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62 Alimentenbevorschussung. Inzidente Normenkontrolle.
- Die Regelung von § 27 Abs. 1 lit. b SPV ist unzulässig, da § 33 lit. d
SPG beim Anspruch auf Alimentenbevorschussung den vollumfängli-
chen Einbezug von Einkommen und Vermögen des Stiefvaters des
alimentenberechtigten Kindes nicht vorsieht.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sa-
chen A.V. gegen Bezirksamt B.
Aus den Erwägungen
(In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde geltend ge-
macht, § 27 Abs. 1 lit. b SPV widerspreche § 33 lit. d SPG und sei
daher ungültig.)
3. a) Die Gerichte sind zur inzidenten oder akzessorischen
Normenkontrolle verpflichtet (§ 95 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 3 VRPG).
Diese besteht in der vorfrageweisen Überprüfung einer anzuwenden-
den generellen Norm unterer Stufe im Zusammenhang mit einem
konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Nor-
men höherer Stufe. Ergibt sich, dass die überprüfte Norm mangelhaft
ist, so führt dies - anders als im Verfahren der abstrakten Normen-
kontrolle (§ 68 ff. VRPG) - nicht zu einer förmlichen Aufhebung,
doch ist diese Norm im konkreten Anwendungsfall unbeachtlich und
nicht anzuwenden (AGVE 2002, S. 164 f. mit Hinweisen; Kurt
Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar,
Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 95 N 21).
b) Der Regierungsrat darf rechtsetzende Bestimmungen in der
Form der Verordnung erlassen. Dabei müssen aber der Zweck und
die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung im Gesetz (oder im De-
kret) festgelegt sein (§ 91 Abs. 2 KV). Zudem muss die Verordnung
selbstverständlich die Schranken der Rechtsetzungsbefugnis einhal-
ten: Sie darf weder gegen die Verfassung noch gegen das Gesetz
verstossen und darf deren Inhalt nicht aufheben oder abändern, son-
dern ihn nur spezifizieren (AGVE 1985, S. 124).
c) Im eben angeführten Präjudiz ging es um die analoge Frage-
stellung, bezogen auf die entsprechenden Bestimmungen des SHG
und der SHV. § 33 Abs. 3 SHG lautete: "Ein Vorschuss wird ausge-
richtet, soweit Brutto-Einkommen und Vermögen des obhutsberech-
tigten Elternteils und des Kindes nicht eine vom Regierungsrat auf
dem Verordnungsweg festzusetzende Grenze überschreiten.", nach
§ 36 Abs. 1 lit. c SHV wurde "beim verheirateten, nicht alimenten-
pflichtigen Elternteil oder bei eheähnlichem Partnerschaftsverhält-
nis" das Bruttoeinkommen gesamthaft (also einschliesslich des Ein-
kommens des neuen Ehe- bzw. des Konkubinatspartners) einbezo-
gen. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens hob das Verwal-
tungsgericht § 36 Abs. 1 lit. c SHV als gesetzwidrig auf
(AGVE 1985, S. 128).
Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es handle
sich praktisch um den gleichen Sachverhalt, und hieraus auf die Ge-
setzwidrigkeit von § 27 Abs. 1 lit. b SPV schliesst, soweit darin die
Einkünfte des Stiefvaters der unterhaltsberechtigten Kinder vollum-
fänglich angerechnet werden, hält der Regierungsrat seine Verord-
nung für gesetzeskonform.
d) aa) § 33 lit. d SPG ermächtigt den Regierungsrat, Grenzbe-
träge für die voraussichtlichen Jahreseinkünfte und das steuerbare
Vermögen "des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des
Kindes" festzusetzen. Die Beschränkung auf diese beiden Personen
ist klar und eindeutig; allein vom Gesetzeswortlaut her erscheint eine
ausdehnende Auslegung nicht möglich. In dieser Hinsicht besteht -
entgegen den Vorbringen des Regierungsrats - ein wesentlicher Un-
terschied zur Zürcher Regelung, die Gegenstand der Überprüfung in
BGE 112 Ia 251 ff. war und wo die Formulierung in § 21 Abs. 1 des
Jugendhilfegesetzes lautete: "Die Bevorschussung erfolgt bis zu
einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag unter Berück-
sichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des
nicht verpflichteten Elternteils" (vgl. BGE 112 Ia 253). Dort war also
der Höchstbetrag der Bevorschussung mittels Verordnung festzule-
gen (unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des nicht
unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes), gemäss
§ 33 lit. d SPG sind demgegenüber in der Verordnung Grenzbeträge
für Einkünfte und Vermögen des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen
Elternteils und des Kindes festzulegen, bei deren Überschreitung der
Anspruch auf Bevorschussung entfällt. Es springt in die Augen, dass
die Vorgabe in der zürcherischen Gesetzesbestimmung erheblich
mehr Auslegungsspielraum bietet und namentlich ein weiter gehen-
des Beachten von Zweck und Funktion der Alimentenbevorschus-
sung als subsidiäre Hilfe erlaubt als § 33 lit. d SPG.
Weiterhin fällt in Betracht, dass der aargauische Gesetzgeber
sich beim Erlass des SPG aufgrund des Normenkontrollverfahrens
AGVE 1985, S. 120 ff. bewusst sein musste (in seiner Botschaft vom
30. Juni 1999 zum SPG [S. 31, zu § 32 des Entwurfs] wies der Re-
gierungsrat ausdrücklich auf dieses Präjudiz hin), dass eine von § 33
Abs. 3 SHG abweichende Formulierung hätte gewählt werden müs-
sen, um neu eine direkte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Stiefvaters oder des Konkubinatspartners zu statuieren.
Trotzdem übernahm der Regierungsrat - und ihm folgend der Grosse
Rat - die Formulierung von § 33 Abs. 3 SHG, soweit hier von Be-
deutung, ohne inhaltliche Änderung. Jedenfalls bezüglich der Unter-
stützung durch einen Konkubinatspartner war die Meinung, diese
falle im Rahmen von § 34 lit. a SPG in Betracht (Botschaft, S. 32, zu
§ 34).
bb) Aus § 32, § 34 lit. a und § 35 SPG lässt sich ersehen, dass
als allgemeiner Grundsatz die Alimentenbevorschussung nur dort
zum Tragen kommen soll, wo die wirtschaftliche Situation des Kin-
des es erfordert. Dies vermag jedoch nichts an der Auslegung der
konkreten Regelung in § 33 lit. d SPG zu ändern. (Dagegen könnten
die Argumente des Regierungsrats allenfalls dazu führen, bei den
Einkünften der Mutter einen angemessenen Beitrag des Stiefvaters
aufzurechnen.)
Der Regierungsrat verzichtet zu Recht darauf, die Grundlage für
§ 27 Abs. 1 lit. b SPV aus § 34 lit. a SPG herzuleiten, sodass auf
diese Möglichkeit nicht weiter einzugehen ist; die materielle Be-
gründung findet sich schon in AGVE 1985, S. 127 f., und ausserdem
ist § 27 SPV gemäss Marginalie ausdrücklich eine Ausführungsbe-
stimmung zu § 33 SPG.
cc) Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin beizu-
pflichten, dass § 33 lit. d SPG keinen relevanten Unterschied zum
vorher geltenden § 33 Abs. 3 SHG aufweist und dass keine Gründe
für eine unterschiedliche Auslegung sprechen, was - wie analog
schon in AGVE 1985, S. 120 ff. - zum Ergebnis führt, dass es für den
direkten Einbezug der Einkünfte des Stiefvaters gemäss § 27 Abs. 1
lit. b SPV an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt.