2003 Verwaltungsrechtspflege 315

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80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel.
- Ein Vertreterwechsel ist nicht zu bewilligen, wenn die Partei durch ihr
Handeln ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter wissentlich an der
Ausübung seiner Aufgabe hindert.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in
Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L.

Aus den Erwägungen

b) aa) Bei der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
trägt der Richter den Wünschen der Partei angemessen Rechnung
(§ 130 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch gleichzeitig mit einer anwalt-
lich verfassten Rechtsschrift eingereicht, so drängt es sich schon aus
praktischen Gründen auf, wie beantragt diesen Anwalt als unentgelt-
lichen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Es wäre sachwidrig, einen
anderen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen und zu fingie-
ren, dieser habe die Rechtsschrift verfasst und sei dafür zu entschä-
digen. Entsprechend dem ersten Gesuch ist somit Rechtsanwalt G.
zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
2003 Verwaltungsgericht 316

bb) Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus
zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen
Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Ein nachträglicher Ver-
treterwechsel ist insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuwei-
sung antragsgemäss erfolgte, nur zurückhaltend zu gewähren und
setzt gewichtige Gründe voraus (vgl. Alfred Bühler, in: Kommentar
zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt
a.M./Salzburg, 1998, § 130 N 4). Dies gilt auch im Fall, dass das
Gesuch um Bestellung eines anderen als des ursprünglich beantrag-
ten Vertreters gestellt wird, bevor der unentgeltliche Rechtsvertreter
bezeichnet wurde, hinsichtlich der bereits erfolgten Prozesshandlun-
gen aber aus den zuvor genannten Gründen zwingend der zuerst
beantragte Anwalt zu bezeichnen ist.
... Indem der Beschwerdeführer im Büro von Rechtsanwalt G.
die Akten behändigte und nicht zurückgab, hinderte er selber seinen
Vertreter daran, die angekündigte Eingabe zu verfassen und rechtzei-
tig einzureichen. Es geht nicht an, auf diese Weise den selbst ge-
wählten Vertreter, der antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechts-
vertreter bestellt werden sollte, an der Arbeit zu hindern und daraus
dann einen Anspruch auf Anwaltswechsel abzuleiten. Das Gesuch
um Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters
ist deshalb abzuweisen.