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42 Anstaltseinweisung; Notfall; Zwangsmassnahmen; Isolation.
- Ein medizinischer Notfall gemäss § 15 Abs. 3 PD in einer Psychiatri-
schen Klinik ist eine akute Gefährdungssituation, in welcher der Pa-
tient nicht ansprechbar ist und in der auf Grund zeitlicher Dringlich-
keit sofort und ohne Formalien gehandelt werden darf (Erw. 4/a/aa).
- Eine Zwangsbehandlung darf nur zur Besserung oder Heilung des
Krankheitszustands eingesetzt werden, nicht jedoch als reines Diszi-
plinierungsmittel zur Durchsetzung der Anstaltsordnung (Erw. 5/b).
- Die Isolation ist nur dann verhältnismässig, wenn ohne diese Mass-
nahme in kurzer Zeit mit einer akuten Fremd- oder Selbstgefährdung
oder einem für die Mitpatienten krass unzumutbar belastenden Ver-
halten auf der Abteilung zu rechnen wäre (Erw. 5/c/bb).
- Die Isolation ist unverhältnismässig, wenn damit beim Patienten eine
Verhaltensänderung bewirkt werden soll, damit er bessere Chancen
auf einen Übertritt in eine andere Anstalt hat bzw. künftig nicht wie-
der entweicht (Erw. 5/c/cc/aaa/bbb).
- Solange eine konkrete Gefährdung von Mitpatienten und Personal
sowie von Gegenständen ausgeschlossen werden kann und die Belas-
tung auf der Abteilung nicht absolut unzumutbar ist, hat die Klinik -
trotz Personalmangel - belastendes Verhalten der Patienten wie
übermässiges Schreien, Toben, Lachen, längeres monotones Klopfen
an die Türe etc. zu dulden (Erw. 5/c/cc/aaa).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 8. April 2003 in Sa-
chen R.F. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.
Aus den Erwägungen
4. a) aa) Ein medizinischer Notfall gemäss § 15 Abs. 3 PD liegt
in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden dann vor, wenn sich ein
Patient in einem psychischen Ausnahmezustand befindet und jedes
Zögern in der Anwendung von medizinischen Handlungen schweren
Schaden für den Patienten, die Umgebung oder auch an Gegen-
ständen zur Folge hätte und der Patient auf der Basis der Vernunft
nicht ansprechbar ist. Daher darf die Zustimmung des Patienten ver-
mutet werden (§ 15 Abs. 3 PD). Es handelt sich um eine akute Ge-
fährdungssituation, in welcher auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit
sofort gehandelt werden darf, unter Umständen auch ohne dass ein
Arzt beigezogen wird. In diesen Fällen bleibt keine Zeit für Forma-
lien wie Anhören des Patienten oder schriftliches Eröffnen der
Massnahme in einem formellen Zwangsmassnahmen-Entscheid mit
Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Isolation sei an-
geordnet worden, weil er Regeln missachtet habe. So sei er nicht in
die Therapie mitgelaufen oder habe Alkohol getrunken. Er sei auch
weggelaufen, um seine Freundin zu besuchen. Deswegen isoliert zu
werden, erachtet er jedoch als unrechtmässig.
b) aa) Der Sozialarbeiter der PKK erklärte an der Verhandlung,
dass der Beschwerdeführer sich nicht einmal an die einfachsten Re-
geln halte. So würde er bei Spaziergängen oder auf dem Weg zur
Therapie weglaufen und eine Mitpatientin belästigen, indem er sie
anrufe oder sie besuche. Die Voraussetzungen für eine Umplatzie-
rung selbst ins Hospice "Le Pré-aux-Boeufs" seien unter diesen Um-
ständen nicht gegeben. Erforderlich sei, dass der Beschwerdeführer
gewisse Verhaltensweisen einübe.
bb) Die zuständige Assistenzärztin erklärte, um den Beschwer-
deführer an eine Tagesstruktur zu gewöhnen, habe man die geschlos-
sene Therapie angeordnet. Der Grund für die Isolation sei gewesen,
dass der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Therapie immer wieder
versucht habe, wegzulaufen und auf der Abteilung ständig an die
Türe geklopft habe, um sie zu ärgern. Eine Notfallsituation habe
jedoch nicht vorgelegen. Eine Alternative zur Isolation wäre, dass
der Beschwerdeführer keinen Ausgang mehr hätte und die Therapie
gestrichen würde.
cc) Der zuständige Oberarzt äusserte an der Verhandlung, dass
der Beschwerdeführer auch vom Hospice "Le Pré-aux-Boeufs" aus
die Mitpatientin anrufen oder vom Wohnheim weglaufen könnte,
weshalb vor der Verlegung eine Verhaltenstherapie angezeigt sei.
