[...]
66 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 52 Ziff. 1 und 4 VRPG.
- Ist das Schulgeld zwischen den Eltern und Schul- oder Wohngemeinde
umstritten, ist gegen den Entscheid des Regierungsrats die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 1 VRPG möglich
(Erw. 2/a).
- Bei Differenzen zwischen der Schul- und Wohngemeinde ist der Be-
schwerdeentscheid des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht
gemäss § 52 Ziff. 4 VRPG anfechtbar (Erw. 2/b).
vgl. AGVE 2004 27 109