60 Preisbewertung.
- Bewertungssysteme (Erw. 4/c).
- Unzulässige nachträgliche Anpassung der Preisbewertung (Erw. 4/d).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2003 in Sa-
chen J. AG gegen Stadt Baden.
Aus den Erwägungen
4. Streitig ist die Bewertung des Preises.
a) Die Vergabebehörde hat ein "Bewertungssystem zu den An-
geboten A1/A2/B1/B2" erstellt bzw. von der B. erstellen lassen. Da-
nach sollte das tiefste Angebot (= Summe der Pauschalen Phase 3/4
und des aus dem Honorarprozentsatz und einer durch das Beurtei-
lungsgremium definierten honorarberechtigten Bausumme errechne-
ten Honorars für die Phase 5) das Maximum von 30 Punkten erhal-
ten. Die restlichen Angebote sollten "gemessen am tiefsten Angebot"
bewertet werden. Dies wurde den Anbietenden im Rahmen der Fra-
genbeantwortung auch so bekannt gegeben.
Vorgesehen war, die jeweils tiefsten Angebote für B1 und B2
mit 30 Punkten zu bewerten, während diejenigen Angebote, die
100% über dem niedrigsten Angebot lagen, 0 Punkte erhalten sollten.
Die übrigen Angebote sollten linear bewertet werden. In der Folge
gelangten bei der Bewertung der Angebote beim Projekt B1 und
beim Projekt B2 jedoch unterschiedliche Bewertungsmodi zur An-
wendung. Beim Projekt B1 wurde das tiefste Angebot mit 30 Punk-
ten und das höchste Angebot mit 0 Punkten bewertet. Dazwischen
wurde eine lineare Punkteverteilung vorgenommen. Die Bewertung
des Projekts B2 erfolgte wie ursprünglich vorgesehen. Einem
E-mail-Schreiben vom 25. Februar 2003 lässt sich entnehmen, dass
es beim Projekt B1 zu einer Änderung der ursprünglich
vorgesehenen Bewertungsskala gekommen ist. Die Anpassung sei
erforderlich geworden, weil zwei Anbieter sehr tief offeriert hätten;
andernfalls hätten alle übrigen Anbieter beim Preis 0 Punkte gehabt.
Die Vergabebehörde habe es so zudem vermeiden können, die Frage
zu prüfen, ob seitens der Beschwerdeführerin ein Unterangebot
vorgelegen habe. Hätte die Vergabebehörde die beiden ungewöhnlich
niedrigen Angebote der R./L. und der Beschwerdeführerin auf ihre
Seriosität prüfen wollen, hätte sie sich in unzulässiger Weise "auf die
Äste hinauswagen" müssen.
b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Bewertung des
Honorars durch die nach der Offertöffnung erfolgte Festlegung un-
terschiedlicher Bewertungsmodi willkürlich erfolgt. Die Beantwor-
tung der Frage 3.4 durch den Anhang "Bewertungssystem zu den
Angeboten A1/A2/B1/B2" zeige klar, dass alle vier Ausschreibungen
die gleiche Bewertungsskala aufweisen würden. Die spätere Ände-
rung bzw. Verzerrung der Bewertungsskala entspreche nicht mehr der
Beantwortung der unter 3.4 gestellten Fragen. Die Beschwerde-
führerin vertritt daher den Standpunkt, der ursprünglich vorgesehene
Schlüssel B2 sei für den Vergabeentscheid beider Submissionen
heranzuziehen.
c) Unbestreitbar ist, dass mit der Art und Weise der Bewertung
des Angebotspreises die Gesamtbewertung unabhängig von der ein-
heitlichen und objektiven Bewertung der restlichen Zuschlags-
kriterien erheblich beeinflusst werden kann. Weit verbreitet sind die
linearen Bewertungssysteme, bei denen das preisgünstigste Angebot
die Maximalpunktzahl erzielt, und ein Angebotspreis, der dieses
preisgünstigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz über-
schreitet, keine Punkte mehr erzielt, während die dazwischenliegen-
den Angebote linear interpoliert bewertet werden. Die lineare Glei-
chung (Neigung der Geraden) wird in der Regel für jedes Vergabe-
verfahren gesondert festgelegt, zumeist erst nach der Offertöffnung.
Zumindest die Möglichkeit, dass damit das Resultat der jeweiligen
Gesamtbewertung beeinflusst werden kann, lässt sich nicht leugnen.
Ebenfalls verbreitet sind (lineare) Bewertungssysteme, die in Abhän-
gigkeit vom höchsten und vom tiefsten eingegangenen Angebot er-
folgen, indem das tiefste Angebot das Punktemaximum und das
teuerste Angebot - ungeachtet der effektiven Preisdifferenz - 0
Punkte (oder eine Minimalmalpunktzahl, z.B. 25 Punkte) erhält.
Auch diese Bewertungsmethode ist keineswegs unproblematisch.
Geht z.B. ein sehr teures Angebot ein, kann dies im Extremfall zur
Folge haben, dass trotz der bekannt gegebenen hohen Gewichtung
des Preises durchaus nennenswerte Preisunterschiede zwischen den
übrigen Anbietern bewertungsmässig kaum mehr ins Gewicht fallen.
