2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 151

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44 Anstaltseinweisung; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen.
- Die Regelung des Ausgangs ist eine Anordnung der Klinik im Rahmen
des Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung und kann als
solche nicht durch das Verwaltungsgericht überprüft werden
(Erw. 2/c/aa).
- Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67ebis EGZGB liegt vor, wenn neben
dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die
körperliche oder psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; die
vorübergehende Streichung des Gruppenspaziergangs ist keine
Zwangsmassnahme (Erw. 2c/bb).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. April 2003 in Sa-
chen R.F. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen für-
sorgerische Freiheitsentziehungen (§ 52 Ziff. 14 VRPG; Art. 397d
ZGB und § 67o EGZGB). Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit
beschränkt sich dabei auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der
Einweisung in eine Anstalt oder der Verweigerung der Entlassung
(Zurückbehaltung bzw. Abweisung des Entlassungsgesuchs). Anord-
nungen in der Anstalt im Rahmen des Vollzugs einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung überprüft es hingegen nicht (AGVE 1989,
S. 198 f.; 1987, S. 217; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Diss.
Zürich 1998, § 52 N 118).
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b) Gemäss § 67ebis Abs. 4 EGZGB kann auch ein Entscheid der
Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmassnahmen
im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, einschliesslich
der nach § 15 PD notfallmässig durchgeführten Zwangs-
behandlungen (AGVE 2000, S. 177 f.), mit Beschwerde beim Ver-
waltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht über-
prüft, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungs-
grundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist. Das
Verwaltungsgericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur
Beurteilung von konkreten ärztlichen Anordnungen, wie die Wahl
des Medikaments, der Dosierung, der Anordnung einer bestimmten
therapeutischen Behandlung, Wahl der Abteilung, etc. Dies gehört in
den Fachbereich der Ärzte (AGVE 1987, S. 217; AGVE 1989, S. 198
f.; Eugen Spirig, Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich
1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen).
c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid
der Klinik, dem Beschwerdeführer bei Entweichen während des
Gruppenspaziergangs den Ausgang für drei Tage zu streichen.
aa) Es handelt sich dabei um eine Vorkehr der Klinik zur Er-
füllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer, der
sich - zur Zeit zu Recht - mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung
in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet. Die Regelung des
Ausgangs liegt im Ermessen der Klinikärzte. Es handelt sich um eine
Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im Rahmen des
Klinikalltags. Wenn der Beschwerdeführer diese Freiheiten für
Fluchtversuche missbraucht, ist die darauffolgende Streichung des
Spaziergangs eine Anordnung im Rahmen des Vollzugs der fürsorge-
rischen Freiheitsentziehung. Diese kann nicht Gegenstand der ver-
waltungsgerichtlichen Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentzie-
hung sein (siehe vorne, Erw. 2/a).
bb) Weiter stellt sich die Frage, ob eine Zwangsmassnahme im
Sinne von § 67ebis EGZGB vorliegt. Eine Zwangsmassnahme im
Sinne dieser Bestimmung ist eine Behandlung oder eine andere Vor-
kehr, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen
den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird, und die ne-
ben dem Entzug der Bewegungsfreiheit einen zusätzlichen Eingriff
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in die körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person
bedeutet (BGE 125 III 172 f.). Der Gesetzgeber dachte im Wesentli-
chen an Zwangsmedikation, Isolation und Fixierung. Das Verwal-
tungsgericht hat entschieden, dass auch das Besuchsverbot der Spi-
talpfarrerin und der Entzug der Bibel eines isolierten Patienten
Zwangsmassnahmen darstellen, weil durch diese Anordnungen die
persönliche Freiheit des Patienten weitergehend als durch den
Zwangsaufenthalt in der Anstalt eingeschränkt wurde (AGVE 2000,
S. 195 ff.). Durch die vorliegend angeordnete und inzwischen mehr-
mals vollzogene vorübergehende Streichung des Gruppenspazier-
gangs wird die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht
weitergehend eingeschränkt, als sie es durch den Entzug der Bewe-
gungsfreiheit in der psychiatrischen Klinik Königsfelden als ge-
schlossene Anstalt grundsätzlich schon ist. Es handelt sich somit
nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EGZGB,
weshalb auch unter diesem Titel keine verwaltungsgerichtliche
Überprüfung der Klinikanordnung vom 8. April 2003 erfolgen kann.