[...]
46 Erschliessung durch den Grundeigentümer (§ 37 Abs. 1 BauG).
Bausperre (§ 30 BauG).
- Erschliessungspflicht des Gemeinwesens (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG;
§ 33 Abs. 1 Satz 1 BauG) ohne durchsetzbaren Anspruch des
Grundeigentümers (Erw. 2/b/aa).
- Bedeutung der Sondernutzungspläne bei Erschliessung durch die
Gemeinde (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG) und durch den Grundeigentümer
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 BauG); aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
fliessende Ausnahmen (Erw. 2/b/bb,cc).
- Rechtsanwendung: Problem des öffentlichen Erschliessungsrechts,
nicht der internen Erschliessung (Erw. 2/c/aa). Bereitschaft der Ge-
meinde, eine rückwärtige Erschliessung zu bewerkstelligen; Erfor-
dernis, zu diesem Zweck einen Gestaltungsplan zu schaffen
(Erw. 2/c/bb,cc). Bedeutung des Realisierungshorizonts bezüglich der
gemeinderätlichen Erschliessungsvariante (Erw. 2/c/dd). Verneinung
einer ungünstigen Präjudizierung der künftigen Strassenplanung be-
züglich der Erschliessungsvariante des Privaten (Erw. 2/c/ee). Aspekt
der negativen Vorwirkung gemäss § 30 BauG (Erw. 2/c/ff).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. März 2004 in Sa-
chen Gemeinderat Muhen gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. a) Die Beschwerdegegner wollen ihre in der Wohnzone W1
gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Muhen vom 13. Juni /
28. Oktober 1997 gelegene, 2'531 m2 haltende Parzelle Nr. 136 er-
schliessen. Zu diesem Zwecke ist geplant, östlich der Gebäude
Nrn. 493 und 1442 auf der ebenfalls ihnen gehörenden Parzelle
Nr. 1692 und auf der Parzelle Nr. 136 von der Schwabistalstrasse her
einen T-förmigen Erschliessungsweg anzulegen. Dabei würde die be-
stehende Zufahrt auf der Parzelle Nr. 1692 benutzt, und lediglich das
parallel zur Schwabistalstrasse verlaufende östliche Teilstück käme
auf die Parzelle Nr. 136 zu liegen. Der Weg wäre gesamthaft rund
64 m lang sowie 5 m breit und wiese auf dem ersten Teilstück ein
Gefälle von 5 bzw. 15% auf.
b) (...).
2. a) Streitig ist, ob die Beschwerdegegner das im Vorent-
scheidsgesuch zum Ausdruck kommende Erschliessungskonzept rea-
lisieren können oder ob die Erschliessung, wie dies der Gemeinderat
will, nach Massgabe der rechtsgültigen Erschliessungsplanung zu
erfolgen hat. Der Gemeinderat argumentiert im Wesentlichen, direkt
von der Schwabistalstrasse aus könne nur der südliche Teil der Par-
zelle Nr. 136 (entsprechend einer Bautiefe) erschlossen werden.
Demgegenüber liege der nördliche Teil der Parzelle Nr. 136 in Bezug
auf die Schwabistalstrasse in der zweiten Bautiefe. Diese Landfläche
sei gemäss kommunalem Überbauungsplan "Schwabistal" vom
15. Dezember 1972 / 15. September 1976 dem Weg Nr. 6 in der Tal-
sohle (Hirziweg) zugeordnet und demzufolge auch von dieser noch
auszubauenden Strasse her zu erschliessen. Es könne nicht im öf-
fentlichen Interesse sein, die übergeordnete Planung und die damit
verbundene geordnete und effiziente Erschliessung durch private
Interessen zu unterlaufen. Zudem sei die vorgesehene Erschliessung
ungeeignet, und in Anbetracht der grossen Erschliessungsflächen
könne nicht von einer haushälterischen Nutzung des Baulandes ge-
sprochen werden.
