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68 Kostengutsprache. Legitimation zur Stellung des Gesuchs und zur Be-
schwerdeführung.
- Das Kostengutsprachegesuch kann auch von der Institution oder Per-
son gestellt werden, zu deren Gunsten die Kostengutsprache verlangt
wird (Erw. 3).
- Zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Kostengutsprache ist die
Institution nicht legitimiert (Erw. 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sa-
chen Stiftung H. und C.L. gegen Entscheid des Regierungsrats.
Aus den Erwägungen
3. a) Anspruch auf materielle Hilfe hat grundsätzlich der Hilfe-
suchende persönlich. Seine Verhältnisse sind massgebend beim Ent-
scheid, ob materielle Hilfe zu gewähren ist. Im Regelfall wird des-
halb er als Gesuchsteller auftreten. Bezüglich Gutsprachen bestimmt
nun § 17 Abs. 1 SHV, dass solche "bei materieller Notlage auf Ansu-
chen hin zu erteilen (sind), insbesondere an Ärzte, Zahnärzte, Apo-
theken, Spitäler, Kliniken und Heime". Wer Gesuchsteller sein kann,
wird in § 17 ff. SHV nicht näher ausgeführt. Immerhin fällt auf, dass
sonst generell von "Hilfesuchenden" die Rede ist, im Zusammenhang
mit Kostengutsprachen aber von "Gesuchstellern". Dies, wie auch
die Formulierung, dass Gutsprachen an Ärzte usw. erteilt werden,
deutet darauf hin, dass auch diejenigen Personen oder Institutionen,
zu deren Gunsten die Gutsprache erteilt wird (im Folgenden als ge-
suchstellende Institution bezeichnet), ein entsprechendes Gesuch
einreichen können.
Der Argumentation im angefochtenen Entscheid ist sicher in-
soweit zu folgen, als Kostengutsprachen nicht gegen den Willen der
hilfsbedürftigen Person zu erteilen sind. Daraus kann aber noch nicht
geschlossen werden, ein Gesuch, das nicht vom Hilfesuchenden
selber oder in dessen formeller Vertretung gestellt worden sei, sei
ungültig und eine gestützt darauf ergehende Verfügung nichtig. Ein
derartiger Schluss ist durch kein ausreichendes sachliches Interesse
gedeckt und daher übertrieben formalistisch. Der Ansatz der SHV,
wonach die durch eine Kostengutsprache begünstigten Personen und
Institutionen selbst ein Gesuch einreichen können, erscheint reali-
tätsnaher. Allerdings ändert dies nichts daran, dass es sich um ein
Gesuch für die hilfsbedürftige Person handelt. Geht ein solches Ge-
such einer gesuchstellenden Institution ein, das für eine hilfsbedürf-
tige Person, aber nicht in deren formeller Vertretung eingereicht
wurde, hat die zuständige Behörde, wenn sich das Einverständnis
nicht aus den Umständen ergibt, zu klären, ob die hilfsbedürftige
Person mit dem Gesuch einverstanden ist. Dies geschieht, indem sie
diese entweder direkt anfragt oder von der gesuchstellenden Institu-
tion die Einreichung einer entsprechenden Bestätigung verlangt. Der
Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen, wo ein Vertreter auftritt,
ohne sogleich das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Voll-
macht zu belegen (vgl. § 18 Abs. 2 VRPG; AGVE 1978, S. 142 f.).
b) Im vorliegenden Fall reichte die Stiftung H. (Beschwerdefüh-
rerin 1) das Gesuch vom 8. März 2001 "für Frau C.L." (Beschwerde-
führerin 2) ein. Da der Gemeinderat seine Verfügung nicht auch an
die Beschwerdeführerin 2 zustellte, ist zu vermuten, dass er von
einem Vertretungsverhältnis ausging. Wenn er auf Abklärung ver-
zichtete, musste er die Vertretung oder jedenfalls das Einverständnis
der Beschwerdeführerin 2 annehmen (AGVE 1978, S. 143). Dies lag
denn auch nahe. Die Beschwerdeführerin 2 hatte ja schon früher ein
gleichgerichtetes Kostengutsprachegesuch gestellt und in der Zwi-
schenzeit die Therapie bei der Stiftung begonnen. Von Nichtigkeit
der Verfügung des Gemeinderats kann keine Rede sein.
4. a) aa) Auch wenn die Einreichung eines Kostengutsprache-
gesuchs im Interesse der hilfsbedürftigen Person als zulässig be-
zeichnet wird, führt dies nicht notwendigerweise zum Schluss, dass
der gesuchstellenden Institution ein eigener Anspruch zusteht, den
sie in eigenem Namen insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren
vertreten und durchsetzen kann. Zutreffend führt die Vorinstanz aus,
Zweck der materiellen Hilfe sei nicht die finanzielle Absicherung
von Therapieeinrichtungen, sondern ausschliesslich die Unterstüt-
zung der hilfsbedürftigen Person. Dies gilt unabhängig davon, ob die
materielle Hilfe direkt an den Hilfesuchenden oder an Dritte (z.B.
