34 Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen (verdeckte
Gewinnausschüttung).
- Grundsätze der Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit
(Erw. 2/a,b).
- Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (Erw. 2/c).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. August 2004 in
Sachen M. AG gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
2. a) Steuerlich anerkannt sind nur die geschäftsmässig begrün-
deten Aufwendungen. Sie finden sich im Gesetz nicht definiert. Hin-
gegen hält § 8 VAStG in beispielhafter Aufzählung fest, was als
offene oder verdeckte Gewinnausschüttung bzw. geschäftsmässig
nicht begründete Aufwendung zur Aufrechnung gelangt. Die ge-
schäftsmässige Begründetheit eines Aufwands ist im Einzelfall, unter
Würdigung der gesamten Umstände, zu ermitteln. Generell ist nur
jener Aufwand abzugsfähig, welcher dem geschäftlichen Zweck des
Unternehmens zu dienen vermag. Zwischen Aufwendung und Ge-
schäftsbetrieb hat ein objektiver, sachlicher (Kausal-) Zusammen-
hang zu bestehen. Ob die Aufwendungen im konkreten Fall wirklich
notwendig bzw. von wirtschaftlichem Nutzen waren, ist dagegen
nicht entscheidend. Es geht nicht darum, die Zweckmässigkeit und
Angemessenheit geschäftlicher Ausgaben zu überprüfen und
ungünstige geschäftliche Dispositionen steuerlich zu "sanktionieren".
Die Steuerbehörde darf bei ihrer Beurteilung nicht in die unter-
nehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen und ihr eigenes Er-
messen an die Stelle desjenigen der Geschäftsführung stellen
(StE 2003, B 72.14.2 Nr. 31; AGVE 1978, S. 351; VGE II/48 vom
2. Juli 2003 [BE.2002.00277] in Sachen D. AG, S. 5; Urs Mühle-
bach/Heini Bürgi, Kommentar zum aargauischen Aktiensteuergesetz,
Brugg 1982, § 10 N 32.7; Philip Funk, in: Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, Band 1, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 36 N 5; Peter
Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a [DBG], Basel/Genf/München 2000,
Art. 58 N 55 ff., je mit Hinweisen).
b) Eine Aufwendung ist nicht geschäftsmässig begründet, son-
dern als sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn
eine Leistung ausgerichtet wird, der keine oder keine angemessene
Gegenleistung gegenübersteht, mit der Leistung ein Anteilsinhaber
(oder eine ihm nahestehende Person) begünstigt wird und das Miss-
verhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Or-
gane erkennbar war (erwähnter VGE vom 2. Juli 2003, S. 5 f.;
StE 2002, B 24.4 Nr. 64; Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 104;
Mühlebach/Bürgi, a.a.O., § 10 N 32.6, je mit Hinweisen). Unter
diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Begünsti-
gung beabsichtigt war. Der Gewinn wird diesfalls nicht bei der
Gesellschaft ausgewiesen, wo er erwirtschaftet wurde, sondern bei
der mit dieser verbundenen oder ihr nahestehenden Person. Der
Grund der Zuwendung findet sich im gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungsverhältnis. Sie ist verdeckt, weil sie hinter einer
schuldrechtlichen Vereinbarung versteckt wird (Brülisauer/Kuhn,
a.a.O., Art. 58 N 103).
c) Stehen den fraglichen Leistungen der steuerpflichtigen Ge-
sellschaft bestimmte Verpflichtungen des Empfängers gegenüber,
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur vor, wenn zwischen
Leistung und Gegenleistung ein wesentliches, offensichtliches Miss-
verhältnis besteht; eine bloss geringfügige Differenz genügt nicht.
Die Frage der (Un-)Angemessenheit von Leistung und Gegenleis-
tung beurteilt sich nach Marktverhältnissen. Abzustellen ist auf einen
objektiven Massstab, auf den Preis, den die Gesellschaft für ihre
Leistung mit einem unabhängigen Dritten vereinbart hätte (StE 2003,
B 72.14.2 Nr. 31; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 274 f.;
Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 109 ff.). Wenn streitig ist, ob
zwischen den gegenseitigen Leistungen ein offensichtliches Miss-
verhältnis besteht, ist es Sache der Steuerbehörden, das offensichtli-
che Missverhältnis bzw. die verdeckte Gewinnausschüttung zu be-
weisen (erwähnter VGE vom 2. Juli 2003, S. 6 f.; StE 1999,
B 72.14.2 Nr. 23; Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 101, je mit
Hinweisen).
d) Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob in der zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Aktionär getroffenen Mietvereinba-
rung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Ge-
genleistung besteht.