2004 Verwaltungsrechtspflege 275

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71 Besetzung des Gerichts.
- Die Mitwirkung des Instruktionsrichters beim Endentscheid ist üb-
lich, aber nicht unerlässlich.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2004 in
Sachen P.B. gegen Steuerrekursgericht.

Aus den Erwägungen

2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Steuerrekursge-
richt sei bei seinem Entscheid unkorrekt besetzt gewesen, da der
Präsident H.J. Müllhaupt während des ganzen Verfahrens als Instruk-
tionsrichter geamtet, beim Entscheid aber gefehlt habe.
b) Das Steuerrekursgericht besteht aus einer Präsidentin oder
einem Präsidenten, 4 weiteren Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern.
Weiter gehören ihm Gerichtsschreiber - hier Sekretäre genannt - an
(§ 167 Abs. 1 StG; § 167 Abs. 5 StG i.V.m. § 61 GOG). Die Ent-
scheide werden in der Besetzung mit 3 oder 5 Richtern und einem
Gerichtsschreiber gefällt (§ 167 Abs. 1 StG; § 57 Abs. 3 GOG). Mit
Beschluss des Grossen Rates vom 25. Februar 2003 wurde das Pen-
sum des Präsidenten H.J. Müllhaupt auf dessen Antrag von 100 %
auf 80 % reduziert; gleichzeitig wurde U. Michel mit einem Pensum
von 20 % als Präsident II des Steuerrekursgerichts eingesetzt.
Unter Instruktion ist die Leitung des Verfahrens zu verstehen
mit dem Ziel, das Verfahren bis zur Entscheidungsreife zu führen
(Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 2).
Sie erfolgt beim Steuerrekursgericht durch einen Richter (wobei aus
praktischen Gründen wohl nur die Präsidenten in Frage kommen)
oder einen Gerichtsschreiber (§ 197 Abs. 1 StG). Zwar ist es üblich,
dass der instruierende Richter oder Gerichtsschreiber beim Entscheid
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mitwirkt, schon aus verfahrensökonomischen Gründen, doch ist dies
nicht vorgeschrieben (der Beschwerdeführer vermag denn auch keine
entsprechende Norm anzuführen). Abweichungen kommen immer
wieder vor (beispielsweise bei Erkrankung), ohne dass deswegen der
Entscheid - der in zahlenmässig korrekter Besetzung, aber ohne den
Instruktionsrichter gefällt wurde - einen Mangel aufwiese.
c) Es ist somit festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht den
angefochtenen Entscheid in korrekter Besetzung gefällt hat.