X. Verwaltungsrechtspflege
73 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Ziff. 11 VRPG
(Zulassung zu einer Prüfung).
- Bei der gerichtlichen Überprüfung der Zulassung zu einer Prüfung
gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG geht es um die Beurteilung von Prüfungs-
voraussetzungen, welche rein formaler Natur sind und keine Bewer-
tungskomponenten beinhalten (Erw. 2/c/bb).
- Der Begriff der Prüfung in § 52 Ziff. 11 VRPG beschränkt sich nach
heutigem Verständnis nicht auf einen einheitlichen, zeitlich eng be-
grenzten Prüfungsakt, sondern kann in verschiedene Teilelemente, wie
Testate, Vordiplomprüfungen, Diplomprüfungen aufgeteilt sein, die
sich auf die ganze Länge des Studiums verteilen (Erw. 2/c/cc).
- Die Erteilung eines Testats als Ausdruck für genügende Leistungen
kann nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung
gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG sein (Erw. 2/d).
- Ist das Testat Voraussetzung zur Zulassung zur Diplomarbeit und
wurde es nicht erteilt, ist die Überprüfung der Frage, ob jemand zur
Diplomarbeit zuzulassen sei, ebensowenig Sache des Verwaltungsge-
richts wie die Frage, ob das Testat zu Recht nicht erteilt wurde
(Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. Januar 2003 in Sa-
chen R.P. gegen Entscheid des Regierungsrates.
Aus den Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde formell auf
§ 52 Ziff. 11 VRPG. Die Vorinstanz bejaht eine Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG, allerdings unter
Vorbehalt (siehe hinten, Erw. 2/a). Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit indessen von Amtes wegen (§ 6 VRPG). Es darf
Beschwerden nur in Fällen beurteilen, welche das VRPG oder ein
anderes Gesetz bestimmt (§ 51 Abs. 1 VRPG).
2. a) Gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG urteilt das Verwaltungsgericht
über die Zulassung zu einer Prüfung, soweit sie nicht von der Be-
wertung der Schulleistungen abhängt, und unter Ausschluss der
Frage, ob die Prüfung bestanden wurde, auch wenn davon die Ertei-
lung einer Bewilligung gemäss Ziffer 8 abhängt.
Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es sei unklar, in-
wiefern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf § 52
Ziff. 11 VRPG zulässig sei. Im vorliegenden Fall gehe es um die
Nichterteilung des Testats, welches zur Erlangung des Fachhoch-
schuldiploms vorausgesetzt werde. Eine Bewertung einer Schulleis-
tung stehe dabei nicht zur Diskussion. Dieser Sachverhalt sei zumin-
dest mit der Zulassung zu einer Prüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG
vergleichbar, weshalb dem Entscheid eine entsprechende Rechtsmit-
telbelehrung angefügt worden sei, allerdings mit dem ausdrücklichen
Vorbehalt, dass einzig das Verwaltungsgericht verbindlich darüber
entscheiden könne, ob diese Rechtsmittelmöglichkeit auch tatsäch-
lich bestehe.
Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers ist im vorliegenden
Fall keine Bewertung von Schulleistungen zu überprüfen; es gehe
auch nicht darum zu entscheiden, ob eine Prüfung bestanden sei oder
nicht. Effektiv streitig sei, ob dem Beschwerdeführer das für die
Erteilung des Diploms noch fehlende Testat "Labor Systempro-
grammierung" wegen angeblich nicht fristgerechter Abgabe der
Übung "CORBA" zu Recht verweigert worden sei. Dabei handle es
sich nicht um Bewertungen, die sich für die gerichtliche Überprüfung
nicht eignen. Inwiefern es sich um eine "Zulassung zu einer Prüfung"
im Sinne von § 52 Ziff. 11 VRPG handelt, führt der Beschwerdefüh-
rer nicht weiter aus.
b) Die beiden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die
damit im Zusammenhang stehende Nichterteilung des Diploms fallen
zeitlich auf das Jahr 2001. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Studien-
gang im Bereich Informatik durch die Verordnung über die Fach-
hochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung vom 29. Oktober
1997 (Fachhochschulverordnung I, AFHV I) geregelt. Neu wird der
Studiengang in der Verordnung über die Diplomstudiengänge Elek-
tro- und Informationstechnik, Informatik sowie Maschinenbau
(AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinen-
bau; SAR 426.715) vom 10. Juli 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002
geregelt. Dieser neuen Verordnung sind keine Übergangsbestimmun-
gen zu entnehmen, weshalb nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln im vorliegenden Fall die AFHV I zur Anwendung
kommt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 325 ff.).
c) aa) In seiner Botschaft vom 3. Mai 1967 führt der Regie-
rungsrat zu § 52 Ziff. 11 VRPG (§ 46 Ziff. 11 Entwurf) aus, dass die
Frage der Zulassung zu einer Prüfung bei gewissen Berufsprüfungen
eine Rolle spiele, wo zum Akzess bestimmte Voraussetzungen ver-
langt würden. So würden z.B. an die Zulassung zum Notariatsex-
amen Voraussetzungen betreffend Schulbildung, Art der Berufslehre
und Praktika geknüpft. Soweit die Zulassung von der Bewertung
schulischer Leistungen abhänge, werde die Zuständigkeit des Ver-
waltungsgerichts ausgeschlossen. Das Gleiche gelte für die Frage, ob
eine Prüfung bestanden worden sei. Es handle sich hier um Bewer-
tungen, die sich einer gerichtlichen Überprüfung entzögen (Botschaft
des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossrat vom 3. Mai
1967, S. 36). Die Grossratskommission Verwaltungsrechtspflege
genehmigte § 52 Ziff. 11 (§ 46 Ziff. 11 Entwurf) diskussionslos
(Protokoll der Grossratskommission Verwaltungsrechtspflege vom
14. bis 16. September 1967, S. 13). Die übrigen Materialien enthal-
ten keine weiteren Hinweise.