Eine weitere Alternative zur Isolation wäre, dass man den Beschwer-
deführer stark sediere, um ihn ruhig zu stellen.
c) aa) Der Krankengeschichte und dem Pflegebericht ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder versucht hat, auf
dem Weg zur Therapie oder beim Gruppenspaziergang wegzulaufen,
hauptsächlich um eine Mitpatientin, die er seine Freundin nennt, zu
besuchen oder um in der Stadt Alkohol zu konsumieren. Er konnte
teilweise nur mit Hilfe einer zweiten Pflegeperson in die Abteilung
zurückgebracht werden. Die Klinik strich ihm jeweils für eine Zeit
lang den Spaziergang. Dies hielt den Beschwerdeführer jedoch nicht
davon ab, bei späteren Gelegenheiten wieder wegzulaufen. Er klopfte
auch immer wieder an die Abteilungstüre und versuchte, seine
"Freundin" anzurufen.
bb) Am 10. März 2003 beschloss die Klinik, in Zukunft den Be-
schwerdeführer in solchen Fällen zu isolieren. Am 12. März 2003
wehrte sich der Beschwerdeführer wieder einmal, vom Spaziergang
in die Abteilung zurückzukehren. Auch auf dem Rückweg von der
Therapie versuchte er zu flüchten. Zurück auf der Abteilung klopfte
er an die Abteilungstüre. Nach ca. einer Stunde Dauerklopfen und
auf Grund der Entweichungsversuche, wurde er am 12. und 13. März
2003 notfallmässig isoliert und zwangsmediziert. Der Beschwerde-
führer versuchte in der Folge erneut, von den Spaziergängen zu ent-
weichen. Am 26. März 2003 wurde er daher wieder isoliert. Die
Klinik nannte als Ziel der Massnahme Reizabschirmung und Beruhi-
gung. Obwohl der Beschwerdeführer auch in der Folge versucht
hatte wegzulaufen, wurden danach bis zur Verhandlung keine weite-
ren Zwangsmassnahmen durchgeführt.
d) Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist und auch
von den zuständigen Klinikärzten selber ausgeführt wurde, lag weder
am 12. und 13. März 2003 noch am vorliegend zu beurteilenden
26. März 2003 eine Notfallsituation im Sinne von § 15 Abs. 3 PD
vor. Weder befand sich der Beschwerdeführer in einer psychischen
Ausnahmesituation noch bestand zeitliche Dringlichkeit, die ein so-
fortiges Aktivwerden gerechtfertigt hätten. Im Zwangsmassnahmen-
Protokoll vom 26. März 2003 wurden denn auch keine der als Be-
gründung aufgeführten Rubriken "Vitalgefährdung", "fremdgefähr-
lich" und "selbstgefährlich" angekreuzt. Es wäre der Klinik durchaus
möglich gewesen, die Isolation erst nach deren Anordnung durch den
zuständigen Oberarzt und der Gewährung des rechtlichen Gehörs in
Form eines Zwangsmassnahmen-Entscheids durchzuführen. Unver-
ständlich ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb die Klinik als
Ziel der Isolation "Reizabschirmung" und "Beruhigung" nannte. Die
"notfallmässige" Isolation vom 26. März 2003 erfolgte somit ohne
dass eine Notsituation vorlag und war dementsprechend nicht recht-
mässig. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus formellen Gründen
gutzuheissen.
