I. Normenkontrolle
26 Normenkontrolle; § 9 Abs. 2 AnwT vom 26. August 2003; Begriff der
"verwaltungsrechtlichen" Natur (§ 68 VRPG).
- § 9 Abs. 2 AnwT regelt entgegen seinem Wortlaut die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltlichen Rechtsver-
treters in Strafsachen (Erw. 4/d/aa).
- § 9 Abs. 2 AnwT ist ein Norm mit verwaltungsrechtlicher Natur, in-
dessen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Normenkon-
trollverfahren nicht gegeben, weil die Anwendung nicht durch Ver-
waltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG erfolgt (Erw. 4/d/bb-ee).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Oktober 2004 in Sa-
chen K. und B.
Aus den Erwägungen
4. Nach § 68 VRPG können Vorschriften verwaltungsrechtli-
cher Natur in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlas-
sen der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und An-
stalten dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfas-
sungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden.
a) Das Anfechtungsobjekt der Normenkontrolle ist zunächst
nach formellen Kriterien auf Vorschriften "in Dekreten und Verord-
nungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlich-
rechtlichen Körperschaften und Anstalten" beschränkt. Beim An-
waltstarif handelt es sich um einen kantonalen, untergesetzlichen
Erlass; er untersteht somit der prinzipalen Normenkontrolle.
b) Die im prinzipalen Normenkontrollverfahren überprüfbaren
Vorschriften sind auch in inhaltlicher Hinsicht beschränkt: es sind
nur Normen "verwaltungsrechtlicher Natur" der Normenkontrolle
unterstellt. Der Wortlaut von § 68 VRPG ("Vorschriften verwaltungs-
rechtlicher Natur in ...") legt nahe, dass der einzelne Rechtssatz die-
ses Kriterium erfüllen muss, nicht (nur) der Erlass an sich. Grund-
sätzlich irrelevant ist aber, wer die Bestimmung erlassen hat
(Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,
Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Diss. Zürich 1998, § 68 N 48).
aa) Schon der Begriff der Verwaltung ist zweideutig; einerseits
ist darunter - funktionell - die Verwaltungstätigkeit, andererseits -
organisatorisch - die Verwaltung, d.h. die Verwaltungsbehörden, zu
verstehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 9 ff.; Hans J. Wolff/
Otto Bachof/Rolf Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Auflage,
München 1999, S. 35 ff.). Die Mehrheit der Lehre stellt bei der Be-
griffsbestimmung auf den Verwaltungsbegriff im funktionellen Sinn
ab, wonach Verwaltungsrecht derjenige Normenkomplex ist, der auf
die Verwaltung im funktionellen Sinn zur Anwendung kommt und
nach dem die Verwaltung im organisatorischen Sinne tätig wird
(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 86 f.; Monika Fehlmann-Leutwyler, Die
prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Zürcher Diss.
Aarau/Frankfurt a.M. 1988, S. 50 f. mit Hinweisen). Vorschriften
verwaltungsrechtlicher Natur bestimmen somit Inhalt und Umfang
der Verwaltungstätigkeit und legen die Rechte und Pflichten
zwischen den Individuen und dem Gemeinwesen sowie den
Rechtsschutz fest. Verwaltungsrechtlicher Natur im Sinne von § 68
VRPG sind also Normen mit einem verwaltungsrechtlichen Inhalt im
weiten Sinn (so wohl auch Merker, a.a.O., § 68 N 48).
Staatlichen Gerichten werden neben der Rechtsprechung oft-
mals auch Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltung übertragen. Die
Justizverwaltung schafft die äusseren Grundlagen für die Justiztä-
tigkeit der Gerichte (Wahlen, Besorgung des Kassenwesens, Aufsicht
usw.). Nach dem Grundsatz der Trennung der Gewalten würden die
Geschäfte der Justizverwaltung in die Zuständigkeit der Verwal-
tungsbehörden fallen, sie können aber auch den Gerichten übertragen
sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 87; Max Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 40 f. mit Hinweisen).
