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56 Preisbewertung.
- Der Vergabebehörde steht bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums
"Preis" ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die in den Aus-
schreibungsunterlagen bekannt gegebene Gewichtung des Zu-
schlagskriteriums "Preis" muss in der Bewertung jedoch deutlich
zum Ausdruck kommen, d.h. die gewählte Bewertungsmethode muss
die Gewichtung des Kriteriums derart berücksichtigen, dass das im
Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. März 2004 in Sa-
chen M. AG gegen Gemeinderat Möriken-Wildegg.
Aus den Erwägungen
3. b) Die Beschwerdeführerin erachtet die Preisbewertung als
unhaltbar. Wenn der Preis mit 70% gewichtet werde, so falle die
Bewertung einer Preisdifferenz von über Fr. 35'000.-- bei einer Ver-
gabesumme von rund Fr. 700'000.-- mit einem Unterschied von 3%
offensichtlich zu tief aus. Nach ihrer Berechnung müsste sich die Be-
wertungsdifferenz beim Preis zwischen ihrem Angebot und demjeni-
gen der B. AG auf 9.25 Punkte belaufen. Sie geht dabei von einem
linearen Bewertungsmodell aus, bei dem das günstigste Angebot der
W./D. 100% bzw. 70 Punkte und das teuerste Angebot der K. AG 0%
bzw. 0 Punkte erhält.
c) aa) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist in
erster Linie entscheidend, dass ein Bewertungs- oder Benotungs-
system im Grundsatz sachgerecht ist und einheitlich, d.h. auf alle
Anbietenden bzw. auf alle Angebote in gleicher Weise und nach
gleichen Massstäben angewendet wird. Das Verwaltungsgericht be-
schränkt sich im Rahmen seiner - beschränkten - Kontrollbefugnisse
auf die Überprüfung dieser Gesichtspunkte; ihm kommt nicht die
Funktion einer "Ober-Vergabebehörde" zu. Welches System letztlich
Anwendung findet und wie es im Detail ausgestaltet ist, ist dabei von
eher untergeordneter Bedeutung. Auch bei der Bewertung des Preises
gilt, dass das Verwaltungsgericht die von der Vergabestelle gewählte
Vorgehensweise respektieren muss, sofern diese nicht völlig
sachfremd ist oder auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich ange-
wendet wird (VGE III/158 vom 26. November 1998 [BE.98.00289]
in Sachen G. AG, S. 9 mit Hinweisen).
bb) Mit der Art und Weise der Bewertung des Angebotspreises
kann die Gesamtbewertung unabhängig von der Bewertung der
restlichen Zuschlagskriterien erheblich beeinflusst werden. Weit
verbreitet sind die linearen Bewertungssysteme, bei denen das preis-
günstigste Angebot die Maximalpunktzahl erzielt, und ein Ange-
botspreis, der dieses preisgünstigste Angebot um einen bestimmten
Prozentsatz überschreitet, keine Punkte mehr erzielt, während die
dazwischen liegenden Angebote linear interpoliert bewertet werden.
Die lineare Gleichung (Neigung der Geraden) wird in der Regel für
jedes Vergabeverfahren gesondert festgelegt, zumeist erst nach der
Offertöffnung. Zumindest die Möglichkeit, dass damit das Resultat
der jeweiligen Gesamtbewertung beeinflusst werden kann, lässt sich
nicht leugnen. Ebenfalls verbreitet sind (lineare) Bewertungssysteme,
die in Abhängigkeit vom höchsten und vom tiefsten eingegangenen
Angebot erfolgen, indem das tiefste Angebot das Punktemaximum
und das teuerste Angebot - ungeachtet der effektiven Preisdifferenz -
0 Punkte (oder eine Minimalpunktzahl, z.B. 25 Punkte) erhält. Auch
diese Bewertungsmethode ist keineswegs unproblematisch. Geht z.B.
ein sehr teures Angebot ein, kann dies im Extremfall zur Folge
haben, dass trotz der bekannt gegebenen hohen Gewichtung des
Preises durchaus nennenswerte Preisunterschiede zwischen den
übrigen Anbietern bewertungsmässig kaum mehr ins Gewicht fallen.