Vermieter, Krankenkasse usw.) ausbezahlt wird. Ein direktes Forde-
rungsrecht des Dritten (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR beim Vertrag
zugunsten Dritter), das gegebenenfalls dessen Beschwerdelegitima-
tion begründen könnte, ist nur zu bejahen, wenn eine entsprechende
rechtliche Regelung besteht oder wenn die Sozialbehörde einem
Dritten Zusicherungen abgibt, auf die sich dieser nach dem Vertrau-
ensgrundsatz berufen kann. Diese Überlegungen gelten nicht nur für
Zahlungen, sondern in gleicher Weise mit Bezug auf Kostengutspra-
chen. ...
bb) Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann Verfügungen und Ent-
scheide durch Beschwerde anfechten, wer ein schutzwürdiges ei-
genes Interesse geltend macht. Die Beschwerdebefugnis oder
-legitimation setzt also ein eigenes Interesse voraus. Beschwerden zu
Gunsten Dritter sind nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkotrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar
zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 136), in der
Regel auf Grund ausdrücklicher Bestimmungen oder bei Sachver-
halten, wo sich der Beschwerdeführer zwar selber auf Vertrauens-
schutz berufen, aber nicht Leistung an sich selber beantragen kann.
Ein bloss indirektes Interesse, wie es vor allem der Vertragspartner
eines Leistungsempfängers hat, reicht nicht aus. So hat das Verwal-
tungsgericht entschieden, eine Elektroheizungsfirma, die namens
verschiedener Bauherren um den Anschluss von elektrischen Raum-
heizungen nachgesucht hatte, könne gegen die Ablehnung des Ge-
suchs nicht im eigenen Namen Beschwerde führen. Es genüge nicht,
dass sie nach der Verweigerung der Anschlussbewilligung keine
Aussicht auf die Lieferung und Installation ihrer Elektroheizungen
mehr habe (AGVE 1985, S. 353 ff., mit Beispielen von Ausnahme-
fällen auf S. 357). Dabei spiele es insbesondere auch keine Rolle,
dass das ursprüngliche Gesuch von der Firma selber und nicht von
den Bauherren eingereicht worden sei.
cc) Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich ohne
weiteres, dass der Beschwerdeführerin 1 die Legitimation fehlte, im
eigenen Namen gegen die Verfügung des Gemeinderats Beschwerde
zu führen; sie durfte lediglich selber ein Gesuch stellen. Der vorlie-
gende Fall ist in den wesentlichen Punkten gleich gelagert wie das
erwähnte Präjudiz und deshalb auch gleich zu entscheiden.
Aus dem angerufenen Entscheid des Regierungsrats vom
23. Oktober 1996 ergibt sich nichts Abweichendes. Die von der Be-
schwerdeführerin 1 für die dortige hilfsbedürftige Person verfasste
Beschwerde ans Bezirksamt wurde von der hilfsbedürftigen Person
mit unterschrieben, sodass diese selbst (ebenfalls) als Beschwerde-
führerin auftrat.
b) Nachdem das ursprüngliche Gesuch noch Hinweise auf ein
mögliches Vertretungsverhältnis enthalten hatte (vorne, Erw. 3/b),
nicht aber die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ans Bezirks-
amt, hätte richtigerweise schon dem Bezirksamt die später vom Ge-
sundheitsdepartement am 10. September 2002 vorgenommene Ab-
klärung oblegen. ... Weil die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Antwort
auf die Anfrage vom 10. September 2002 ausdrücklich bestätigte, das
Begehren um Kostengutsprache aus eigenem Recht geltend zu
machen und sich nicht, unter Vorlage einer entsprechenden Voll-
macht, auf die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 berief, verneinte
der Regierungsrat zutreffend ihre Beschwerdelegitimation. Die Be-
hauptung der Beschwerdeführerin 1, sie habe wegen der materiellen
Beurteilung durch den Gemeinderat und das Bezirksamt nach Treu
und Glauben nicht mit einem Nichteintretensentscheid rechnen müs-
sen, ist angesichts der Anfrage vom 10. September 2002 nicht nach-
vollziehbar. Diese machte erkennbar nur Sinn, wenn das instruie-
rende Gesundheitsdepartement an der selbstständigen Beschwerde-
legitimation der Beschwerdeführerin 1 zweifelte. Deren eigene Stel-
lungnahme vom 16. September 2001 lässt sich nicht nachträglich
unter Berufung auf Treu und Glauben beseitigen. Der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid erweist sich damit als korrekt.