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70 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG).
- Die Beschwerdelegitimation setzt auch bei Beschwerden nach § 53
VRPG wegen Rechtsverzögerung ein schutzwürdiges eigenes Interesse
voraus.
- Kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer abgeschlosse-
nen Verfahrensverzögerung, die keine materiellen Konsequenzen in
der Sache zur Folge hat.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 31. März 2004 in Sa-
chen U.G.. gegen Finanzdepartement.
Aus den Erwägungen
(In einem Verfahren betreffend Steuererlass gelangte die Ge-
suchstellerin mit Beschwerde gemäss § 53 VRPG ans Verwaltungs-
gericht.)
5. a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich - ohne allerdings
zwischen dem Verfahren vor dem Gemeinderat D. und dem vorin-
stanzlichen Verfahren genau zu differenzieren - sinngemäss, die
Vorinstanz habe sich im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer der
Rechtsverzögerung schuldig gemacht, weil sie über vier Jahre bis
zum Entscheid über das Erlassgesuch habe verstreichen lassen. Da-
mit sei ihr ein Nachteil entstanden, indem ihre Überschuldung um
Fr. 20'000.-- zugenommen habe.
b) Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer ein schutzwürdi-
ges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). Dieses
besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem
Beschwerdeführer bringen würde, und setzt somit voraus, dass die
tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse
muss deshalb auch aktuell sein, d.h. der Nachteil, den der Beschwer-
deführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den
Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können (AGVE 2001, S. 379
f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfah-
ren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 129
f., N 139 mit Hinweisen).
Zur Legitimation für die Beschwerde gestützt auf § 53 VRPG
hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die formelle Rechtsverwei-
gerung ausgeführt, mit der Beteiligung des Beschwerdeführers am
beanstandeten Verfahren sei das schutzwürdige eigene Interesse im
Sinne von § 38 Abs. 1 VRPG praktisch nachgewiesen (AGVE 1971,
S. 341). In diesem Entscheid ging es um die grundsätzliche Frage, ob
§ 53 VRPG neben der Rüge der formellen Rechtsverweigerung auch
die allgemeine Willkürbeschwerde ("materielle Rechtsverweige-
rung") erfasse; eine eingehende Prüfung der Legitimation der dama-
ligen Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des schutzwürdi-
gen Interesses unterblieb. In letzterer Hinsicht erweist sich dieses
Präjudiz denn auch als überholt. Es besteht kein sachlicher Grund,
bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden
nicht auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Beschwerdelegi-
timation abzustellen (vgl. Merker, a.a.O., § 53 N 18).
c) Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der
blossen Feststellung einer inzwischen beendeten Rechtsverzögerung,
ohne Sanktionsmöglichkeit, besteht nicht (vgl. VGE II/102 vom
23. Dezember 1997 [BE.97.00291] in Sachen J.B., S. 12). Letztlich
könnte es sich dabei nur um einen Feststellungsentscheid über eine
Vorfrage im Rahmen einer allenfalls im Zivilprozessverfahren mit
Klage gegen den Staat geltend zu machenden Schadenersatzforde-
rung (§ 9 Abs. 1 und § 2 VG) oder eine Aufsichtsbeschwerde (§ 59a
VRPG) handeln. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz besteht zur
Beurteilung solcher Vorfragen, auch bei prinzipiell gegebener
Zuständigkeit, nach konstanter Praxis nicht (VGE II/76 vom
19. November 2003 [BE.2003.00282] in Sachen R.B., S. 5; Merker,
a.a.O., § 38 N 130 mit Hinweisen). Mangels Legitimation ist somit
auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht einzutreten.