XI. Verwaltungsrechtspflege
65 Nutzungsplanung; Allgemeine Grundsätze der Rückweisung bei
unvollständiger Sachverhaltserhebung (§ 58 VRPG).
- Ist die Interessenausübung der Beschwerdeinstanz, insbesondere hin-
sichtlich der kantonalen Interessen nicht überprüfbar, ist die
Beschaffung der notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die
kantonalen und überregionalen Interessen der Beschwerdeinstanz zu
überlassen.
vgl. AGVE 2004 41 143