2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 183

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49 Baubewilligungspflicht in Bezug auf eine Stützmauer (§ 59 Abs. 1 BauG).
- Für die Höhenbestimmung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a ABauV massgeb-
licher Terrainbegriff (Erw. 2/a).
- Spezialfall, dass die neue Mauer auf einer bestehenden errichtet wird
(Erw. 2/b).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. Oktober 2002 in
Sachen Gemeinderat S. und Mitb. gegen Baudepartement.
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Aus den Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer 2 hat Ende Juni 2000 in einem Ab-
stand zwischen etwa 0 und 15 cm zur Grenze mit der Parzelle
Nr. 1038 der Beschwerdegegner eine rund 14.5 m lange Stützmauer
aus Beton errichtet, deren Höhe - gemessen ab dem heute sichtbaren
Terrain - grösstenteils (auf ca. 11.5 m Länge ab westlichem Ab-
schluss) zwischen 1.23 und 1.28 m beträgt; im Grenzbereich der Par-
zellen Nrn. 1075, 1038 und 1088 verringert sich die Mauerhöhe kon-
tinuierlich, um am östlichen Endpunkt auf 0 auszulaufen. Im unteren
Mauerbereich sind im Abstand zwischen 2.65 und 2.75 m vier Rohre
eingelassen, durch die allfälliges Sickerwasser, das sich hinter der
Stützmauer sammelt, auf die Parzelle Nr. 1038 abgeleitet werden
kann. Ferner befinden sich auf der Mauer im Abstand von 2.4 m
sechs je 1.2 m hohe Stahlpfosten zur Anbringung eines Schutzgelän-
ders.
2. a) Gemäss § 59 Abs. 1 Satz 1 BauG sind namentlich alle
Bauten generell bewilligungspflichtig. Gestützt auf § 66 BauG, wo-
nach der Regierungsrat durch Verordnung die Einzelheiten des Bau-
bewilligungsverfahrens regelt, hat dieser in § 30 ABauV eine Rege-
lung mit dem Randtitel "Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59
BauG)" erlassen. Danach sind in Bauzonen nicht bewilligungs-
pflichtig u.a. Einfriedigungen bis zu 1.20 m Höhe und Stützmauern
bis zu 80 cm Höhe (§ 30 Abs. 2 lit. a ABauV).
Die Bestimmung der Einfriedigungs- bzw. Stützmauerhöhe ge-
mäss § 30 Abs. 2 lit. a ABauV hat - dies als Ausfluss einer in sich
geschlossenen, kohärenten Auslegung - nicht anders zu erfolgen als
bei Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. a ABauV, wonach "Einfriedigun-
gen und Stützmauern nicht höher sein (dürfen) als 1,80 m ab niedri-
ger gelegenem Terrain". Der hier verwendete Terrainbegriff bezieht
sich nun vom Wortlaut her klarerweise auf das im Zeitpunkt der Bau-
eingabe vorhandene Terrain (siehe die verdeutlichenden Skizzen im
Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], herausgegeben von
der Staatskanzlei, Ausgabe Juli 2001, S. 61 Ziff. 4.4.7; ferner VGE
III/67 vom 21. August 2002 [BE.2002.00013] in Sachen W., S. 7).
Unter dem "gewachsenen Terrain" versteht die ABauV ebenfalls den
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bei Einreichung des Baugesuchs bestehenden Verlauf des Bodens
(§ 13 Abs. 1 Satz 1). Ist wie im vorliegenden Falle über ein nach-
trägliches Baugesuch zu befinden, so erscheint ebenso offensicht-
lich, dass nicht der im Zeitpunkt der Baueingabe, sondern der im
Zeitpunkt der Erstellung der Einfriedigung oder Stützmauer vorhan-
dene Terrainverlauf massgebend sein muss; im Grunde genommen
ist dies ein Anwendungsfall der Bestimmung, dass auf frühere Ver-
hältnisse zurückzugreifen ist, wenn das Terrain im Hinblick auf das
Bauvorhaben verändert worden ist (§ 13 Abs. 2 ABauV). Auch das
Baudepartement und die Beschwerdegegner sind im Übrigen der
Meinung, dass auf den Terrainverlauf, wie er vor Baubeginn bestan-
den hat, abzustellen ist.
