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70 Schulden trotz laufender Sozialhilfe.
- Vorgehen, wenn der Sozialhilfeempfänger Rechnungen für Ausgaben
des Grundbedarfs nicht zahlt.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sa-
chen K.P. gegen Entscheid des Regierungsrats.

Aus den Erwägungen

1. b) Ziel der Sozialhilfe ist es, über die blosse Existenzsiche-
rung hinaus mittels individueller materieller und persönlicher Hil-
feleistungen die Eigenverantwortung und Selbstständigkeit bedürfti-
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ger Personen zu stärken und damit deren soziale Integration zu ge-
währleisten (§ 1 Abs. 2 SHG; Richtlinien der Schweizerischen Kon-
ferenz für Sozialhilfe vom 18. September 1997 [SKOS-Richtlinien]
Ziff. A.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
2. Auflage, Bern u.a. 1999, S. 91). Dem dient die Ausrichtung von
Pauschalen für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.2:
Grundbedarf I), was der unterstützten Person ermöglicht, die verfüg-
baren Mittel selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tra-
gen. Es wird ihr somit eine gewisse Dispositionsfreiheit in der Ver-
wendung der Mittel zugestanden.
2. a) Der Elektrizitätsbezug und die Telefonkosten gehören zum
Grundbedarf. Ein entsprechender Betrag ist in der Pauschale enthal-
ten.
b) aa) Wie sich aus den Akten ergibt und vom Beschwerdefüh-
rer nicht bestritten wird, geriet dieser ab 1999 mit der Bezahlung
seiner Elektrizitätsrechnungen in Verzug. Am 20. April 2000 wurde
eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen, die der Beschwerdeführer
aber nicht einhielt, worauf ihm mit Schreiben der Regionalwerke AG
Baden vom 8. Dezember 2000 eine letzte kurze Zahlungsfrist
eingeräumt wurde, ansonsten ein Cash-Card-Zähler installiert werde.
Einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist kam es zum Einbau dieses
Zählers.
bb) Ähnlich verhält es sich mit dem Telefon. Die Angaben der
Swisscom AG sind unbestritten. Danach beglich der Beschwerdefüh-
rer die Telefonrechnung für den Monat Juli 2000 auch nach Mah-
nung und Ansetzung einer letzten Frist nicht, was zur Kündigung des
Anschlusses per 30. November 2000 führte. In der Folge machte die
Swisscom AG die Wiederinbetriebnahme des Festanschlusses von
einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 850.-- abhängig.
cc) Es ist ein völlig übliches Geschäftsgebaren, wenn Firmen
versuchen, künftigen Schaden, wenn Forderungen nicht eingetrieben
werden können, zu vermeiden. Im angefochtenen Entscheid ist dar-
gelegt, dass die Regionalwerke AG und die Swisscom AG sich an die
rechtlichen Vorgaben hielten. Es zeugt von einem seltsamen
Rechtsverständnis, wenn der Beschwerdeführer sich hier als Opfer
von Schikanen darstellt.
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c) In beiden Fällen geht es um die Frage, ob die Sozialhilfe für
Mehrkosten aufkommen muss, welche entstanden sind, weil der
Beschwerdeführer seine Aufwendungen für Grundbedürfnisse, die
durch den Grundbetrag der Sozialhilfe abgedeckt sind, nicht im Griff
hatte (die Telefonkosten für die Monate Juli bis Oktober 2000 betru-
gen zusammen mehr als Fr. 1'070.--) und die Zahlungen erst leistete,
nachdem bereits Konsequenzen mit Mehrkosten eingetreten waren.
Offensichtlich geht es nicht an, dass eine mit Barbeträgen unter-
stützte Person (vgl. § 16 SHV) die auflaufenden Rechnungen für
Grundbedürfnisse nicht bezahlt, sondern das Geld anderswie ver-
wendet und nachher zusätzliche Sozialhilfe zur Bezahlung der Schul-
den verlangt (vgl. § 13 Abs. 1 und 3 SHV, wonach materielle Hilfe in
der Regel nur für laufende Verpflichtungen und nicht zur Schulden-
tilgung gewährt wird).
Welches die angemessene Reaktion des unterstützenden Ge-
meinwesens ist, hängt vom Einzelfall ab. In erster Linie werden Di-
rektzahlungen in Frage kommen (§ 16 SHV). Im vorliegenden Fall
bedarf es dazu keiner eingehenderen Ausführungen. Es hätte am Be-
schwerdeführer gelegen, sich rechtzeitig an den Sozialdienst der
Gemeinde zu wenden, als er bemerkte, dass er ausserstande war, der
(letzten) Zahlungsaufforderung rechtzeitig nachzukommen. Dann
wäre es noch möglich gewesen, dass der Sozialdienst die offenen
Rechnungen beglichen hätte (selbstverständlich unter entsprechender
Kürzung bei den Leistungen der folgenden Monate). Der Be-
schwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, dass er sich erst an
die Sozialbehörde wandte, als die Konsequenzen seines Verhaltens
(Cash-Card-Zähler; Aufhebung des Telefonanschlusses) nicht mehr
zu verhindern waren.
d) Die Sozialhilfe ist nicht gehalten, über zusätzliche Leistun-
gen (sog. situationsbedingte Mehrleistungen) die Schulden zu beglei-
chen, welche der Beschwerdeführer verursacht hat, indem er für
Leistungen, die mit der Grundbedarfspauschale abgedeckt werden,
nicht bezahlte. Das Gleiche gilt für die, als Folge des Verhaltens des
Beschwerdeführers, entstandenen (relativ geringen) Mehrkosten des
Elektrizitätsbezugs. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Ver-
weigerung der verlangten zusätzlichen Sozialhilfe den Beschwerde-
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führer nicht in eine nicht zu verantwortende und mit Art. 12 BV nicht
zu vereinbarende Notlage stürzt. Diesbezüglich ist die Beschwerde
abzuweisen.