2004 Kantonale Steuern 121

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29 Abzug von Schuldzinsen (§ 40 lit. a StG).
- Die Abzugsfähigkeit des Schuldzinsenanteils beim Leasingvertrag
hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Ob zivilrechtlich ein Ab-
zahlungs- bzw. Konsumkreditvertrag vorliegt, ist steuerlich irrele-
vant.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Juni 2004 in Sa-
chen T.K. gegen Steuerrekursgericht.
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Aus den Erwägungen

2. Gemäss § 40 lit. a StG werden von den Einkünften die pri-
vaten Schuldzinsen bis zu einem bestimmten Höchstmass abgezogen.
Voraussetzung einer steuerlich zu beachtenden Zinsschuld ist das
Vorhandensein einer Kapitalschuld, d.h. die nicht unentgeltliche
Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapi-
tals, wobei dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in
Prozenten berechnet wird. Kein Schuldzins im Sinne des Steuerge-
setzes liegt dagegen vor, wenn eine Abhängigkeit zwischen Kapital-
schuld und Zins fehlt, wie etwa beim Mietzins. Als abziehbare
Schuldzinsen gelten nur Leistungen, die rechtlich nicht zur Tilgung
einer bestehenden Kapitalschuld dienen (vgl. ASA 62/1993-94, S.
684 f. = StE 1993, B 27.2 Nr. 14; StE 2001, B 25.6 Nr. 45, Erw. 5/c;
Daniel Aeschbach, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band
1, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 40 N 17; Markus Reich, in: Kom-
mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1 [StHG], Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 9 N 33). Vorliegend ist - aufgrund der
bestehenden zivilrechtlichen Verhältnisse - zu prüfen, ob eine Kapi-
talschuld in diesem Sinne vorliegt.
3. a) Die Grundstruktur des typischen Leasingvertrags lässt sich
wie folgt umschreiben: Der Leasinggeber überlässt dem Leasing-
nehmer auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut
(Leasingobjekt) zur freien Verwendung und Nutzung (aber nicht zum
unbeschwerten Haben), wobei das volle Erhaltungsrisiko in der
Regel vertraglich auf den Leasingnehmer übertragen wird. Hierfür
leistet der Leasingnehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu ent-
richten ist (Leasingraten oder -zins). Die kapitalisierten Raten ent-
sprechen dabei einem Betrag, der dem auf Vertragsende verzinsten
Verkehrswert (Herstellungs- oder Anschaffungskosten) voll oder
teilweise entspricht. Ob ein Drei-Parteien-Verhältnis, bei welchem
ein unabhängiger Dritter (oft eine Leasing-Gesellschaft) einbezogen
wird, der das vom (späteren) Leasingnehmer zunächst beim Händler
ausgesuchte Leasingobjekt im Hinblick auf das Leasingverhältnis
durch Kauf erwirbt, begriffsnotwendig ist, wird in der Lehre nicht
einheitlich beantwortet. Beim "Leasing" sind zahlreiche Unterarten
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und Variationen denkbar, indessen ist nicht alles, was von den Ver-
tragsparteien als Leasingvertrag bezeichnet wird, auch als solcher zu
qualifizieren (BGE 119 II 238 = Pra 84/1995, S. 327 f.; Walter
R. Schluep/Marc Amstutz, in: Basler Kommentar, OR I, 3. Auflage,
Basel 2003, Einleitung vor Art. 184 ff. N 81 ff. mit Hinweisen).
b) Die steuerliche Abzugsfähigkeit des in den Leasingraten ent-
haltenen Zinsanteils hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab;
entscheidend ist, ob das Vertragsobjekt nach dem Willen der Ver-
tragsparteien zu Eigentum oder nur zum Gebrauch überlassen wurde.
Je nachdem ist der Leasingvertrag als mietähnliches Geschäft, dessen
Zweck in der Nutzung statt im Kauf liegt (echtes Mobilienfinanzie-
rungsleasing), oder als Veräusserungsgeschäft in Form eines Miet-
kaufs- oder eines Abzahlungsvertrags (unechtes Mobilienfinanzie-
rungsleasing) zu qualifizieren. Liegt ein mietähnlicher Vertrag vor,
vereinbaren die Vertragsparteien also nicht mehr als eine Ge-
brauchsüberlassung, stellen die Leasingraten einzig eine Gegen-
leistung für die Nutzung des Leasinggutes und somit nicht abzugsfä-
hige Lebenshaltungskosten dar. Ist hinter dem Leasingvertrag hinge-
gen ein Veräusserungsgeschäft verborgen, welches letztendlich die
Übertragung von Besitz und Eigentum bezweckt, besteht eine Kapi-
talschuld und die eigentlichen Schuldzinsen (als Teil der Leasingra-
ten) sind abzugsfähig (vgl. zum Ganzen: StE 1992, B.27.2 Nr. 12 =
ASA 61/1992-93, S. 250 ff.; StE 1993, B.27.2, Nr. 14; Aeschbach,
a.a.O., § 40 N 34 ff.).
c) Ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen auf einen von den
Parteien als Leasingvertrag bezeichneten Vertrag die Vorschriften
über den Abzahlungsvertrag (Art. 226a ff. OR) zur Anwendung
gelangen, ist für die steuerrechtliche Qualifikation, ob eine Kapital-
schuld vorliegt, nicht entscheidend. Diese zum Schutze der Konsu-
menten aufgestellten Vorschriften, welche unabhängig vom Veräus-
serungswillen immer dann zur Anwendung gelangen, wenn der Ver-
trag in wirtschaftlicher Hinsicht die gleichen Zwecke wie ein Ab-
zahlungskauf verfolgt (vgl. BGE 118 II 155; 113 II 171), sagen
nichts darüber aus, ob von den Vertragsparteien eine Veräusserung
und Eigentumsübertragung des "Leasingobjekts" gewollt war. Das
Gleiche gilt - in ihrem Anwendungsbereich - für die Schutzbestim-
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mungen des (früheren) Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom
8. Oktober 1993 bzw. des dieses und die Art. 226a ff. OR per
1. Januar 2003 ablösenden KKG vom 10. Dezember 2001.