IX. Registerrecht
72 Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramtes.
- Die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers ist beschränkt.
Selbst wenn er auf die Möglichkeit eines ungerechtfertigten Eintrags
aufmerksam gemacht wird, hat er bloss auf die Einhaltung jener
zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind.
- Weder das OR noch die HRegV verlangen einen besonderen Beschluss
des Verwaltungsrates über die Anmeldung einer Zeichnungsberech-
tigung beim Handelsregisteramt. Vielmehr genügt für die Anmeldung
schon eine durch alle Mitglieder des Verwaltungsrates unterzeichnete
Handelsregisteranmeldung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. Mai
2003 in Sachen T. gegen das Departement des Innern. Publiziert im
Jahrbuch des Handelsregisters 2003.