2003 Verwaltungsgericht 292

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69 Materielle Hilfe.
- Berechnung der materiellen Hilfe, wenn der Sozialhilfeempfänger in
einem gefestigtem Konkubinat lebt. Unzulässigkeit der Gleichstellung
mit einem Ehepaar.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in
Sachen V.G. gegen Entscheid des Bezirksamts R.

Aus den Erwägungen

2. a) aa) Das SHG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gelten-
den Fassung) enthält keine explizite Regelung bezüglich der Berech-
nung des Sozialhilfeanspruches bei Konkubinatspartnern. Gemäss
§ 12 Abs. 1 SHG sind die Sozialbehörden allerdings nur zur Leistung
materieller Hilfe verpflichtet, soweit der Hilfesuchende für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mit-
teln aufkommen kann. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität
der Sozialhilfe ausgedrückt. Soweit der Bedürftige gegenüber Ange-
hörigen oder Dritten einen klagbaren Anspruch auf Leistungen be-
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sitzt, besteht demnach kein Anspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfeleis-
tungen sind aber auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, wel-
che ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Entscheid des
Bundesgerichts vom 24. August 1998 [2P.386/1997] in Sachen K.,
Erw. 3/c; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide
[BLVGE] 1998, S. 223; Richtlinien für die Ausgestaltung und Be-
messung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000,
Ziff. A.4).
Im Konkubinatsverhältnis bestehen keine gesetzlichen Unter-
halts- oder Unterstützungspflichten. Für das Sozialhilferecht ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung - im Sinne einer widerlegbaren
Vermutung - indessen davon auszugehen, dass sich die Partner eines
stabilen Konkubinats gegenseitig unterstützen. Dies hat zur Folge,
dass Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei einem
gefestigten Konkubinat für die Beurteilung der Bedürftigkeit ange-
messen mitberücksichtigt werden darf (erwähnter BGE vom
24. August 1998, Erw. 3/c; vgl. auch BGE 129 I 6 f.; Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 162). Von einem
gefestigten Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens fünf
Jahre andauert (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.1).
bb) Diese Grundsätze haben Eingang in das ebenfalls vom Sub-
sidiaritätsgedanken geprägte SPG (§ 5 Abs. 1) bzw. den diesen kon-
kretisierenden § 12 SPV gefunden. Danach können einer unter-
stützten Person, welche in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung
lebt, die finanziellen Mittel des Partners ganz oder teilweise ange-
rechnet werden, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass
die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Um-
fang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Um-
ständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen
Rechnung zu tragen (Abs. 1). Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist
unter anderem dann anzunehmen, wenn seit mindestens 5 Jahren ein
gemeinsamer Haushalt geführt wird (Abs. 2 lit. a). In dieser allge-
mein gehaltenen Formulierung ist diese Verordnungsbestimmung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch
AGVE 1985, S. 120 ff.).
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cc) Die fehlende rechtliche Unterhaltspflicht zwischen Konku-
binatspaaren verbietet aber aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 BV) ein Abstellen auf die gleiche Berechnungsweise wie bei
zusammenlebenden Eheleuten, da damit Ungleiches gleich behandelt
würde. Die gegenteiligen Erläuterungen im Handbuch Sozialhilfe des
Kantonalen Sozialdienstes (4. Auflage, August 2003, Kapitel 12,
Rechtsprechung 1, S. 3), wonach bei einem gefestigten Konkubinat
ein gemeinsames Budget unter Einbezug der Einkünfte und Vermö-
genswerte der nicht unterstützten Person zu erstellen ist, erweisen
sich daher als unzulässig. Ihnen kommt - im Gegensatz zum SPG, der
dieses ausführenden SPV und, soweit von Letzterer als massgeblich
bezeichnet (§ 10), den SKOS-Richtlinien - ohnehin keine rechtser-
zeugende Wirkung zu; sie sind nur beachtlich, soweit sie dem for-
mell gesetzten Recht entsprechen oder dort klarerweise enthaltene
Ermessenspielräume korrekt ausfüllen.
dd) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei einem gefestigten
Konkubinat die tatsächliche gegenseitige Unterstützung vermutet
wird. Die finanziellen Mittel des Konkubinatpartners dürfen - soweit
zumutbar - angemessen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Sozialhilfeansprüche nach SHG oder SPG zu beurtei-
len sind.
b) Gemäss eigenen Angaben leben der Beschwerdeführer und
sein Partner Z. seit über 20 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt
zusammen. Es handelt sich um ein gefestigtes Konkubinat; entspre-
chend ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig unterstützen.
Diese Vermutung vermögen die durch nichts belegten Behauptungen
des Beschwerdeführers, der eine Unterstützung durch Z. verneint,
nicht umzustossen. Ganz im Gegenteil zeigt die fehlende Deklaration
von Mietzinseinnahmen durch Z., dass er den Beschwerdeführer
kostenlos in seiner - nach den gegebenen Umständen im Hinblick auf
das weitere Zusammenleben zu zweit erworbenen - Eigentumswoh-
nung wohnen lässt und ihn insoweit unterstützt. Für eine tatsächliche
Unterstützung sprechen im Weiteren auch die finanziellen Verhält-
nisse von Z. Er deklarierte in den Jahren 1999/2000 ein Reinein-
kommen von ... Bei solchen finanziellen Verhältnissen ist eine Un-
terstützung des Konkubinatspartners durchaus zumutbar.
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c) Soweit auf Grund der Verhältnisse eine finanzielle Unter-
stützung durch den Konkubinatspartner zumutbar ist, ist zu deren
Berechnung auf die von ihm effektiv zu tragenden Ausgaben abzu-
stellen. Bei der Bedarfsrechnung darf dabei nicht nur ein Grundbe-
darf nach Sozialhilfegrundsätzen (§ 10 SPV i.V.m. SKOS-Richtli-
nien, Ziff. B.2) eingesetzt werden, denn der nicht unterstützungsbe-
dürftige Konkubinatspartner muss sich nicht auf einen Lebensstand-
ard nach Sozialhilfegrundsätzen beschränken. Diesem Umstand ist
durch die Berücksichtigung eines im Einzelfall festzulegenden Zu-
schlags Rechnung zu tragen. Anders entscheiden würde im Ergebnis
zu einer Gleichstellung mit Ehepaaren führen und die finanziellen
Mittel des Konkubinatspartners über den zumutbaren Rahmen hinaus
berücksichtigen.
d) (...)
e) Wie bereits ausgeführt, stellt Z. dem Beschwerdeführer die
Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Entsprechend sind beim
Bedarf des Beschwerdeführers keine Wohnungskosten zu berück-
sichtigen, weshalb sich weitere Ausführungen zu deren Angemes-
senheit erübrigen. Zusätzlich vom in Geld vorhandenen Überschuss
von monatlich Fr. 1'224.-- rund 1/5 dem Beschwerdeführer als eigene
Mittel zuzurechnen, hält sich klar im Rahmen des Zumutbaren und
ist offensichtlich nicht übersetzt.