b) aa) Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, wenn die Aus-
messung der Stützmauer anhand des effektiven gewachsenen Ter-
rains erfolge, übersteige sie die Höhe von 80 cm nicht und sei folg-
lich nicht baubewilligungspflichtig. Konkret führt er an, bei der Er-
stellung der Einfamilienhäuser auf der Parzelle Nr. 1038 im Jahre
1978 seien bergseits Abgrabungen vorgenommen worden; der auf
Grund dieser Abgrabungen teilweise steil abfallende, in die Parzelle
Nr. 1075 des Beschwerdeführers 2 ragende Hang sei dann allmählich
durch Bestockung und das Anbringen von Kalksandsteinen behelfs-
weise befestigt worden. Der von dieser Vorgehensweise betroffene
Grundstücksteil des Beschwerdeführers 2 sei dadurch bis zu ca.
70 cm unter der ursprünglichen Höhe geblieben. In der Folge habe
er, der Beschwerdeführer 2, die Situation an der Grenze mittels einer
neuen Mauer so verbessern wollen, dass genügende Sicherheit gegen
ein Abrutschen des Terrains auf der Parzelle Nr. 1075 bestanden
habe. Zur Erfüllung ihrer Funktion habe die Sanierungsmauer im Bo-
den verankert werden müssen; ihre Erstellung auf den relativ lose
verlegten und lediglich eingewachsenen, nicht aber weitergehend
befestigten Kalksandsteinen hätte gegen Grundregeln der Baukunst
verstossen und wäre riskant gewesen. Bei der Erstellung habe sich
gezeigt, dass zunächst ca. 50 cm des gewachsenen Terrains hätten
abgetragen werden müssen, um den Mauerfuss auf festen Boden
stellen und darin verankern zu können. (...).
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bb) aaa) Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdegegner
sind sich insoweit einig, als sie 1982 im Grenzbereich der Parzellen
Nrn. 1075 und 1038 gemeinsam eine Bruchsteinmauer aus
Kalksandsteinen erstellten, deren Zweck die Befestigung des von
Norden nach Süden abfallenden Terrains war; die Mauer ist auf den
vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Fotos gut ersichtlich. Die
Mauer war im Mittel 60 bis 80 cm hoch und wies ein Neigungsver-
hältnis von etwa 2:1 (Höhe:Breite) auf. Sie verlief vom westlichen
Abschluss aus auf einer Länge von ca. 10 m entlang der Grund-
stücksgrenze; der Fuss der Mauer befand sich dabei auf der Parzelle
Nr. 1038, die Mauerkrone auf der Parzelle Nr. 1075. An das östliche
Ende der Mauer schloss sich eine Böschung an, welche auf einer
Länge von 4 bis 5 m bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Parzellen
Nrn. 1038, 1075 und 1088 verlief. Im Bereich dieser Böschung wur-
den keine Kalksandsteine verlegt.
bbb) Wird nun ein Terrain in der beschriebenen Weise durch
eine Stützmauer künstlich verändert, so kann niemals die Mauer-
krone mit dem gewachsenen Terrain identisch sein. Eine andere Be-
trachtungsweise würde zu absurden Resultaten führen, da dann die
Höhe einer im Laufe der Zeit sanierten bzw. ersetzten Stützmauer
letztlich unbegrenzt wäre. Deshalb schreibt § 19 Abs. 1 lit. a ABauV
auch vor, dass für die Höhenbestimmung stets das niedriger gelegene
Terrain massgebend ist.
Abzustellen ist mithin auf das Terrain, auf welchem die er-
wähnten Kalksandsteine der Mauer auflagen, und dieses Terrain
entspricht auch nach Darstellung des Beschwerdeführers 2 weitge-
hend dem Fuss der neuen, im Streite liegenden Stützmauer. (...).
cc) Wie erwähnt ist erstellt, dass die fragliche Stützmauer -
gemessen ab dem gewachsenen Terrain - auf einer Länge von ca.
11.5 m eine Höhe von 1.23 bis 1.28 m aufweist (siehe vorne Erw. 1).
In diesem Bereich wird also die "bewilligungsfreie" Höhe von 80 cm
gemäss § 30 Abs. 2 lit. a ABauV überstiegen, weshalb die Mauer als
Ganzes der Baubewilligungspflicht untersteht. (...).