bb) Das Beispiel der Notariatsprüfung belegt, dass der Gesetz-
geber unter der "Zulassung zu einer Prüfung" nur jene Prüfungsvor-
aussetzungen verstanden wissen wollte, welche im strengen Sinne
rein formaler Natur sind und jedenfalls keine Bewertungskompo-
nenten beinhalten. Es geht also (lediglich) darum, ob ein Bewerber
bestimmte Schulen oder Kurse besucht, Praktika von vorgegebener
Länge absolviert hat usw. Es leuchtet auch durchaus ein, dass in die-
sem Bereich Justiziabilität besteht. Auf die Bewertung von Leistun-
gen im Rahmen einer Prüfung dagegen ist eine richterliche Überprü-
fung nicht zugeschnitten. Ähnliche Beispiele wie die Notariatsprü-
fung sind etwa das Anwaltsexamen, die Wirtefachprüfung oder die
Jägerprüfung.
cc) Nach heutigem Verständnis muss nun der angestammte Be-
griff der Prüfung, welche wie die vorhin genannten Beispiele in
Form eines einheitlichen, zeitlich eng begrenzten Prüfungsakts
durchgeführt wird, allerdings ausgeweitet werden. Gerade im Fach-
hochschulbereich sind die Prüfungen aufgeteilt in verschiedene Teil-
elemente, die sich auf die ganze Länge des Studiums verteilen. So
müssen sich die Studierenden Leistungsbeurteilungen unterziehen,
wobei die genügenden Leistungen mittels Testaten bezeugt werden
(vgl. § 9a Abs. 2 AFHV I bzw. neu § 9 AFHV Elektro- und Informa-
tionstechnik, Informatik, Maschinenbau), sie müssen weiter Vordi-
plomprüfungen und Diplomprüfungen absolvieren (siehe Informa-
tionsbroschüre der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz "Stu-
diengang Informatik"). Den Abschluss des Studiums bildet das Di-
plom; es wird erteilt, wenn alle erforderlichen Testate vorliegen, der
vorgegebene Durchschnitt aller Prüfungsnoten erreicht ist und auch
die Diplomarbeit genügend ist (vgl. § 15 AFHV I bzw. neu § 21
AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinen-
bau). Diese Prüfungselemente sind alle mit Bewertungen verbunden.
Dies gilt auch für die Testate, welche wie erwähnt Ausdruck für die
Leistungsbeurteilungen sind. Es handelt sich also um eine andere Art
von Testaten als jene, welche an den Universitäten erteilt werden und
nur die Tatsache des Vorlesungsbesuchs bestätigen. Im Unterschied
zu den Prüfungen (in einem moderneren Sinne) gibt es auch an der
Fachhochschule eigentliche Zulassungsvoraussetzungen bzw. Anfor-
derungen, welche den prüfungsfreien Übertritt regeln (§ 4 AFHV I
bzw. neu § 2 AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik,
Maschinenbau); deren Einhaltung ist aufgrund von § 52 Ziff. 11
VRPG durch das Verwaltungsgericht überprüfbar.
d) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung
bzw. Nichterteilung des Testats "Labor Systemprogrammierung".
Nach dem Gesagten kann die Erteilung dieses Testats nicht Gegen-
stand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sein, weil hier kla-
rerweise eine Bewertungskomponente hineinspielt. In diesem Zu-
sammenhang ist speziell darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche
Arbeit nicht nur inhaltlichen Anforderungen genügen, sondern auch
zeitgerecht abgeliefert werden muss; auch dies gehört zur - zu be-
wertenden - schulischen Leistung. Auf die Beschwerde darf deshalb
mangels rechtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden.
3. Der Beschwerdeführer verlangt auch, dass ihm das Ergebnis
seiner Diplomarbeit bekanntgegeben werde. Die Zulassung zur Di-
plomarbeit setzt voraus, dass der Studierende am Ende des
6. Semesters alle erforderlichen Testate vorweist und die Diplom-
prüfung bestanden hat. Der Beschwerdeführer durfte die Diplomar-
beit nur unter Vorbehalt einreichen, weil die Frage des Vorliegens des
Testats und seine Zulassung nicht rechtsgültig geklärt war.
Die Zulassung zur Diplomarbeit und deren Korrektur stand un-
ter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die Zulassungs-
voraussetzungen erfüllt. Da das Testat "Labor Systemprogrammie-
rung" fehlt, bestand keine Verpflichtung zur Korrektur der Diplom-
arbeit. Die Überprüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer zur
Diplomarbeit zuzulassen bzw. die vorsorglich eingereichte Diplom-
arbeit zu korrigieren ist, kann ebensowenig Sache des Verwaltungs-
gerichts sein wie die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Testat zu
Recht nicht erteilt wurde.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die vorliegenden Be-
schwerdeanträge gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG nicht eingetreten
werden darf. Der Fall kann auch nicht unter eines der anderen Sach-
gebiete in § 52 VRPG subsumiert werden. Da keine Beschwerde-
gründe gemäss § 53 VRPG geltend gemacht wurden, ist auch eine
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf diese Bestim-
mung zu verneinen.
Redaktionelle Anmerkung
Das Bundesgericht, II. Öffentlichrechtliche Abteilung, hat eine
gegen den Entscheid vom 22. Januar 2003 erhobene staatsrechtliche
Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2003 abgewiesen (BGE
2P.148/2003).