b) aa) Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der
im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19
Abs. 2 Satz 1 RPG, Fassung vom 6. Oktober 1995). Entsprechend
verpflichtet § 33 Abs. 1 Satz 1 BauG die Gemeinden, die Bauzonen
zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger
Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Ein durchsetzbarer An-
spruch auf Erschliessung kann aus diesen Bestimmungen freilich
nicht abgeleitet werden; der Grundeigentümer ist einzig berechtigt,
bei nicht fristgerechter Erstellung der Erschliessungsanlagen durch
das Gemeinwesen sein Land selber zu erschliessen oder die
Erschliessung durch das Gemeinwesen zu bevorschussen (Art. 19
Abs. 3 RPG; § 36 und § 37 Abs. 1 BauG; siehe die Erläuterungen
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, herausgegeben vom Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartement [Bundesamt für Raum-
planung], Bern 1981, Art. 19 Rz. 19, 42 f.; Botschaft Nr. 5397 des
Regierungsrats an den Grossen Rat zur Totalrevision des Baugeset-
zes vom 21. Mai 1990 [Botschaft I], S. 22 zu § 26, S. 24 zu § 29;
Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,
2. Auflage, Aarau 1985, §§ 157/58 N 6a [S. 403]; Walter Haller /
Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage,
Zürich 1999, Rz. 612 ff.; AGVE 2000, S. 243 ff.; 1998, S. 329 f.;
VGE III/30 vom 22. April 2002 [BE.2001.00141] in Sachen H.B.
AG, S. 14).
bb) Die Erschliessung hat grundsätzlich im Rahmen von Son-
dernutzungsplänen zu erfolgen, damit der Boden umweltschonend,
landsparend und wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 2
BauG; siehe auch § 16 Abs. 1 Satz 1 BauG). In einem publizierten
Entscheid vom 6. September 1995 hat sich der Regierungsrat dafür
ausgesprochen, mit dem Wort "grundsätzlich" werde zum Ausdruck
gebracht, dass in begründeten Fällen Ausnahmen vom Erfordernis
eines Erschliessungsplans möglich seien. Dies sei insbesondere der
Fall, wenn ein Erschliessungsplan seinen Zweck, zu einer umwelt-
schonenden, landsparenden und wirtschaftlichen Nutzung des Bo-
dens beizutragen, nicht erfüllen könnte oder wenn der Aufwand zur
Erstellung des Erschliessungsplans in einem Missverhältnis zu den
damit erreichbaren Zielen stünde (AGVE 1995, S. 559 f.). Diese
Sonderfälle leuchten auch dem Verwaltungsgericht ein. Zusätzlich
wird von der Sondernutzungsplanung Umgang genommen werden
können, wenn dadurch die systematische Erschliessung nicht verun-
möglicht oder ungünstig präjudiziert wird (so die Botschaft I, S. 22
unten zu § 26). Die unter dem früheren, bis zum 31. März 1994 gel-
tenden Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG) befolgte Praxis ging
ebenfalls in diese Richtung; § 157 Abs. 1 aBauG, der die systemati-
sche Erschliessung von Bauland "im Rahmen eines Überbauungs-
oder Gestaltungsplanes" vorschrieb, wurde lediglich die Bedeutung
eines Planungsgrundsatzes zuerkannt, der andere, das Erschlies-
sungssystem beachtende Lösungen zuliess (AGVE 1981, S. 249 f.;
1991, S. 336 ff.; Zimmerlin, a.a.O., §§ 157/58 N 2). Solange eine
geordnete Erschliessung gewährleistet bleibt, muss also nach Mass-
gabe des Verhältnismässigkeitsprinzips ausnahmsweise auch ohne
gültigen Sondernutzungsplan erschlossen werden können.
cc) § 37 Abs. 1 BauG, der die Erschliessung durch Grundei-
gentümer (Privaterschliessung) regelt, legt fest:
"Die Grundeigentümer können im Rahmen eines entsprechenden
Sondernutzungsplanes mit Bewilligung des Gemeinderates die
geplanten Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellen. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Erschliessungsanlagen den
Anforderungen an öffentliche Anlagen entsprechen und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen."
