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36 Korrekturveranlagung (Rektifikat).
- Eine während laufendem Einspracheverfahren erfolgende neue Ver-
anlagung (Korrekturveranlagung, Rektifikat) ist nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist auch für die Steuerbehörden verbindlich.
- Gegen eine äusserlich als Veranlagung der Gemeindesteuerkommis-
sion erscheinende Veranlagung können die Steuerbehörden nicht
nachträglich einwenden, sie sei vom Gemeindesteueramt eigenmäch-
tig erlassen worden und basiere nicht auf einem entsprechenden Be-
schluss der Steuerkommission.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. März 2004 in Sa-
chen A.W. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
2. Streitig ist die Bedeutung der Korrekturveranlagung vom
18. Januar 2001.
a) aa) Die Beschwerdeführer bringen vor, damit sei die ur-
sprüngliche Veranlagung vom 20. Dezember 1995 aufgehoben und
das Verfahren abgeschlossen worden. ... Es sei keinesfalls unüblich,
dass bei Gutheissung einer Einsprache lediglich eine Korrekturver-
anlagung (Rektifikat) anstelle eines formellen Einspracheentscheids -
dem sie inhaltlich gleichkomme - zugestellt werde. Der Steuer-
pflichtige müsse sich darauf verlassen dürfen, dass es sich dabei um
eine gültige neue Veranlagung handle.
bb) Das Regionale Steueramt X. als zuständiges Gemeindesteu-
eramt hat im Rekursverfahren zur Erklärung ausgeführt, nach Inter-
ventionen der Beschwerdeführer sei entgegenkommenderweise "die
Steuerrechnung der Veranlagung Liquidationsgewinn 1993 momen-
tan sistiert (worden), damit die Zinspflicht nicht weiterläuft, da der
Pflichtige sich weigerte die definitive Rechnung in der Höhe von
Fr. 156'430.-- trotz Gesetzgebung zu begleichen". Zu diesem
Zeitpunkt sei der Ausgang des Einspracheverfahrens noch ungewiss
gewesen. Es sei den Beschwerdeführern und insbesondere ihrem
Vertreter bewusst gewesen, "dass dieser durch das Steueramt
vorgenommene Akt keine Behandlung der Einsprache war, sondern
unter anderem lediglich ein Entgegenkommen seitens der Amtsstelle.
Die Zustellung der diesbezüglichen Korrektur erfolgte lediglich an
den Pflichtigen zur Kenntnisnahme." Der Einspracheentscheid sei
erst später erfolgt und korrekt eröffnet worden.
cc) Das KStA vertritt die Auffassung, bei der "korrigierten
Rechnung" vom 18. Januar 2001 könne es sich nicht um einen Ein-
spracheentscheid handeln, denn zu jenem Zeitpunkt habe es an einem
entsprechenden Entscheid der Steuerkommission Y. gefehlt, und die
Formalien eines Einspracheentscheides gingen der Rechnung ab.
In der Praxis würden in Ausnahmefällen Einsprachen auf dem
Rektifikatswege (mit Korrekturveranlagung) erledigt. Dabei korri-
giere das Gemeindesteueramt die im Einspracheverfahren beanstan-
deten Faktoren entsprechend dem Einsprachebegehren oder dem
Ergebnis aus der Korrespondenz oder der Besprechung mit der steu-
erpflichtigen Person von sich aus, ohne dass hierüber die Ge-
samtsteuerkommission einen förmlichen Beschluss fasse. Die Steu-
erkommission und der (in der Regel zuvor orientierte) kantonale
Steuerkommissär billigten dieses Verfahren stillschweigend, das
grundsätzlich nur zur Anwendung komme, wenn aufgrund einer
Einsprache eine Verhandlung zu einem übereinstimmenden Ergebnis
geführt habe oder die Veranlagung mit einem offensichtlichen Fehler
behaftet sei. Bei grösseren Differenzen, die nicht auf dem Verhand-
lungsweg bereinigt werden könnten, erfolge nie eine Korrekturver-
anlagung.
dd) Das Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid
ausgeführt, das Einspracheverfahren sei durch einen Einspracheent-
scheid abzuschliessen, und dass die Korrekturveranlagung keinen
solchen darstelle, sei schon äusserlich klar erkennbar, zumal sie kei-
nen Hinweis auf das Einspracheverfahren enthalte. Zwar komme es
in der Praxis vor, dass statt eines förmlichen Einspracheentscheids
ein sog. Rektifikat erlassen werde; diese im StG nicht vorgesehene
Erledigungsart werde aber nur angewendet, wo sich die Steuerbe-
hörde und der Steuerpflichtige über die Einspracheerledigung einig
seien. Auch wenn die Zustellung der Verfügung vom 18. Januar 2001
etwas problematisch erscheine, könne ihr nicht die Bedeutung eines
Einspracheentscheids beigemessen werden.
b) Einem Entscheid des Verwaltungsgerichts im Jahre 2001 lag
der Sachverhalt zugrunde, dass das Gemeindesteueramt gestützt auf
einen gutheissenden Rekursentscheid die sich daraus ergebende neue
Veranlagung eröffnet hatte, während noch die Beschwerdefrist lief.