5. a) Obwohl die Beschwerde bereits wegen formeller Unzu-
länglichkeit gutzuheissen ist, ist der Vollständigkeit halber zu prüfen,
ob materiell die Voraussetzungen für eine Isolation im Sinne einer
Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EGZGB erfüllt waren, d.h. ob
die Isolation in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Ein-
weisungsgrund der Geisteskrankheit des Beschwerdeführers stand,
medizinisch indiziert und verhältnismässig war. Dieses Vorgehen
rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer
sinngemäss die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Iso-
lation beantragte, um weitere Isolationen zu verhindern.
b) Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen paranoi-
den Schizophrenie bei fortschreitendem hirnorganischen Abbau.
Trotz medikamentöser Behandlung bestehen keine Aussichten auf
eine wesentliche Verbesserung oder gar Heilung der Erkrankung.
Äusserlich fällt der Beschwerdeführer durch seinen Liebeswahn zu
einer Mitpatientin und seinen Drang zu Alkoholkonsum auf. Die ihm
angelasteten Regelverletzungen, wie Weglaufen, Telefonieren oder
an die Türe Klopfen stehen denn auch hauptsächlich in diesem
Zusammenhang. Den Angaben der Klinik zufolge wurde mit der
Isolation nebst einer Disziplinierung auch ein verhaltenstherapeuti-
sches Ziel verfolgt, um beim Beschwerdeführer Verhaltensänderun-
gen zu bewirken und damit bessere Voraussetzungen für einen
Übertritt in ein betreutes Wohnheim zu schaffen. Die Zwangsmass-
nahme der Isolation steht im vorliegenden Fall somit im Zusammen-
hang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers und ist im weites-
ten Sinne medizinisch indiziert, allerdings nur soweit nicht der diszi-
plinarische Aspekt im Vordergrund steht.
Die beanstandeten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
stellen insbesondere für das Klinikpersonal auf der Abteilung zwei-
fellos eine Belastung dar. Sollte die Klinik die Isolation als Reaktion
auf diese als Belästigung empfundenen Verhaltensweisen des Be-
schwerdeführers verfügt haben, um ihn auf diese Weise zur Einhal-
tung der Anstaltsregeln zu bewegen, so ist festzuhalten, dass eine
medizinische Zwangsbehandlung nie bloss zur Durchsetzung der An-
staltsordnung bzw. als Disziplinierungsmittel eingesetzt werden darf.
Eine Zwangsbehandlung darf nur zur Besserung oder Heilung des
Krankheitszustands angewendet werden, der die Anordnung der für-
sorgerischen Freiheitsentziehung nötig gemacht hat. So ist ein medi-
kamentöses Ruhigstellen oder die Isolation als reines Disziplinie-
rungsmittel zur Erleichterung der Durchsetzung der Anstaltsordnung
nicht erlaubt.
c) aa) Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit
verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über-
geordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwen-
dig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmass-
nahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso
geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.
Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschränkender sein als notwendig (BGE 126 I 199 f.
mit Hinweisen). Je schwerer ein Eingriff wiegt, desto sorgfältiger ist
er folglich zu begründen (BGE 124 I 304). In der Lehre wird über-
dies die Meinung vertreten, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip für
eine Zwangsmassnahme voraussetzt, dass die Vorteile der Mass-
nahme die Nachteile eindeutig überwiegen (Thomas Geiser, Die
fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine
Zwangsbehandlung?, in: Familie und Recht, Festgabe der Rechtswis-
senschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg für Bernhard
Schnyder, Freiburg 1995, S. 311).
bb) Die Isolation stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die per-
sönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar und kann daher nur
verhältnismässig sein, wenn ohne diese Massnahme in kurzer Zeit
mit einer akuten Fremd- oder Selbstgefährdung oder einem für die
Mitpatienten krass unzumutbar belastenden Verhalten auf der Abtei-
lung zu rechnen wäre. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers besonders schwer, weil
bei ihm trotz medikamentöser Behandlung keine Aussicht auf eine
wesentliche Verbesserung oder gar Heilung seiner Erkrankung be-
steht.
cc) Auf Grund der Akten und gestützt auf die Ausführungen an
der Verhandlung ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nie akut
selbst- oder fremdgefährlich war, auch wenn er offensichtlich eine
Belastung für den Klinikalltag darstellte und durch Alkoholkonsum
bei Entweichungen seiner Gesundheit längerfristig schadet. Zum
aktuellen Schutz von Leib und Leben oder von Gegenständen war
die Isolation zweifellos nicht erforderlich.