Der Regierungsrat hat im bereits erwähnten Entscheid erwogen,
in dieser Bestimmung werde das Erfordernis eines Erschliessungs-
plans nicht wie in § 33 Abs. 1 BauG durch das Wort "grundsätzlich"
relativiert. Vielmehr werde das Erfordernis noch dadurch betont, dass
§ 37 Abs. 1 BauG nur von den "geplanten" Erschliessungsanlagen
spreche. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Er-
stellung von Erschliessungsanlagen durch Private nur nach Massgabe
der kommunalen Planung möglich sein solle, wobei kleinere Anlagen
nicht im Plan vorgesehen sein, sondern sich nur widerspruchsfrei
darin einfügen müssten. Damit nehme das geltende BauG im
Gegensatz zu § 157 Abs. 1 aBauG in Bezug auf das Erfordernis eines
Sondernutzungsplans eine Differenzierung zwischen der Er-
schliessung durch die Gemeinde und der Erschliessung durch den
Bauherrn vor. Die Erstellung von Erschliessungsanlagen durch Pri-
vate setze einen Erschliessungsplan voraus, wenn für die Erschlies-
sung des betreffenden Schildes noch ein Gestaltungsspielraum be-
stehe, von dem das betreffende Grundstück betroffen sei
(AGVE 1995, S. 560 mit Hinweis auf die Botschaft Nr. 6101 des
Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. August 1992 zur zweiten
Lesung des Raumplanungs-, Umwelt- und Baugesetzes [Botschaft
II], S. 13 zu § 35; siehe auch VGE III/75 vom 4. Juni 1999
[BE.1997.00304] in Sachen B., S. 10).
Obwohl gemäss Botschaft I (S. 24 zu § 29) die private Er-
schliessung u.a. an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass im Unter-
schied zur Erschliessung durch die Gemeinde in jedem Fall ein
rechtsgültiger Sondernutzungsplan vorliegt, wird man unter dem Ge-
sichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips - nach diesem Grund-
satz darf ein staatlicher Eingriff nicht weitergehen, als es die Durch-
setzung des öffentlichen Interesses erfordert, und die Freiheitsbe-
schränkung darf zudem nicht in einem Missverhältnis zum damit
verfolgten öffentlichen Interesse stehen (Ulrich Häfelin / Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2002, Rz. 581 ff.; BGE 124 I 44 f.; 117 Ia 483 mit Hinweisen) -
den Fall vorbehalten müssen, dass kleinere Erschliessungsmassnah-
men, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügen,
ohne konkrete Disposition in einem Sondernutzungsplan getroffen
werden dürfen. Man wollte offensichtlich die Regelung von § 5 Abs.
1 der ebenfalls bis zum 31. März 1994 geltenden Vollziehungsver-
ordnung zum Baugesetz vom 17. April 1972 ("Privatstrassen müssen
dem Überbauungsplan entsprechen. Wo ein solcher fehlt, darf die
künftige Strassenplanung nicht ungünstig präjudiziert werden.") in
eine künftige Praxis übergehen lassen (Botschaft II, S. 13 zu § 35).