Das KStA führte etwas später Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag auf Änderung des Rekursentscheids; die neue Veranla-
gung ihrerseits blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechts-
kraft. Das Verwaltungsgericht entschied, da es sich bei der neuen
Veranlagung nach Text und Erscheinungsbild um eine Veranlagung
der Steuerkommission handle, müssten sich die Steuerbehörden hier-
bei behaften lassen und seien gehindert, geltend zu machen, die
Steuerkommission habe gar keinen entsprechenden Beschluss ge-
fasst, vielmehr habe das Gemeindesteueramt eigenmächtig gehan-
delt. Wenn zwecks Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit die Ver-
anlagungen, anders als die Einspracheentscheide, ohne Unterzeich-
nung gültig seien, werde es dem Steuerpflichtigen verunmöglicht, zu
erkennen, ob ein (durch die Unterschrift des Steuerkommissionsprä-
sidenten bekräftigter) Beschluss der Steuerkommission existiere. Die
dadurch geschaffene Unsicherheit dürfe nicht zu Lasten des Steuer-
pflichtigen gehen. Die Veranlagungsverfügung sei nicht nichtig,
selbst wenn sie tatsächlich nicht auf einem Beschluss der zuständi-
gen Steuerkommission beruhe, da der Mangel weder offensichtlich
noch leicht erkennbar sei und zudem überwiegende Rechtssicher-
heitsinteressen dagegen sprächen. Bei einer Gutheissung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde entstünde ein unerträglicher Wider-
spruch zwischen dem (noch auf der ursprünglichen Veranlagung
basierenden) Entscheid des Verwaltungsgerichts und der rechtskräf-
tigen neuen Veranlagung. Dem KStA, das die rechtzeitige Anfech-
tung der neuen Veranlagung unterlassen hatte, wurde das schutzwür-
dige Interesse, einen solchen Widerspruch hervorzurufen, abgespro-
chen und als Folge auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
eingetreten (AGVE 2001, S. 379 ff. mit ausführlicher Begründung).
Bereits früher hatte sich das Verwaltungsgericht mit dem Sach-
verhalt zu befassen, dass nach Einspracheerhebung eine neue Veran-
lagungsverfügung ohne entsprechenden Beschluss der Steuerkom-
mission eröffnet worden war. Es konnte letztlich offen lassen, ob die
neue Veranlagung nichtig gewesen wäre, wurde diese doch durch die
Steuerkommission noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, also bevor
sie in Rechtskraft erwuchs, förmlich widerrufen bzw. rückgängig
gemacht (VGE II/26 vom 17. März 1986 in Sachen J. W.).
c) aa) Das Regionale Steueramt vertritt die - vom KStA über-
nommene - Ansicht, mit dem "Akt" vom 18. Januar 2001 sei keine
Behandlung der Einsprache verbunden gewesen, sondern es handle
sich lediglich um eine entgegenkommenderweise erfolgte Sistierung
der Steuerrechnung (siehe vorne Erw. a/bb). Daran ist so viel richtig,
dass die Korrekturveranlagung keinen Einspracheentscheid darstellt
und nicht in einen solchen umgedeutet werden kann (erwähnter
VGE vom 17. März 1986, S. 7, 10). Offensichtlich unzutreffend ist
dagegen die Interpretation, es handle sich nur um eine
vorübergehende Sistierung der Steuerrechnung. Das ganze äussere
Erscheinungsbild, auf das es ankommt (AGVE 2001, S. 380 f.), lässt
keinen Zweifel offen, dass die Steuerkommission Y. eine
Veranlagungsverfügung erliess und darin den steuerbaren Liqui-
dationsgewinn auf Fr. 0.-- festsetzte; ... Nach der Rechtsprechung
sind die Steuerbehörden gehindert, geltend zu machen und
gegebenenfalls nachzuweisen, dass eine äusserlich ordnungsgemäss
erlassene Veranlagung nicht auf einem entsprechenden Beschluss der
Steuerkommission beruht (AGVE 2001, S. 382 f.). Eine Änderung
dieser Rechtsprechung ist abzulehnen, denn sie würde zu immenser
Rechtsunsicherheit führen; die Steuerbehörden könnten alle
rechtskräftigen Veranlagungen nachträglich mit der Behauptung in
Frage stellen, die Steuerkommission habe darüber nicht entschieden,
und das gleiche Recht müsste den Steuerpflichtigen zugebilligt
werden; ob die Sitzungsprotokolle, bei denen weder garantiert
werden kann, dass sie unmittelbar nach der Sitzung erstellt werden,
noch dass nie eine nachträgliche Korrektur erfolgt, genügenden
Beweis erbrächten, ist ungewiss. Somit ist für den vorliegenden Fall
festzuhalten, dass im Verlauf des Einspracheverfahrens, vor der
Eröffnung eines Einspracheentscheids, eine Korrekturveranlagung
eröffnet wurde, die inhaltlich dem Hauptbegehren der Einsprache
entsprach, nicht nichtig war (AGVE 2001, S. 383) und mangels
Anfechtung in formelle Rechtskraft erwuchs.