aaa) Das Ziel, den Beschwerdeführer mittels Isolation zu einer
Verhaltensänderung zu bewegen, damit er bessere Chancen für den
Übertritt in ein betreutes Wohnheim hat, rechtfertigt im vorliegenden
Fall die Isolation nicht. Vorweg bleibt dahin gestellt, ob das Hospice
"Le Pré-aux-boeufs" den Beschwerdeführer im aktuellen Zustand
wirklich nicht aufnehmen würde, sofern ein Platz frei wäre, da noch
kein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat und die Anforderungen
nicht hoch sind. Zudem stehen diese durch die Isolation erhofften
Vorteile in keinem Verhältnis zur tiefgreifenden Verletzung der
persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers, dies insbesondere auch
auf Grund dessen Alters und des chronifizierten Zustandsbildes. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Klopfen an
die Türe oder das ständige Telefonieren zwar für das Klinikpersonal
und die "Freundin" des Beschwerdeführers lästig sind. In Psychia-
trischen Kliniken und vergleichbaren Institutionen kommt es aber
immer wieder vor, dass Patienten übermässig schreien, toben,
weinen, lachen oder sonst für die übrigen Anwesenden ein Ärgernis
darstellen. Die PKK ist einer der wenigen Orte, an denen solcherart
kranken Menschen ein Platz angeboten werden kann. Solange eine
konkrete Gefährdung von Mitpatienten und Personal sowie von Ge-
genständen ausgeschlossen werden kann und die Belastung auf der
Abteilung nicht absolut unzumutbar ist, hat die Klinik auch ein län-
geres monotones Klopfen an die Türe zu dulden. Es ist sodann be-
kannt, dass an die Zumutbarkeit der Belastung des Personals einer
Psychiatrischen Klinik hohe Anforderungen gestellt werden. Dies gilt
trotz der gerichtsnotorischen Tatsache, wonach in der Psychia-
trischen Klinik Königsfelden im schweizerischen Vergleich sehr
wenig medizinisches Personal pro Patient zur Verfügung steht. Spar-
bemühungen des Staates dürfen nicht auf Kosten elementarer Frei-
heitsrechte von psychisch kranken Menschen gehen.
bbb) Der andere Zweck der Isolation bestand darin, den Be-
schwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, damit er
zusätzliche Freiheiten wie Spaziergang oder Therapiebesuch nicht
mehr ausnützt, um von der Klinik zu entweichen. Um dieses Ziel zu
erreichen, gibt es aber mildere Massnahmen. Als solche nannte die
Klinik zum Beispiel die Streichung von Ausgang und Therapie.
Diese Einschränkungen der persönlichen Freiheit wirken weniger
einschneidend als die Isolation, sofern sie sich zeitlich in einem an-
gemessenen Rahmen bewegen. Es ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer zu Recht mittels fürsorgerischer Freiheitsentzie-
hung in die Klinik als geschlossene Anstalt eingewiesen worden war.
Die Gewährung von Ausgang stellt daher grundsätzlich eine Locke-
rung dar und liegt als solche im Ermessen der behandelnden Klinik-
ärzte. Als weitere prüfenswerte Alternative käme auch eine Verset-
zung ins Haus P 7 in Frage, von wo aus gemäss fachrichterlicher
Darstellung ein direkter Zugang zur Therapie und zum Spazierhof
möglich ist, so dass Patienten schlechter entweichen können. Insge-
samt ist daran zu erinnern, dass es beim Klinikaufenthalt des Be-
schwerdeführers heute einzig noch darum geht, diesen konsequent
medikamentös zu behandeln und ihn möglichst schnell in eine be-
treute Wohnsituation zu überführen.
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der Iso-
lation vom 26. März 2003 nicht um einen Notfall handelte und dass
selbst eine formell korrekt verfügte Isolation unter den gegebenen
Umständen nicht verhältnismässig gewesen wäre. In diesem Sinne ist
die Beschwerde gutzuheissen.