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37 Rückwirkende Änderung von Werten der Handels- und Steuerbilanz.
Berichtigung.
- Bilanzwerte, die formell verbindlich festgesetzt wurden oder die zur
Ermittlung des steuerbaren Ertrags in rechtskräftig gewordenen
Veranlagungen dienten, müssen fortgeführt werden.
- Eine Berichtigung zur Korrektur materieller Fehler der Veranlagung
ist nicht zulässig.
- Eine Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen mit dem Zweck,
"verschleppte Bilanzierungsfehler" zu beseitigen, ist nicht zulässig.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. März 2004 in
Sachen E. AG. Publiziert in StE 2005, B 72.11 Nr. 11.