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48 Ausnützungsziffer (§ 9 Abs. 2 ABauV).
- Die Aussenterrasse eines Restaurants ohne Seitenwände und Dach-
konstruktion stellt keine anrechenbare Geschossfläche dar.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. November 2003 in
Sachen H. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die geplante Terrasse des
Restaurants nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt
worden sei. Eine gewerblich genutzte Terrasse, welche 44 Personen
Platz biete, könne nicht einfach mit einem Balkon, einem Sitzplatz,
einer Dachterrasse oder einer Erdgeschosshalle im Sinne von § 9
Abs. 2 lit. a ABauV verglichen werden. Nur wenn gewerbliche
Flächen nicht mit Auswirkungen auf die Umgebung (Arbeitsplätze,
Publikumsverkehr) verbunden seien, werde die Bruttogeschossfläche
nicht tangiert. Es sei in diesem Zusammenhang irrelevant, ob die
Terrasse nur bei guter Witterung benutzt werde und somit lediglich
als "Ersatzfläche für diese Zeit" zu verstehen sei. Folglich müsse die
Terrasse in die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen
werden. Ob der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Bauprojekt
eine Ausnützungsziffer von 1.0 zur Verfügung stehe, müsse das
Verwaltungsgericht prüfen. In der Arealüberbauung sei ein
Gartenrestaurant jedenfalls nicht vorgesehen gewesen. In formeller
Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass in den
Baugesuchsunterlagen keine nachvollziehbare Berechnung der
Ausnützungsziffer vorhanden sei.
b) aa) Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der
anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren
Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 ABauV). Sie ist ein zonenplanerisches
Mittel, um im Verein mit anderen namentlich die bauliche Dichte zu
begrenzen und ermöglicht so einer Gemeinde, die Intensität der
Besiedlung, d.h. die Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten, also
praktisch die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung,
bezogen auf eine bestimmte Fläche zu beeinflussen. Abgesehen von
soziologischen und wirtschaftlichen Aspekten dient diese
Beschränkung zunächst vorwiegend polizeilichen Zielen (Erhaltung
von Licht, Luft, Sonne, in gewissem Sinne auch der Gewährleistung
der Wohnhygiene). Ferner erlaubt es die Ausnützungsziffer, die Fol-
gewirkungen der privaten Bautätigkeit für die Öffentlichkeit zu be-
einflussen: Sie ist ein Mass für die Belastung der Infrastruktur (Art,
Distanz bzw. Länge und Auslastung der Anlagen) sowie der Umwelt
(Immissionen, Orts- und Landschaftsbild usw.). Städtebauliche Be-
deutung hat die Ausnützungsziffer, indem sie es erleichtert, Nut-
zungsdifferenzierungen (Wohnanteile, Begrünungsanteile) zu um-
schreiben, und die Zonenplanung befähigt, durch eine Differenz zwi-
schen grosszügigeren Abstandsvorschriften und anderen linearen
Gebäudebegrenzungen einerseits und einer restriktiveren Ausnüt-
zungsziffer anderseits einen Gestaltungsspielraum des privaten Bau-
herrn in der Bestimmung des Baukörpers zu eröffnen und so zu einer
insoweit differenzierten Überbauung zu gelangen (siehe
AGVE 1979, S. 243 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze haben auch
heute noch Gültigkeit (siehe Walter Haller / Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich
1999, Rz. 619, 625 f.).
bb) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller
ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer-
und Wandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Grundlegende
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Fläche ist also deren
Qualifikation als Geschossfläche. Als Geschossflächen gelten dabei
ungeachtet ihrer Nutzung alle unter- oder oberirdischen Innenräume
eines Gebäudes einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte
sowie die zum Gebäude gehörenden Aussenräume. Der Zweckbe-
stimmung der Ausnützungsziffer entsprechend (Steuerung der bauli-
chen Dichte, Wahrung polizeilicher Interessen, Durchsetzung städte-
baulicher Anliegen; siehe vorne Erw. aa), sind nur jene Aussenräume
zu berücksichtigen, die sich innerhalb der Gebäudehülle befinden.
Hierzu zählen beispielsweise Erdgeschosshallen, überdeckte
Sitzplätze, Balkone oder Dachterrassen. Handelt es sich demgegen-
über wie im vorliegenden Fall um eine Terrasse ausserhalb des Bau-
körpers, ohne eigene Seitenwände und Dachkonstruktion (d.h. ohne
jeden Gebäudecharakter), liegt keine Geschossfläche im Sinne von
§ 9 Abs. 2 ABauV, sondern ein nicht anrechenbarer Aussenraum vor,
den der Bauherr im Rahmen der Zonenvorschriften beispielsweise
als Autoabstellplatz, Terrasse oder Grünfläche beliebig nutzen kann.
Somit fällt die Fläche der Terrasse des Restaurants bei der Berech-
nung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von Vornherein ausser
Betracht. Weil auch die Verschiebung der Autoabstellplätze und
Velounterstände sowie der Teilabbruch des Ladenvorbaus nicht aus-
nützungsrelevant sind bzw. nicht zu einer Erhöhung der anrechenba-
ren Bruttogeschossfläche führen, hat das hier zu beurteilende Bau-
vorhaben keinerlei Einfluss auf die Ausnützungsziffer. Die Be-
schwerdegegnerin war daher auch nicht verpflichtet, ihrem Bauge-
such eine Ausnützungsberechnung beizulegen.