Das Kostenwesen ist teils Rechtsprechung, teils Justizverwaltung
(AGVE 1971, S. 360). Bei der Erhebung der tarifmässigen Gebühren
beispielsweise handelt es sich um eine den Gerichten als Anhängsel
zur Rechtsprechung übertragene Verwaltungstätigkeit, die, ohne der
staatlichen Verwaltung unterstellt zu sein, selbstständig als eine Art
Verwaltungsjustiz ausgeübt wird (vgl. Alfred Bühler/Andreas Edel-
mann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord-
nung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, Vorbemer-
kungen zu §§ 100-134 N 1). Die von den Zivil- oder Strafgerichten
ausgeübte Justizverwaltung stützt sich dabei auf Rechtssätze verwal-
tungsrechtlichen Inhalts (AGVE 1996, S. 154; 1971, S. 361 f.;
Merker, a.a.O., § 68 N 51).
bb) Der Anwaltstarif regelt die Entschädigung des Anwalts für
die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aar-
gauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden (§ 1 Abs. 1 AnwT).
Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgelt-
lichen Rechtsvertreters ist ausschliesslich der Anwaltstarif massge-
bend und zwingend (§ 39 Abs. 2 AnwG; Bühler/Edelmann/Killer,
a.a.O., § 121 N 13).
§ 9 AnwT regelt die Bemessung der Entschädigung in Strafsa-
chen (Titel "C"; Marginale zu § 9 AnwT). In Absatz 2 dieser Be-
stimmung wird der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsver-
tretung pauschal geregelt. Die Festsetzung der Entschädigung in
Anwendung dieser Bestimmung erfolgt im Einzelfall durch die letzte
kantonale Instanz (§ 12 Abs. 1 AnwT). Die Rechtsanwendung ist da-
her eine Justizverwaltungssache, die der anwendenden Behörde zu-
sätzlich zur Rechtsprechung obliegt.
cc) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass § 9
Abs. 2 AnwT eine Vorschrift verwaltungsrechtlicher Natur ist.
c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bestimmt
sich die Zuständigkeit in der prinzipalen Normenkontrolle im Weite-
ren danach, ob die Norm hauptfrageweise (nicht als Vorfrage) von
Verwaltungsbehörden anzuwenden ist (AGVE 1996, S. 154; 1971,
S. 359 ff.). Der Gesetzeswortlaut von § 68 VRPG spricht zwar nicht
für diese Auslegung, sondern umfasst alle Rechtssätze verwaltungs-
rechtlicher Natur. Gegen eine weite Auslegung spricht indessen, dass
das Verwaltungsgericht zur prinzipalen Überprüfung von Rechtssät-
zen zuständig wäre, deren Anwendung und inzidente Überprüfung
nicht durch eine Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde er-
folgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Verwaltungsge-
richt explizit nicht (dem Obergericht übergeordnetes) Verfassungs-
gericht sein (vgl. Materialien zum VRPG, Protokoll der Experten-
kommission vom 10. Dezember 1966, S. 6). Diese Beschränkung
soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht Entscheide in Sachbe-
reichen präjudiziert, für deren Beurteilung andere (kantonale) Ge-
richte (Zivil-, Straf- und Versicherungsgerichte) ausschliesslich zu-
ständig sind. Die Normenkontrolle betreffend Rechtssätze verwal-
tungsrechtlichen Inhalts, für deren Anwendung die Zivil-, Straf- oder
Versicherungsgerichte zuständig sind, ist daher nach dieser Recht-
sprechung ausgeschlossen (Zum Ganzen: AGVE 1996, S. 154; Mer-
ker, a.a.O., § 68 N 49 f. [je mit Hinweisen]).
aa) Bei Erlass des VRPG wollte der Gesetzgeber auf eine all-
gemeine Verfassungsgerichtsbarkeit verzichten und hat die prinzipale
Normenkontrolle auf Rechtsvorschriften der allgemeinen Verwaltung
beschränken wollen (Fehlmann, a.a.O., S. 49 mit Hinweisen). Wie im
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 1971 ausgeführt,
bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, neben der den Zi-
vil- und Strafgerichten obliegenden inzidenten Normenkontrolle
(§ 95 Abs. 2 KV) und dem zivil- und strafrechtlichen Rechtsschutz
zusätzlich die verwaltungsrechtlichen Normen, welche durch ein
Zivil- oder Strafgericht angewendet werden, einer Verfassungsge-
richtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu unterstellen. Insbeson-
dere die damit verbundene Einmischung in die Belange des Zivil-
und Strafrichters lag ausserhalb der vom Gesetzgeber angestrebten
Verwaltungsgerichtsbarkeit (AGVE 1971, S. 362 mit Hinweis).
