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68 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG).
- Bei bestimmten Sachverhalten besteht ein schutzwürdiges Interesse
für den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerveranlagung sei zu
seinen Ungunsten abzuändern (Erw. 2/a).
- Für die Beschwerdeführung muss ein eigenes Interesse vorliegen.
Daran fehlt es, wenn die beschwerdeführende "Einmann-AG" ledig-
lich Interessen ihres Aktionärs verfolgt (Erw. 2/b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sa-
chen M. AG gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2005, B 96.21
Nr. 13.
Aus den Erwägungen
2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt den veranlagten Rein-
ertrag heraufzusetzen, was eine (minim) höhere Steuerbelastung
ergäbe. Zu prüfen ist, ob sie dazu legitimiert ist, was ein eigenes
schutzwürdiges Interesse voraussetzt (vgl. Martin Zweifel, in: Kom-
mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b [DBG],
Art. 132 N 12; § 38 Abs. 1 VRPG). Dieses liegt auf der Hand, wenn
eine tiefere Veranlagung angestrebt wird, nicht aber im umgekehrten
Fall. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein schutzwürdiges
Interesse an einer Höherveranlagung besteht, beispielsweise wenn
dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder
wenn die Steuerpflichtige dadurch ein Nachsteuer- und Hinterzie-
hungsverfahren vermeiden kann (vgl. ASA 43/1974-75, S. 344 ff.;
VGE II/15 vom 4. März 2004 [BE.2002.00294] in Sachen E. AG,
S. 6; Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer
[Wehrsteuer] [Kommentar], III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Art. 106
N 8; Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 12; Richner/Frei/Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 132 N 14); doch muss
im Fall der beantragten Höherveranlagung ein solches konkretes
Interesse dargetan sein.
b) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Veranlagungsbe-
hörde verfolge das Ziel, den Zeitpunkt einer Dividendenausschüttung
festzulegen, die beim Aktionär zu einer Einkommensbesteuerung
führen solle. Für die Beschwerdeführerin selber bleibe die Steuerbe-
lastung gleich. Damit bestätigt sie selber, dass das Interesse an der
Beschwerdeführung ausschliesslich bei ihrem Aktionär liegt. Zudem
ist die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Gesellschaft
keine unerlässliche Voraussetzung für eine Besteuerung beim Aktio-
när (VGE II/39 vom 20. Juni 2003 [BE.2002.00171] in Sachen
KStA/K.S., S. 6; VGE II/11 vom 28. Februar 2000 [BE.98.00392] in
Sachen Erben P.K., S. 5), sodass ein Obsiegen der Beschwerdeführe-
rin im vorliegenden Verfahren die Besteuerung ihres Aktionärs gar
nicht zwingend zu beeinflussen vermag. Da die Beschwerdeführerin
selber steuerlich nicht beschwert ist, ist auf ihre Beschwerde mangels
eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.