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76 Beschwerde, aufschiebende Wirkung.
- Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die ver-
fügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in
Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L.
Sachverhalt
Dem Sozialhilfeempfänger wurde wegen Nichtbefolgung von
Weisungen die materielle Hilfe um den Grundbedarf II gekürzt. Ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog der Ge-
meinderat vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
Aus den Erwägungen
Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde in
der Verfügung mit keinem Wort begründet. Die aufschiebende Wir-
kung ist die Regel, der vorsorgliche Entzug hat den Charakter einer
klaren Ausnahme, die nur "aus wichtigen Gründen" angeordnet wer-
den darf (§ 44 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Michael Merker, Rechtsmit-
tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-
72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 44 N 5, 28 ff.). Diese wichtigen
Gründe sind in der Verfügung zu nennen, und es ist zu begründen,
inwiefern sie die entgegenstehenden Interessen überwiegen (Merker,
a.a.O., § 44 N 28).