Diese Auffassung überzeugt, zumal der erwähnte Entscheid des Ver-
waltungsgerichts unter Mitwirkung des Gesetzesredaktors erging und
für die Authentizität des gesetzgeberischen Willens Gewähr bietet.
bb) Gründe für eine Praxisänderung werden von den Antrag-
stellern nicht geltend gemacht.
cc) Die von den Zivil- oder Strafgerichten ausgeübte Justizver-
waltung stützt sich auf Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts
(siehe vorne Erw. 4/b). Die prinzipale Normenkontrolle ist indessen
überall dort ausgeschlossen, wo die Rechtssätze nicht von Verwal-
tungsbehörden, sondern von zivil- oder strafrichterlichen Behörden
oder von Verwaltungsbehörden, jedoch nicht unter Begründung eines
Verwaltungsrechtspflegeverhältnisses angewandt werden; zudem
darf das Verwaltungsgericht nicht aufgrund von § 60 VRPG zustän-
dig sein (AGVE 1996, S. 155 f.).
d) Zu prüfen ist daher, welche Behörden § 9 Abs. 2 AnwT an-
wenden und inwieweit bei der Rechtsanwendung dieser Bestimmung
durch Verwaltungsbehörden ein Verwaltungsrechtspflegeverhältnis
im Sinne von § 68 VRPG begründet wird. Zur Beantwortung dieser
Fragen ist vorerst der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2 AnwT
festzulegen; hierfür ist dessen Auslegung nötig.
aa) Die Auslegung einer Rechtsnorm stützt sich auf verschie-
dene Auslegungselemente: Lehre und Rechtsprechung unterscheiden
das grammatikalische, systematische, historische, zeitgemässe und
teleologische Element (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 90 ff.). Aus-
gangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung
(BGE 128 III 114 f.; 126 V 472 f.; 114 Ia 196). Vom Wortlaut darf
und muss abgewichen werden, wenn der Wortlaut einer gesetzlichen
Bestimmung nicht den wahren Sinn wiedergibt (BGE 124 II 198 f.;
103 Ia 116 f.) bzw. wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung
zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann
und die gegen das Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung verstossen (BGE 127 III 322 f.; 113 V 77
mit Hinweisen; 108 Ia 80 mit Hinweisen).
aaa) § 9 Abs. 2 AnwT regelt nach seinem ausdrücklichen Wort-
laut den Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung und
aufgrund der systematischen Stellung unter dem Titel "C. Entschädi-
gung in Strafsachen" die Bemessung der Entschädigung des unent-
geltlichen Rechtsvertreters in Strafverfahren. § 9 Abs. 1 AnwT blieb
bei der Revision des § 9 AnwT unverändert und bestimmt, dass in
Strafsachen (inkl. die Verbeiständung des Zivilklägers) der Stun-
denansatz nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 185.--
bis Fr. 250.-- beträgt.
Im Strafverfahren gibt es die Institute "amtliche Verteidigung"
und "unentgeltliche Rechtspflege". Diese haben unterschiedliche
Voraussetzungen. Die amtliche Verteidigung wird in §§ 58 f. StPO
geregelt und ihre Anwendung bestimmt sich ausschliesslich nach
strafrechtlichen sowie strafprozessualen Gesichtspunkten, wie Straf-
androhung, beantragte Strafe, Untersuchungshaft etc. Die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Strafverfahren hängt dem-
gegenüber davon ab, ob der Gesuchsteller von der Sache her einen
solchen Vertreter benötigt und insbesondere ob ihm für dessen Be-
zahlung die erforderlichen Mittel fehlen (§ 60 StPO i.V.m. § 125
ZPO).
