zu halten, über einzelne Einweisungsvor-
aussetzungen aber noch Ungewissheit besteht, die sie weder durch
eigene Abklärung noch durch Anordnung einer ambulanten Untersu-
chung beheben kann. Der Abklärungsauftrag ist genau zu benennen
und die Einweisung zur Untersuchung ist zu befristen. Die stationäre
Untersuchung ist so schnell wie möglich abzuschliessen (§ 67d
Abs. 3 EGZGB; vgl. auch AGVE 1995, S. 252). Die Klinik hat die
gestellten Fragen (z.B. nach dem Vorliegen einer Geisteskrankheit)
der Einweisungsbehörde zu beantworten, worauf diese entscheiden
muss, ob eine definitive Einweisung zur Behandlung (in diesem Fall
ist eine neue Verfügung zu erlassen) oder eine Entlassung erfolgt
(§ 67d Abs. 1 und 2 EGZGB; AGVE 2002, S. 200 f. mit Hinweisen;
1995, S. 248 mit Hinweisen).
c) Im Normalfall liegt entweder eine definitive Einweisung zur
Behandlung oder eine (provisorische) Einweisung zur Untersuchung
vor. Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, eine ordentliche Einwei-
sung zur Behandlung mit einer Einweisung zur Untersuchung zu
2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 139

verbinden (Doppelcharakter). Die Voraussetzungen für eine defini-
tive Einweisung zur Behandlung müssen in diesen Fällen nach der
Überzeugung der Einweisungsbehörde eindeutig erfüllt sein und der
Abklärungsauftrag muss eine zusätzliche Frage betreffen (z.B. "Ab-
klärung, ob neben der Geisteskrankheit noch eine Drogensucht vor-
liegt", oder "soziale Abklärungen im Hinblick auf einen Übertritt in
eine geeignete betreute Wohnsituation"). Im Dispositiv der Einwei-
sungsverfügung muss in diesem Fall genau und eindeutig festgehal-
ten werden, warum die Einweisung auch zur Untersuchung erfolgt
(AGVE 1982, S. 138), und welche Untersuchungen/Abklärungen der
Klinik aufgetragen werden.
2. a) Vorliegendenfalls erfolgte die Einweisung des Beschwer-
deführers durch das Bezirksamt X. Das Bezirksamt erliess eine Ein-
weisung zur Behandlung wie auch zur Untersuchung. Die wider-
sprüchliche Begründung lautete einerseits, dass der Beschwerdefüh-
rer infolge Geisteskrankheit der persönlichen Fürsorge bedürfe, an-
dererseits wurde die Klinik ersucht, sie solle unter anderem abklären,
ob der Beschwerdeführer geisteskrank sei.
b) Die Einweisungsverfügung des Bezirksamts X. stützte sich
auf den Beschluss des Gemeinderates B. vom 8. Dezember 2003, in
welchem für den Beschwerdeführer eine fürsorgerische Freiheitsent-
ziehung beantragt wurde. Diesem Beschluss lag die psychiatrische
Beurteilung von Dr. H. vom 3. Dezember 2003 zu Grunde. In seiner
Beurteilung wurde der Verdacht geäussert, dass eine recht hohe
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Wesensveränderung des Be-
schwerdeführers auf eine schleichende schwere Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis zurückzuführen sei. Entsprechend ver-
fügte das Bezirksamt X. die Einweisung des Beschwerdeführers "für
die Dauer der medizinischen Abklärung und allfälligen Behandlung"
und verlangte von der Klinik unter anderem die Abklärung, ob beim
Beschwerdeführer eine Geisteskrankheit vorliege und ob die Unter-
bringung in eine geeignete Anstalt erforderlich sei, oder ob allenfalls
eine ambulante Behandlung genüge. Damit ist offensichtlich, dass
die Voraussetzungen für eine definitive Einweisung zur Behandlung
im Einweisungszeitpunkt nicht vorlagen, da gerade nicht klar war, ob
beim Beschwerdeführer eine Geisteskrankheit vorlag. Soweit die
2003 Verwaltungsgericht 140

angefochtene Verfügung von einer Geisteskrankheit des Beschwerde-
führers spricht und der Klinik einen entsprechenden Behandlungs-
auftrag erteilt, ist sie somit aufzuheben.
3. a) Es bleibt zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Einweisung des
Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Anstaltseinweisung
zur Untersuchung gegeben waren (siehe vorne Erw. 1/b).
aa) Auf Grund der Beurteilung durch Dr. H. vom 3. Dezember
2003 konnte eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
nicht ausgeschlossen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers hat
am Tag seiner Einweisung (3. Januar 2004) dem einweisenden Be-
zirksamtmann-Stellvertreter gesagt, dass sich der Gesundheitszu-
stand ihres Sohnes in den letzten vier Wochen erheblich verbessert
habe, weshalb von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung abzuse-
hen sei.
bb) Die Einweisungsverfügung stützte sich hauptsächlich auf
die über einen Monat zurück liegende Beurteilung durch Dr. H. Auf
Grund dieser im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
langen Zeitspanne hätte das Bezirksamt eine aktuelle ärztliche Beur-
teilung in die Wege leiten müssen. Dies um so mehr, als die Mutter
den Bezirksamtmann-Stellvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen
hat, dass sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes erheblich ver-
bessert habe und darum eine Klinikeinweisung nicht nötig sei. Auf
Grund der Schilderung der Mutter des Beschwerdeführers steht für
das Verwaltungsgericht fest, dass im Zeitpunkt seiner Einweisung die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einweisung zur Untersuchung
nicht gegeben waren. Zwar bestand der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit leiden könnte; im Zeit-
punkt der Einweisung gab der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers aber keinerlei Anlass zur Besorgnis, weshalb kein unauf-
schiebbarer Handlungsbedarf für die Anordnung einer fürsorgeri-
schen Freiheitsentziehung bestand. Weder war von einer akuten
Selbst- und Fremdgefährdung noch von einer schweren Verwahrlo-
sung oder übermässigen Belastung der Umgebung auszugehen. Im
Übrigen befand sich der Beschwerdeführer unter der Obhut seiner
Mutter, welche dem Bezirksamtmann-Stellvertreter anlässlich der
Einweisung ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass sich der Beschwerde-
2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 141

führer in den letzten vier Wochen angemessen verhalten und am
Familienleben wieder teilgenommen habe. Allfällige psychiatrische
Abklärungen hätten unter diesen Umständen ambulant durchgeführt
werden können. Die Einweisung des Beschwerdeführers in die PKK
war daher unverhältnismässig.