c) Im vorliegenden Anwendungsfall ergibt sich unter Beachtung
dieser Normen und Grundsätze was folgt:
aa) Baudepartement und Beschwerdegegner scheinen davon
auszugehen, dass es hier um ein Problem der internen Erschliessung
geht. Dem ist nicht so. Das öffentlichrechtliche Erfordernis der
genügenden strassenmässigen Erschliessung im Sinne von § 32
Abs. 1 lit. b BauG dient dazu, den Anschluss der Baute an das öf-
fentliche Strassennetz unter verkehrs-, feuer-, sicherheits- und ge-
sundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten si-
cherzustellen; es bezieht sich auf die gesamte Wegstrecke mit Fei-
nerschliessungsfunktion (AGVE 1999, S. 202 mit Hinweisen). Den
Benützern einer Baute und den Fahrzeugen der öffentlichen Dienste
soll ein sicherer, ungehinderter Zugang bis zum Baugrundstück ge-
währleistet werden (AGVE 1976, S. 270; VGE III/68 vom
28. August 1991 in Sachen F., S. 7 f.). Im vorliegenden Fall bildet
der Anschluss des geplanten Erschliessungswegs an die Schwabistal-
strasse - eine Gemeindestrasse - klarerweise einen Teil des
Erschliessungskonzepts; zur Feinerschliessung gehört die Möglich-
keit, vom öffentlichen Strassengebiet auf das Baugrundstück zu ge-
langen (erwähnter VGE in Sachen F., S. 8). Das öffentlichrechtliche
Erschliessungsrecht ist deshalb tangiert.
bb) Der Gemeinderat hat den Beschwerdegegnern ursprünglich
signalisiert, dass zur Zeit kein öffentliches Interesse an der Planung
und am Bau einer rückwärtigen Erschliessung der Parzellen Nrn. 136
und 1443 bestehe und die Gemeinde auch nicht über entsprechende
Kredite verfüge; es bleibe der Bauherrschaft überlassen, diese
Arbeiten auf eigene Kosten zu veranlassen. Diesbezüglich ist nun in
der Zwischenzeit offenbar ein Sinneswandel eingetreten. Wie der
Gemeindeammann an der Augenscheinsverhandlung ausführte, hat
die Gemeinde vor, die Erstellung des noch fehlenden Teilstücks des
Wegs Nr. 6 (Hirziweg) bis zur Suhregasse an die Hand zu nehmen,
sobald der im Entwurf vorliegende Erschliessungsplan
"Schwabistal", der den kommunalen Überbauungsplan "Schwabistal"
vom 15. Dezember 1972 / 15. September 1976 ersetzen soll, rechts-
kräftig sei. Die Beschwerdegegner müssten somit nicht mehr im
erwähnten Sinne Privaterschliessung betreiben. Nicht erforderlich
wäre im Übrigen nach den Intentionen des Gemeinderats die Erstel-
lung bzw. Vervollständigung des östlichen Astes der rückwärtigen
Erschliessung, bestehend aus Teilen der Wege Nrn. 5 und 10 gemäss
dem Erschliessungsplanentwurf "Schwabistal"; vielmehr könnten die
Beschwerdegegner das 5 m breite südwestliche Endstück des
Gibelwegs, das den Weg Nr. 6 und die Schwabistalstrasse direkt
miteinander verbindet, im Sinne einer provisorischen Übergangslö-
sung in die Erschliessung mit einbeziehen. Es handelt sich beim
erwähnten Teilstück zwar nicht um einen ausgemarchten öffentlichen
Weg, doch haben die Eigentümer der Parzellen Nrn. 1986, 1988,
1989 und 2424 der Einwohnergemeinde Muhen mit Dienst-
barkeitsvertrag vom 13. Oktober 1997 ein öffentliches Fuss- und
Fahrwegrecht mit einer Breite von 5 m und mit HMT-Belag einge-
räumt; auf den belasteten Grundstücken ist allerdings keine Perso-
naldienstbarkeit, sondern eine Anmerkung ("öffentlicher Fuss- und
Fahrweg") eingetragen.