Vor diesem Hintergrund bezieht sich § 9 Abs. 2 AnwT nach sei-
nem Wortlaut und der systematischen Stellung ausschliesslich auf die
unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren, während sich die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers wie bis anhin auf § 9
Abs. 1 AnwT stützt.
bbb) Der Regierungsrat wollte mit seinen Anträgen zur Revi-
sion des Anwaltstarifs den Stundentarif für verwaltungsrechtliche
und versicherungsgerichtliche Streitigkeiten einführen. Als Stunden-
ansatz sollte dieselbe Regelung gelten wie in Strafsachen (Botschaft
des Regierungsrats vom 26. März 2003, S. 3 f. und 8). Die Justiz-
kommission hat zu diesem Antrag der Regierung eine Erhöhung des
maximalen Stundenansatzes von Fr. 250.-- auf Fr. 280.-- beantragt
(Protokoll des Grossen Rates vom 26. August 2003 [Protokoll GR],
S. 2238 f., Votum Kurt Emmenegger).
Der Absatz 2 von § 9 AnwT hat seinen Ursprung in einem An-
trag, der im Plenum des Grossen Rates eingebracht wurde, nachdem
dieser eine Revision von § 9 AnwT nach den Anträgen der Regierung
und der Justizkommission abgelehnt hatte. Der Beschluss zur Ableh-
nung der Revision von § 9 AnwT war ein nachvollziehbarer Ent-
scheid, denn der Grosse Rat hatte zuvor einen Systemwechsel bei der
Entschädigung in Verwaltungssachen (nach Aufwand statt wie bisher
nach Streitwert; vgl. § 5 AnwT) abgelehnt. Der Antrag zur Ergän-
zung von § 9 AnwT mit einem Absatz 2 (mit dem beschlossenen
Wortlaut) war mit dem Zusatz verknüpft, dass eine Gutheissung des
Antrags die Streichung der Klammer im neuen Absatz 1 dieser Be-
stimmung erfordere (Protokoll GR, S. 2248, Votum Andreas Glar-
ner).
Aus der Begründung zu diesem Antrag und den anschliessenden
Voten ergibt sich, dass im Grossen Rat die Unterschiede zwischen
amtlicher Verteidigung und unentgeltlicher Rechtsvertretung in
Strafverfahren nicht gegenwärtig waren. Auch die im Antrag ver-
langte Streichung des Klammereinschubes (betreffend Verbeistän-
dung der Zivilkläger im Strafprozess) ging in den Beratungen voll-
kommen unter. Der Präsident der Justizkommission hielt ausdrück-
lich fest, es gehe um das Honorar in Strafsachen, ein weiteres Votum
erläuterte, dass es sich beim Antrag um die amtliche Verteidigung
handle, und auch Regierungsrat Wernli hielt fest, dass mit dem An-
trag das Honorar in Strafsachen und für die amtliche Verteidigung
festgesetzt werde (Protokoll GR, S. 2249 f., Voten Markus Leimba-
cher, Thierry Burkart, Regierungsrat Kurt Wernli). Die Frage der
Entschädigung der Zivilkläger im Strafprozess wurde nicht behan-
delt. Unter diesen Umständen führt die grammatikalische und sys-
tematische Auslegung von § 9 Abs. 2 AnwT nicht zu den vom Ge-
setzgeber sachlich gewollten Folgen.
ccc) Auch die teleologische Auslegung legt ein vom Wortlaut
abweichendes Ergebnis nahe. Diese stellt auf die Zweckvorstellung,
die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, ab (Häfelin/Haller, a.a.O.,
Rz. 120). Der Zweck der Ergänzung von § 9 AnwT mit einem Ab-
satz 2 ist nach dem Willen des Grossen Rates, bei der Entschädigung
von Anwälten zu sparen, wo zulasten der Allgemeinheit erhebliche
Kosten anfallen. Bei den Strafsachen sei dies in erster Linie bei den
amtlichen Verteidigungen der Fall (Protokoll GR, S. 2249, Votum
Andreas Glarner).
Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren ist selten; sie
kommt in der Praxis lediglich im Privatstrafverfahren und bei der
Vertretung eines Zivilklägers zur Anwendung (§ 60 StPO), so dass
die finanziellen Auswirkungen von absolut untergeordneter Bedeu-
tung sind. Auch der Umstand, dass mit der Revision des Anwaltsta-
rifs vom 26. August 2003 der Grosse Rat das Postulat Verena Zehn-
der (Kosteneindämmung für die unentgeltliche Rechtsvertretung)
überwiesen hat, um eine umfassende Neuregelung der Entschädigung
für die unentgeltliche Rechtspflege einzuleiten, spricht dafür, dass
mit dem neuen § 9 Abs. 2 AnwT nur die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung hätte geregelt werden sollen.
ddd) Das Bundesgericht geht bei der Auslegung von Erlassen
vom Methodenpluralismus aus und stellt nur dann allein auf die
grammatikalische Auslegungsmethode ab, wenn sich daraus zwei-
fellos eine sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 110 Ib 7 ff.). Bei
verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen
Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 112 Ia 102 ff.).
§ 9 Abs. 2 AnwT ist eine junge Bestimmung; sie wurde am
26. August 2003 eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft.
Daraus folgt, dass § 9 Abs. 2 AnwT entgegen seinem Wortlaut die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltli-
chen Rechtsvertreters in Strafsachen regelt. Auch die Antragsteller
gehen im Übrigen von dieser Auslegung aus.
bb) Der Antragsteller 2 macht geltend, dass § 9 Abs. 2 AnwT
nicht bloss von Strafgerichten, sondern auch von Verwaltungsbe-
hörden im Sinne von § 68 VRPG angewandt werde.
aaa) Bei Einstellung eines Strafverfahrens handelt die Staatsan-
waltschaft als selbstständige Justizbehörde, die weder der rechtspre-
chenden Gewalt noch der Exekutive zuzurechnen ist (Beat Brühl-
meier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage,
Aarau 1980, § 3 Abs. 1 N 3 mit Hinweis). Auf Begehren gewährt die
Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für andere Nachteile, die der
Beschuldigte erlitten hat (§ 140 Abs. 1 StPO). Darunter fallen auch
die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. AGVE 1960, S. 119
f.). Wird ein Strafverfahren, bei dem ein amtlicher Verteidiger be-
stellt wurde, eingestellt, muss die Staatsanwaltschaft § 9 Abs. 2
AnwT anwenden. Gegen die Einstellung des Verfahrens kann beim
Obergericht Beschwerde geführt werden (§ 141 Abs. 1 i.V.m. § 213
Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten steht zwar gegen die Einstellung
des Verfahrens kein Beschwerderecht zu (§ 141 Abs. 1 StPO), er
kann aber gegen die Einstellungsverfügung als solche Beschwerde
führen, wenn sein gemäss § 140 Abs. 1 StPO gestelltes Begehren um
Entschädigung abgewiesen wurde (Brühlmeier, a.a.O., § 141 Abs. 1
N 3). Das Obergericht entscheidet darüber als strafrichterliche Be-
hörde (vgl. §§ 4 ff. und § 10 StPO).
bbb) Im Bereich der Opferhilfe können Verwaltungsbehörden
tätig werden. Sie sind aber nicht für die Beurteilung der Entschä-
digung des amtlichen Verteidigers zuständig, denn das Opfer kann
nicht amtlich verteidigt werden (vgl. §§ 58 f. StPO). Tritt das Opfer
im Strafverfahren als Zivilkläger auf, besteht unter den Vorausset-
zungen von § 60 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, nicht auf einen amtlichen Verteidiger.
ccc) Im Jugendstrafverfahren ist die Verteidigung durch einen
patentierten Anwalt vor dem Jugendgericht nur in bestimmten Fällen
zulässig. In wichtigen Fällen kann der Präsident des Jugendgerichts
dem Kind oder Jugendlichen einen amtlichen Verteidiger bestimmen
(§ 13 des Dekretes über die Jugendstrafrechtspflege [SAR 251.130]
vom 27. Oktober 1959). Diese Bestimmung weicht von der Regelung
der amtlichen Verteidigung in der Strafprozessordnung (§§ 58 f.
