2003 Submissionen 245

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58 Neubewertung der Angebote nach einem Rückweisungsentscheid.
- In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote nochmals aufzurol-
lendes Submissionsverfahren sind nur noch der Beschwerdeführer
und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter einzubeziehen.
2003 Verwaltungsgericht 246

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Oktober 2003 in
Sachen R u. M. gegen Stadtrat Aarau.

Aus den Erwägungen

3. Nicht als unzulässig zu beanstanden ist, dass sich die Verga-
bebehörde auf die Neubewertung des Angebots der F. AG und desje-
nigen der Beschwerdeführer, welche in der ursprünglichen Beurtei-
lung die Ränge 1 und 2 belegt hatten, beschränkt hat. Die übrigen
Anbieter haben auf eine Anfechtung der Zuschlagsverfügung ver-
zichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens
abgefunden. In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote
nochmals aufzurollendes Submissionsverfahren sind deshalb nur
noch die Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte
Anbieter einzubeziehen (siehe Entscheid der Eidgenössischen Re-
kurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. März
2000 [BRK 1999-013], Erw. 4/b mit Hinweisen, publiziert in: VPB
64.59; Peter Galli/André Moser/ Elisabeth Lang, Praxis des öffentli-
chen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 696 mit Hinweisen).
Die in diesem Zusammenhang geäusserten Bedenken der Be-
schwerdeführer, die Bewertung von nur zwei Angeboten falle gröber
aus als die Bewertung von 10 Angeboten, erweisen sich zumindest
im vorliegenden Fall als unbegründet. Die Bewertung der Teil-
kriterien richtet sich nämlich nach in der Bewertungsmatrix klar
definierten Vorgaben, welche nicht zwingend einen Quervergleich
aller Angebote für eine objektive und sachgerechte Bewertung erfor-
dern.