bb) Das Einspracheverfahren ist durch Einspracheentscheid der
veranlagenden Steuerkommission abzuschliessen (§ 148 aStG). Es
wurde zuvor ausgeführt, dass die Korrekturveranlagung vom
18. Januar 2001 keinen Einspracheentscheid darstellt. Wie dem Ver-
waltungsgericht und dem Steuerrekursgericht aus anderen Verfahren
bekannt ist und vom KStA auch zugestanden wird, ist es Praxis, dass
die Gemeindesteuerämter "in Ausnahmefällen", tatsächlich aber
durchaus nicht so selten, Einsprachen ohne Beschluss der Steuer-
kommission "auf dem Rektifikatswege" mittels Korrekturveranla-
gung erledigen, so wie es - anscheinend ungewollt - auch hier ge-
schehen ist. Vorgesehen ist diese Vorgehensweise zwar nur, wenn
sich aufgrund der Einsprache ein offensichtlicher Veranlagungsfehler
zeigt oder wenn im Laufe des Einspracheverfahrens Übereinstim-
mung mit dem Steuerpflichtigen erzielt wurde (Vernehmlassung
KStA), wobei auf Seiten der Steuerbehörden die für den Einsprache-
entscheid verantwortliche Steuerkommission offensichtlich nicht
immer einbezogen wird. Wenn gegen die Korrekturveranlagung
keine Einsprache erhoben wird, wird das Einspracheverfahren gegen
die ursprüngliche Veranlagung entweder formlos abgeschlossen oder
ein Abschreibungsbeschluss zufolge Gegenstandslosigkeit erlassen
(Vernehmlassung KStA); ein materieller Einspracheentscheid ent-
fällt. Diese Folge ist unausweichlich, bedeutet doch die Korrektur-
veranlagung logisch zwingend, dass damit die ursprüngliche Veran-
lagung (gegen die sich die Einsprache richtete) aufgehoben wird.
Dieser Praxis ist das Risiko inhärent, dass Korrekturveranla-
gungen ergehen, bei denen die vorausgesetzten Rahmenbedingungen
nicht erfüllt sind. Es kann nicht in Frage kommen, in die Korrektur-
veranlagungen eine stillschweigende Bedingung hineinzuinterpretie-
ren, wonach sie nur gelten, soweit die Steuerkommission bzw. die
Steuerbehörden nicht nachträglich zum Schluss kommen, es habe an
den Voraussetzungen gefehlt. Werden Korrekturveranlagungen
zwecks Verfahrenserleichterung toleriert, so haben sie auch Geltung,
wenn sie eigentlich nicht hätten erfolgen sollen (vgl. analog
AGVE 2001, S. 382 f.); dann lässt sich nur über Anweisungen und
Aufsicht verhindern, dass Gemeindesteuerämter auch in
ungeeigneten Fällen dem Einspracheentscheid mit einer Korrektur-
veranlagung zuvorkommen.
cc) Nachdem die Korrekturveranlagung rechtskräftig geworden
war, war als Konsequenz der beschriebenen Steuerpraxis kein Platz
mehr für einen materiellen Einspracheentscheid; inhaltlich blieb es
bei der Korrekturveranlagung vom 18. Januar 2001. Um dies zu ver-
hindern, hätte innerhalb der Einsprachefrist entweder die Steuer-
kommission Y. die Korrekturveranlagung rückgängig machen (ana-
log dem Sachverhalt im erwähnten VGE vom 17. März 1986) oder
das KStA Einsprache erheben müssen (§ 145 lit. a aStG; vgl. auch
AGVE 2001, S. 382).