StPO) ab, weshalb letztere nicht anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 StPO).
Im Jugendstrafverfahren ist daher eine strafrichterliche Behörde zur
Bestimmung eines amtlichen Verteidigers und somit auch für die
Festsetzung von dessen Entschädigung zuständig. Dieser Entscheid
kann beim Obergericht angefochten werden (§ 26 Abs. 3 Dekret über
die Jugendstrafrechtspflege).
ddd) Im Rechtshilfeverfahren ordnet die mit einer Strafsache
befasste Behörde Verfahrenshandlungen direkt in einem andern
Kanton an oder führt diese selber durch (Art. 3 Abs. 1 des Konkor-
dats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in
Strafsachen [SAR 250.100] vom 5. November 1992). Solche Verfah-
renshandlungen sind z.B. Verhandlungen, Augenscheine, Durchsu-
chungen oder Beschlagnahmen (vgl. Art. 9 f. Konkordat über die
Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen).
Die Bestellung und Entschädigung eines amtlichen Verteidigers ob-
liegt aber weiterhin der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde (vgl.
Art. 14 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zu-
sammenarbeit in Strafsachen), d.h. dem Untersuchungsrichter auf
Verlangen des Beschuldigten oder dem Gerichtspräsidenten (§§ 58 f.
StPO). Soweit die Bestellung der amtlichen Verteidigung durch den
Gerichtspräsidenten erfolgt, ist sein Entscheid mit einem Rechtsmit-
tel (§§ 206 ff. StPO) beim Obergericht anfechtbar. Wird die amtliche
Verteidigung vom Untersuchungsrichter bestellt, entscheidet entwe-
der eine Verwaltungsbehörde (bei Verfahrenseinstellung) oder eine
strafrichterliche Behörde (bei Durchführung eines Gerichtsverfah-
rens) über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. In beiden
Fällen kann deren Entscheid durch das Obergericht überprüft werden
(siehe vorne Erw. 4/d/bb/aaa und §§ 206 ff. StPO).
cc) Andere Sachbereiche, wo Verwaltungsbehörden § 9 Abs. 2
AnwT anzuwenden und die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung festzusetzen hätten, sind nicht erkennbar und werden von den
Antragstellern auch nicht geltend gemacht.
dd) Auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im ver-
waltungsgerichtlichen Klageverfahren fällt nicht in Betracht. Gemäss
§ 60 Ziff. 3 VRPG urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz
über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen u.a. der Kanton
beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gege-
ben oder ein Zivilgericht oder ein Spezialrekursgericht zuständig ist.
Der Subsidiaritätsgrundsatz bedeutet, dass die Klage in vermögens-
rechtlichen Streitigkeiten dann nicht gegeben ist, wenn eine staatli-
che Behörde über den Anspruch einseitig entscheiden kann und muss
oder ein Spezial- oder Zivilgericht zuständig ist (vgl. Merker, a.a.O.,
§ 60 N 35 f.). Die Subsidiarität ist umfassend (AGVE 1996, S. 156 f.
mit Hinweisen).
Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers entscheiden
die zuständigen Justizbehörden und deren Entscheide können mit
einem Rechtsmittel beim Obergericht angefochten werden (siehe
vorne Erw. 4/d/bb). Die StPO enthält somit eine Sonderregelung über
die Zuständigkeit und diese geht § 60 Ziff. 3 VRPG vor.
ee) Schlussfolgernd wird somit § 9 Abs. 2 AnwT in Strafver-
fahren von Verwaltungsbehörden der Justiz hauptfrageweise an-
gewandt, aber nicht unter Begründung eines Verwaltungsrechtspfle-
geverhältnisses im Sinne von § 68 VRPG. Auch eine Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Klageverfah-
ren fällt nicht in Betracht.