Liegen das tiefste und das höchste Angebot dagegen nahe beisam-
men, wirken sich auch verhältnismässig geringe Preisunterscheide
punktemässig sehr deutlich aus. Die Bedeutung, die dem Preis im
Gefüge der Zuschlagskriterien tatsächlich zukommt, hängt damit
davon ab, innerhalb welcher Bandbreite sich die eingereichten An-
gebotssummen bewegen. Je näher die einzelnen Angebotssummen
beisammen liegen, desto stärker wirken sich auch kleine Preisunter-
schiede auf die Bewertung aus und desto grösser wird die Bedeu-
tung, die dem Preis schliesslich für den Zuschlag zukommt
(VGE III/33 vom 30. April 2002 [BE.2002.00041] in Sachen
ARGE A., S. 47 f.; vgl. zur Preisbewertung auch Matthias Hauser,
Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, in: AJP/PJA 2001, S. 1420;
Jacques Pictet/Dominique Bollinger, Aide multicritère à la décision:
Aspects mathématiques du droit suisse des marchés publics, in: BR
2000, S. 64).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist in erster
Linie entscheidend, dass ein Bewertungs- oder Benotungssystem im
Grundsatz sachgerecht ist und einheitlich, d.h. auf alle Anbietenden
bzw. auf alle Angebote in gleicher Weise und nach gleichen Mass-
stäben angewendet wird. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im
Rahmen seiner (beschränkten) Kontrollbefugnisse auf die Überprü-
fung dieser Gesichtspunkte; ihm kommt nicht die Funktion einer
"Ober-Vergabebehörde" zu. Welches System letztlich Anwendung
findet und wie es im Detail ausgestaltet ist, ist dabei von eher unter-
geordneter Bedeutung. Auch bei der Bewertung des Preises gilt, dass
das Verwaltungsgericht die von der Vergabestelle gewählte Vorge-
hensweise respektieren muss, sofern diese nicht völlig sachfremd ist
oder auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich angewendet wird
(VGE III/158 vom 26. November 1998 [BE.1998.00289] in Sachen
G. AG, S. 9 mit Hinweisen).
d) Im vorliegenden Fall hat sich die Vergabebehörde zu Beginn
des Verfahrens dafür entschieden, diejenigen Angebote, die das
preislich günstigste Angebot um 100% oder mehr überschritten, beim
Zuschlagskriterium "Honorarofferte" mit 0 Punkten zu bewerten.
Den Anbietenden wurde im Rahmen der Fragebeantwortung
lediglich bekannt gegeben, dass das tiefste Angebot mit 30 Punkten
und die übrigen Angebote "gemessen am tiefsten" bewertet würden.
Darüber, wie die Bewertung im Einzelnen vorgenommen werden
sollte, wurden keine Angaben gemacht. Jedoch durften die Anbieter
angesichts der Fragebeantwortung (bzw. des ihnen zur Kenntnis ge-
brachten Bewertungssystems) davon ausgehen, dass auf die Ange-
bote A1/A2/B1/B2 das selbe Bewertungssystem zur Anwendung
gelangen würde.
Die Abweichung vom vorgesehenen Bewertungssystem be-
gründet die Vergabebehörde damit, dass beim Projekt B1 zwei im
Vergleich zu den restlichen vier auffallend niedrige Angebote einge-
reicht worden seien. Ihr Argument, durch die Anpassung der Bewer-
tungsskala für das Projekt B1 habe sie es vermeiden können, zu prü-
fen, ob es sich dabei um Unterangebote handle, ist nicht haltbar. Hat
die Vergabebehörde wegen des tiefen Preises den begründeten Ver-
dacht, es liegen ein Unterangebot vor, hat sie die erforderlichen Ab-
klärungen vorzunehmen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 536 ff).
Dieser Verpflichtung kann sie sich nicht einfach durch eine entspre-
chende Ausgestaltung - oder hier sogar nachträgliche Anpassung -
der Preisbewertung entziehen (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 547).
Hätten die Abklärungen ergeben, dass die Angebote tatsächlich nicht
kostendeckend sind, wäre die Vergabebehörde nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts berechtigt gewesen, diese von der Vergabe aus-
zuschliessen, selbst wenn die Einhaltung der Submissionsbedingun-
gen an sich gewährleistet gewesen wäre (AGVE 1997, S. 367 ff.;
Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 543, insbes. Fn. 1082).
Nicht haltbar ist aber auch das von der Vergabebehörde zur
Hauptsache vorgebrachte Argument, sie habe mit der Anpassung
vermeiden wollen, dass die restlichen vier Angebote wegen der bei-
den Tiefpreisofferten alle undifferenziert mit 0 Punkten hätten be-
wertet werden müssen. Eine solche nachträgliche Anpassung des
Bewertungssystems liesse sich wegen der damit verbundenen Mani-
pulationsgefahr einzig dann rechtfertigen, wenn es auf Grund der
Beibehaltung des ursprünglichen Bewertungssystems zu einer Ver-
zerrung bzw. Verfälschung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien
kommen würde. Im vorliegenden Fall kommt dem Preis lediglich ein
Gewicht von 30% zu. Das Hauptgewicht liegt bei den Zu-
schlagskriterien "Präsentation" und "Fragebeantwortung" mit insge-
samt 70%. Auch die Nullbewertung eines Anbieters mit einem teuren
Angebot beim Preis führt nicht zwangsläufig dazu, dass er den Zu-
schlag selbst nicht mehr erhalten kann. Ein bei diesen beiden Kri-
terien mit dem Maximum und beim Preis mit 0 benoteter Offerent
erhält insgesamt 70 Punkte. Der preisgünstigste Anbieter, der bei den
beiden qualitativen Kriterien schlecht oder nur durchschnittlich
(halbe Punktzahl) abschneidet, liegt klar darunter.
Die nachträgliche Anpassung des Bewertungssystems beim
Preis lässt sich im vorliegenden Fall somit sachlich nicht rechtferti-
gen. Vielmehr hätte die Vergabebehörde auch beim Projekt B1 den
ursprünglich gewählten Bewertungsmodus beibehalten und - um
unerwünschte Unterangebote allenfalls ausschliessen zu können - die
beiden Angebote mit dem auffallend niedrigen Preis im Hinblick auf
die Unterangebotsproblematik näher prüfen müssen.