cc) Die Beschwerdegegner halten dieser Erschliessungsvariante
über den Weg Nr. 6 unter Hinweis auf Art. 4 der Bau- und
Nutzungsordnung der Gemeinde Muhen (BNO) vom 13. Juni /
28. Oktober 1997 entgegen, dass das in Frage stehende Teilstück des
Wegs Nr. 6 mangels eines Gestaltungsplans gar nicht nach Westen
verlängert werden könne. Gemäss der erwähnten Bestimmung dürfen
die im Bauzonenplan speziell bezeichneten (bandierten) Flächen nur
erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger
Gestaltungsplan vorliegt; es trifft zu, dass die westliche Verlängerung
des Wegs Nr. 6 - abgesehen von einem kleinen Spickel - innerhalb
des bandierten Gebiets liegt. Indessen kann der Einwand der Be-
schwerdegegner vom Zweck der verschiedenen Sondernutzungs-
pläne her entkräftet werden. Ein Gestaltungsplan wird erlassen,
"wenn ein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der
Überbauung besteht" (§ 21 Abs. 1 Ingress BauG). Dieses Gestal-
tungsziel umfasst zwar neben der Gestaltung im engern Sinne (ar-
chitektonisch gute, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung
sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmte Überbau-
ung [§ 21 Abs. 1 lit. a BauG]) auch die haushälterische Nutzung des
Bodens (§ 21 Abs. 1 lit. b BauG) sowie die Sicherstellung der ange-
messenen Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erho-
lung (§ 21 Abs. 1 lit. c BauG), doch werden die beiden zuletzt ge-
nannten Zielsetzungen auch mit einem Erschliessungsplan anvisiert;
mit diesem wird bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies-
sungsanlagen festzulegen und das hiezu erforderliche Land auszu-
scheiden (§ 17 Abs. 1 BauG), und zwar wie bereits erwähnt so, dass
der Boden umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich genutzt
wird (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG). Der Standpunkt des Gemeinderats,
wonach der Ausbau des Wegs Nr. 6 auch ohne Gestaltungsplan er-
folgen kann, erweist sich somit insoweit als schlüssig.
Wie sich nun freilich am verwaltungsgerichtlichen Augenschein
gezeigt hat, ist die rückwärtige Erschliessung der Parzelle Nr. 136
über den Weg Nr. 6 unter einem andern Titel ohne Gestaltungsplan
nicht realisierbar. Gemäss dem Erschliessungsplanentwurf
"Schwabistal" sollen nämlich zur Erschliessung der Parzellen
Nrn. 136 (nördliche Bautiefe), 1443, 134 (nördliche Bautiefe) und
1322 (südlicher Teil) maximal drei Bachübergänge mit je 6.0 m
Breite erstellt werden. Gemäss der Legende ("Genehmigungsinhalt")
sind für die detaillierte Festlegung der Übergänge Spezialvorschrif-
ten erforderlich, und diese sind mit dem Gestaltungsplan zu schaffen.
Es ist vorgesehen, dass die Gemeinde die Federführung auch für
diesen Sondernutzungsplan übernimmt.
dd) Selbst wenn die Gemeinde nunmehr im Zusammenhang mit
dem Ausbau bzw. der Weiterführung des Wegs Nr. 6 eine aktive
Rolle spielt, erscheint es verständlich, dass die Beschwerdegegner
angesichts des mutmasslichen Zeithorizonts für die Realisierung der
gemeinderätlichen Erschliessungsvariante den Weg über den An-
schluss auch der zweiten Bautiefe der Parzelle Nr. 136 direkt an die
Schwabistalstrasse suchen wollen. Der Erschliessungsplan "Schwa-
bistal" steckt noch in der Vorprüfung beim Baudepartement und wird
sicher nicht vor 2005 rechtskräftig. Als nächster Schritt wird der
Gestaltungsplan folgen. Unerlässlich ist im Weitern wegen der vielen
schmalen Grundstücke im Gebiet "Gibel" eine Baulandumlegung,
und schliesslich muss seitens der Gemeinde für den Strassenbau der
entsprechende Bruttokredit gesprochen werden. Dieses ganze Pro-
zedere erfordert unbestrittenermassen einen grösseren Zeitbedarf,
wobei stets auch die Ergreifung von Rechtsmitteln einkalkuliert wer-
den muss. Geht man - in einer optimistischen Betrachtungsweise -
davon aus, dass Friktionen irgendwelcher Art ausbleiben, werden die
Beschwerdegegner frühestens Mitte 2005 mit ihrem Bauvorhaben
beginnen können.
