2004 Verwaltungsrechtspflege 269

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67 Zustellung von Verfügungen und Entscheiden.
- Erfolgt die Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids als Ge-
richtsurkunde oder eingeschriebene Sendung, so reicht die blosse Be-
streitung, die Abholungseinladung erhalten zu haben, nicht aus, um
den Beweis der gültigen Zustellung zu vereiteln.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2004 in
Sachen E.F. gegen Steuerrekursgericht.
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Aus den Erwägungen

3. a) Die Grundsätze, nach denen eine eingeschrieben oder als
Gerichtsurkunde versandte Sendung als zugestellt gilt, hat das Bun-
desgericht in BGE 127 I 34 zusammengefasst. Danach gilt, wenn der
Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen
und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein
Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt,
in welchem sie bei der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht in-
nert einer Frist von 7 Tagen, so gilt die Sendung als (am letzten Tag
dieser Frist) zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rech-
nen musste.
b) aa) Dass der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellun-
gen rechnen musste, nachdem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben hatte, steht ausser Diskussion.
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder Ab-
holeinladungen für die beiden ersten Sendungen (Einforderung eines
Kostenvorschusses und Ansetzung einer letzten Frist für die Bezah-
lung des Kostenvorschusses gemäss § 34 Abs. 4 VRPG, als Gerichts-
urkunden zugestellt) noch die anschliessende A-Post-Sendung (mit
Hinweis auf die trotz fehlender Entgegennahme gültig zugestellten
Kostenvorschussverfügungen) erhalten.
Wo es darum geht, dass behördliche Zustellungen beweisbar
sein sollen, hat der Gesetzgeber die Zustellung gegen Empfangsbe-
scheinigung (d.h. als Gerichtsurkunde oder eingeschrieben) vorgese-
hen (§ 23 Abs. 2 VRPG; § 148 Abs. 3 aStG; § 92 ZPO). Es ist davon
auszugehen, dass er dabei nicht nur die Beweisbarkeit aufgrund der
unterschriftlichen Empfangsbestätigung im Auge hatte, sondern auch
davon ausging, dass diese qualifizierte Art der postalischen Zustel-
lung zuverlässig und regelmässig funktioniere. Diese Annahme wird
durch die Erfahrung bestätigt. Ist die direkte Übergabe nicht mög-
lich, wird eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Post-
fach gelegt - ein Vorgang, bei dem nur geringe Fehlerquellen auszu-
machen sind (versehentliches Unterlassen, eine Abholungseinladung
auszufüllen; Einlage der Abholungseinladung in einen falschen
Briefkasten bzw. ein falsches Postfach). Die Verhältnisse sind damit
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grundlegend anders als bei nicht eingeschriebenen Sendungen. Des-
halb kann der Beweis der erfolgten Zustellung nicht durch die einfa-
che Behauptung, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben,
vereitelt werden, zumal wenn es an konkreten Hinweisen auf ausser-
gewöhnliche Umstände, die zu massiven Unzulänglichkeiten der
Postzustellung führten, fehlt (AGVE 1983, S. 355 ff.; ZR 98/1999,
Nr. 26 und Nr. 43). Die abweichende Rechtsprechung des Zürcher
Kassationsgerichts (ZR 95/1996, Nr. 1) vermag nicht zu überzeugen
und würde in ihren Konsequenzen der Zustellungsvereitelung Tür
und Tor öffnen.
... Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer die Verfügungen mit der Aufforderung zur Bezahlung des
Kostenvorschusses erhalten hat.

Redaktionelle Anmerkung
Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde er-
hoben.