2004 Sozialhilfe 251

VIII. Sozialhilfe



60 Weisung oder Auflage zur Hinterlegung von Autoschildern; Subsidiarität
und Eigenverantwortung bei einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit.
- Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass einem Sozialhilfeemp-
fänger die Möglichkeit zur Einschränkung der Abhängigkeit von der
materiellen Hilfe nicht genommen wird.
- Solange ein Sozialhilfeempfänger für die Ausübung einer selbständi-
gen Nebenerwerbstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist und aus
dem Gewinn einen Beitrag zu seinem Grundbedarf leisten kann, ist
eine Auflage zur Hinterlegung der Autoschilder unverhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. August 2004 in Sachen
J.H. gegen den Entscheid des Bezirksamts Baden.

Aus den Erwägungen

2. a) Die Gemeinde A hat im Beschluss vom 9. Februar 2004
dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, bis Ende Februar 2004
seine Autoschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Der
Beschwerdeführer hat diese Auflage beim Bezirksamt angefochten.
(....)
b) (...)
c) Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist die Förderung der wirt-
schaftlichen und persönlichen Selbständigkeit des Sozialhilfeemp-
fängers unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Auflagen
und Weisungen können zur Förderung der richtigen Verwendung der
materiellen Hilfe von der Gemeinde unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer übt mit der Herstellung und dem Ver-
trieb von Hundenahrung eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit
aus. Der Gemeinde und der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als
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mit der Sozialhilfe keine Hobbies oder aussichtslose selbständige Er-
werbstätigkeiten finanziert werden dürfen. Ein solcher Fall liegt in-
dessen nach den Unterlagen nicht vor. Die Gemeinde hat einerseits
die Anrechnung eigener Einnahmen angeordnet; anderseits ergibt
sich aus den Umsatztabellen und Auslagenübersichten des Be-
schwerdeführers, dass er in der Zeit vor dem Bezug der materiellen
Hilfe aus der Nebenerwerbstätigkeit einen durchschnittlichen Beitrag
von Fr. 300.-- an seine monatlichen Lebenshaltungskosten
erwirtschaften konnte. Hinzu kommt, dass die Nebenerwerbstätigkeit
die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beein-
trächtigt, kann er doch die Produktion und die Auslieferung der
Hundenahrung ohne weiteres zusätzlich zu den Stellenbemühungen
bewältigen. Dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 5 Abs. 1 SPG)
entspricht es, dass solange der Beschwerdeführer mit seiner Ne-
benerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe be-
schränken oder gar aufheben kann, ihm diese Möglichkeit nicht ge-
nommen wird. Für die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit ist der
Beschwerdeführer auf das Fahrzeug angewiesen, kann er doch den
Transport der Futterbehälter und die Auslieferung ohne dieses nicht
bewältigen.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Auf-
lage oder Weisung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet, notwendig und der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die dem
Privaten auferlegt werden (Art. 5 BV; BGE 126 I 112 ). Die Auflage
bzw. Weisung zur Abgabe der Autoschilder entlastet zwar sein
Budget, gleichzeitig wird ihm aber die Möglichkeit genommen,
durch eine Nebenerwerbstätigkeit einen eigenen Beitrag an seinen
Lebensunterhalt zu leisten. Die richtige Verwendung der öffentlichen
materiellen Hilfe ist direkt oder indirekt erst gefährdet, wenn sie zur
Bestreitung der Betriebs- und Leasingkosten des Fahrzeugs einge-
setzt wird. Solange der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstä-
tigkeit nicht nur die Betriebskosten erwirtschaftet, sondern die öf-
fentliche Hand entlasten kann, besteht keine Notwendigkeit, ihm das
Fahrzeug abzusprechen.
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Die Gemeinde und die Vorinstanz lassen sich von der fehlenden
Existenzsicherung durch die Nebenerwerbstätigkeit oder die Aus-
sichtslosigkeit leiten. Dieser Beurteilung kann insoweit zugestimmt
werden, als die Nebenerwerbstätigkeit auch nach der Darstellung des
Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft keine gesicherte und
nachhaltige Existenzgrundlage bilden kann. Diese Beschäftigung
entbindet daher den Beschwerdeführer nicht, sich intensiv um eine
neue Arbeitsstelle zu bemühen. Er beanstandet denn auch die
entsprechende Weisung des Gemeinderates zu Recht nicht. Die
Nebenerwerbstätigkeit entspricht dagegen den Prinzipien der
Eigenverantwortung und Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 SPG) und dient,
solange der Beschwerdeführer damit einen Beitrag zu seinem Le-
bensunterhalt leistet, auch öffentlichen Interessen. Selbst dann, wenn
das Unternehmen den "Turn-Around" hin zur vollständigen neuen
Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht erreicht, wird die
Öffentlichkeit entlastet.
d) In Anbetracht obgenannter Umstände ist die Auflage in Ziffer
7 des Beschlusses des Gemeinderates A vom 9. Februar 2004
teilweise aufzuheben und anzupassen.