ee) Die entscheidende Frage geht nach dem Gesagten dahin, ob
die Erschliessungsvariante der Beschwerdegegner eine ungünstige
Präjudizierung der künftigen Strassenplanung zur Folge hat oder
nicht (vorne Erw. b/cc). Die Präjudizierungsfrage kann sich dabei
unter zwei Aspekten stellen: Erstens darf nicht aufgrund einer punk-
tuellen Optik geplant, sondern muss den Bedürfnissen des gesamten
Einzugsgebiets Rechnung getragen werden; die Erschliessung soll
nicht als Stückwerk, sondern möglichst rationell und ökonomisch
erfolgen. Zweitens ist im Sinne der Koordination darauf zu achten,
dass das durch die neue Erschliessung ermöglichte zusätzliche Ver-
kehrsaufkommen auch für übergeordnete Erschliessungsträger ver-
kraftbar ist (siehe AGVE 1991, S. 336). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt. Wie ein Blick auf den Entwurf des Erschliessungsplans
"Schwabistal" zeigt, unterliegen im fraglichen Schild alle Grund-
stücke ausser der Parzelle Nr. 136, welche eine unüberbaute zweite
Bautiefe aufweisen, der Sondernutzungsplanpflicht, d.h. sie können
nach Massgabe von Art. 4 BNO nur aufgrund eines Gestaltungsplans
erschlossen und überbaut werden; dies bedeutet, dass die Er-
schliessung vom Weg Nr. 6 her zu erfolgen hat. Die Parzelle Nr. 136
bildet diesbezüglich also einen Einzelfall, was der Gemeindeammann
am verwaltungsgerichtlichen Augenschein auch bestätigt hat. Es ist
auch nicht so, dass bei einer Direktausfahrt auf die Schwabistal-
strasse die Verkehrssicherheit im Sinne von § 113 BauG tangiert
wäre. Somit liegt der geradezu klassische Fall einer relativ geringfü-
gigen Erschliessungsmassnahme vor, die sich problemlos in die
kommunale Planung einfügt (siehe vorne Erw. b/cc). Vor diesem
Hintergrund wäre es unverhältnismässig, den Beschwerdegegnern
ein Vorgehen nach Massgabe des Erschliessungsplans "Schwabistal"
aufzuzwingen, zumal wie erwähnt auch der Realisierungshorizont
der kommunalen Erschliessungsplanung den Beschwerdegegnern
kaum zumutbar ist (vorne Erw. dd). Für den Gemeinderat ist das
Ganze eher eine Prinzipienfrage; man findet das Erschlies-
sungskonzept der Beschwerdegegner "einfach keine gute Lösung".
Unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 26 und 36 BV;
§ 21 KV) genügt dies nicht; vielmehr müssten öffentliche Interessen
namhaft gemacht werden können, welche den Eingriff in die
Eigentumsfreiheit rechtfertigen. Das früher vorgebrachte Argument,
eine Erschliessung auch der zweiten Bautiefe der Parzelle Nr. 136
über die Schwabistalstrasse widerspräche § 34 Abs. 1 BauG, weil
dann südlich des Wegs Nr. 6 keine beitragspflichtigen Grund-
eigentümer mehr vorhanden seien bzw. weil sich die Beschwerde-
gegner später erfolgreich gegen den Einbezug der Parzelle Nr. 136 in
den Beitragsplan mit dem Argument eines fehlenden Sondervorteils
wehren könnten, hat der Gemeinderat selber zu Recht stark
relativiert. Das Baudepartement hat ja, ohne dass die Beschwerde-
gegner dies angefochten hätten, angeordnet, dass der nördliche Teil
der Parzelle Nr. 136 im Rahmen eines künftigen Beitragsplanverfah-
rens für den Weg Nr. 6 als unüberbaut zu berücksichtigen sein wird;
diese Verpflichtung, an den allfälligen späteren Ausbau des Wegs