Liegen das tiefste und das höchste Angebot dagegen nahe
beisammen, wirken sich auch verhältnismässig geringe Preisunter-
schiede punktemässig sehr deutlich aus. Die Bedeutung, die dem
Preis im Gefüge der Zuschlagskriterien tatsächlich zukommt, hängt
damit davon ab, innerhalb welcher Bandbreite sich die eingereichten
Angebotssummen bewegen. Je näher die einzelnen Angebotssummen
beisammen liegen, desto stärker wirken sich auch kleine Preisunter-
schiede auf die Bewertung aus und desto grösser wird die Bedeu-
tung, die dem Preis schliesslich für den Zuschlag zukommt (VGE
III/33 vom 30. April 2002 [BE.2002.00041] in Sachen ARGE A.,
S. 47 f.; vgl. zur Preisbewertung auch Matthias Hauser, Zu-
schlagskriterien im Submissionsrecht, in: AJP/PJA 2001, S. 1420;
Jacques Pictet / Dominique Bollinger, Aide multicritère à la décision:
Aspects mathématiques du droit suisse des marchés publics, in: BR
2000, S. 64).
cc) Wie bereits ausgeführt steht der Vergabebehörde bei der Be-
notung des Zuschlagskriteriums "Preis" ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht nicht
ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens. Wie eine Bewertungsskala hinsichtlich
der Angebotspreise festzulegen ist, lässt sich nicht in allgemeingül-
tiger Weise bestimmen, sondern hängt stark von den Umständen des
Einzelfalls ab. Eine (submissions)rechtliche Vorgabe, eine Bewer-
tungsmethode zu verwenden, die auf einer Nullbewertung des
teuersten Angebots beruht, besteht nicht (VGE III/76 vom 23. Sep-
tember 2002 [BE.2002.00247] in Sachen Sch. AG, S. 10). Die in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Gewichtung des Zu-
schlagskriteriums "Preis" muss jedoch in der Bewertung deutlich
zum Ausdruck kommen, d.h. die gewählte Bewertungsmethode muss
die Gewichtung des Kriteriums derart berücksichtigen, dass das im
Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt
(siehe dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Dezember 2002 [VB.2001.00095], Erw. 3g und Erw. 4b;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Septem-
ber 2003 [VB.2003.00188], Erw. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 24. September 2003 [VB.2003.00207],
Erw. 2).
d) Im vorliegenden Fall kommt dem Preis gemäss Ausschrei-
bung ein Gewicht von 70% zu. Die Differenz zwischen dem günstig-
sten Angebot der W./D. mit Fr. 668'434.46 und dem teuersten Ange-
bot der K. AG mit Fr. 936'324.50 beträgt Fr. 267'890.04 oder 40%.
Aufgrund der angewendeten Bewertungsmethode (pro 1% Preis-
differenz ein Abzug von 0.7 Punkten) erhält das teuerste Angebot
somit noch 42 Punkte (- 40% x 0.7 = - 28). Um keine Punkte mehr
zu erhalten, hätte das teuerste Angebot somit doppelt so hoch wie der
tiefste angebotene Preis sein müssen (- 100% x 0.7 = - 70).
Im vorliegenden Fall geht es um die Vergabe von Baumeister-
arbeiten im Bereich Tiefbau. Für Vergaben dieser Art sind Preisun-
terschiede von ca. 10 - 30%, nicht aber von 100% üblich. Vorliegend
bewegen sich die (vergleichbaren) Angebote denn auch innerhalb
einer Preisspanne von 40%. Die Vergabebehörde hätte diesem Um-
stand angemessen Rechnung tragen müssen. Wird die Preiskurve
indessen so flach gelegt, dass beim Preis die Vergabe von weniger als
der Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht kommen kann, so
wird die Gewichtung des Preises im Verhältnis zu den übrigen
Kriterien gegenüber der publizierten Gewichtung verschoben. Genau
dies ist vorliegendenfalls geschehen. So erhielt auch der teuerste
Anbieter 42 von 70 möglichen Punkten. Die tatsächliche Gewichtung
des Preises beträgt damit nicht 70%, sondern bloss 28%. Das
Vorgehen der Vergabestelle führte letztlich dazu, dass den
Preisdifferenzen bei der Bewertung viel zu wenig Rechnung getragen
wurde. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich
somit als berechtigt; ihr um rund 5% tieferes Angebot hätte beim Zu-
schlagskriterium Preis einen wesentlich grösseren Bewertungsvor-
sprung auf die B. AG aufweisen müssen als 3 Punkte, im Minimum
das Doppelte. Dies führt zur Aufhebung des an die B. AG erteilten
Zuschlags.