Nr. 6 Perimeterbeiträge zu entrichten, ist für die Beschwerdegegner -
entgegen der Auffassung des Gemeinderats - bindend. Im Weitern
kann auch nicht gesagt werden, die Erschliessungsvariante der Be-
schwerdegegner stehe wegen des grösseren Landverbrauchs im Wi-
derspruch zu § 33 Abs. 1 Satz 2 BauG; berücksichtigt man, dass auch
die Erschliessung vom Weg Nr. 6 her nicht ohne Querverbindungen
auskommen wird, wenn auf einer Länge von rund 150 m nur drei
Bachquerungen möglich sind, sind beide Varianten unter dem er-
wähnten Aspekt wohl etwa gleichwertig. Schliesslich kann den Be-
schwerdegegnern auch nicht entgegengehalten werden, dass sie
gegen den vom 21. Februar bis zum 24. März 2003 öffentlich aufge-
legten Beitragsplan für den Ausbau der Schwabistalstrasse mit einem
Gehweg keine Einsprache erhoben und damit anerkannt hätten, dass
der nördliche Teil der Parzelle Nr. 136 nicht über die Schwabistal-
strasse, sondern über den Weg Nr. 6 erschlossen werde; diesem
Argument ist der Boden entzogen, nachdem die Beschwerdegegner
die erwähnte Verpflichtung anerkannt haben, sich am Ausbau des
Wegs Nr. 6 finanziell zu beteiligen.
ff) Das Baudepartement hat die Frage einer allfälligen negativen
Präjudizierung auch mit Blick auf den im Entwurf vorliegenden
Erschliessungsplan "Schwabistal" geprüft; es kam zum Schluss, der
erwähnte Sondernutzungsplan schreibe nicht vor, ob die Parzelle
Nr. 136 über die Schwabistalstrasse oder über den Hirziweg zu er-
schliessen sei, weshalb es den Gesuchstellern nicht verwehrt werden
könne, den Anschluss an die Schwabistalstrasse herzustellen. Diese
Betrachtungsweise ist insofern nicht zutreffend, als der Erschlies-
sungsplan "Schwabistal" auf den innerhalb seines Einzugsbereichs
gelegenen Grundstücken mit roten Pfeilen die Erschliessungsrich-
tung zum Weg Nr. 6 hin vorgibt, und zwar als "Genehmigungsin-
halt". Richtig ist dagegen, dass diese Festlegung keine negative Vor-
wirkung im Sinne von § 30 BauG entfalten kann. Die Zurückstellung
von Bauvorhaben unter dem Titel der Bausperre darf u.a. nur unter
der Voraussetzung erfolgen, dass die Baute die Verwirklichung der
neuen Pläne oder Vorschriften erschwert (§ 30 Satz 2 BauG). Als
erschwerend betrachtet die Praxis (in Anlehnung an die frühere
Rechtsprechung zu § 127 Abs. 2 aBauG) ein Bauvorhaben dann,
wenn mit ihm ein derart starkes Präjudiz geschaffen würde, dass die
vorgesehene Planung generell fragwürdig wird; es geht darum, Ab-
weichungen zu verhindern, welche für diese Planung wesentlich sind
(AGVE 1997, S. 274 mit Hinweisen). Daran fehlt es hier. Es ist
bereits gesagt worden, dass die Situation der Parzelle Nr. 136 in
Bezug auf die Erschliessung einen Einzelfall darstellt, aus dem kein
anderer Grundeigentümer irgendwelche Rechte ableiten kann (siehe
vorne Erw. ee). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die
Verhängung einer Bausperre auch darum nicht Rechtens wäre, weil
die planerische Neuordnung offenbar erst nach Einreichung des Vor-
entscheidsgesuchs am 10. Dezember 2001 Gestalt angenommen hat
(siehe dazu BGE 118 Ia 513 ff.).
3. Zusammenfassend ist demgemäss festzuhalten, dass die Be-
schwerde des Gemeinderats Muhen unbegründet und deshalb abzu-
weisen ist.