2004 Verwaltungsrechtspflege 277

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76 Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
- Wird eine Verfügung mit gewöhnlicher Post zugestellt, fällt die Be-
weislast für das Empfangsdatum der Behörde zu, weil sie durch den
uneingeschriebenen Versand der Verfügung die Beweislosigkeit verur-
sacht hat; wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneinge-
schriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers abgestellt werden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Februar 2004 in
Sachen S. AG gegen Gemeinderat Rothrist.
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Aus den Erwägungen

3. Der Gemeinderat vertritt den Standpunkt, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, da sie verspätet eingereicht worden sei.
a) Die angefochtene Verfügung des Gemeinderats Rothrist da-
tiert vom 15. Oktober 2003. Gemäss Eingangsstempel ist sie der
Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2003 zugegangen. Es ist allseits
unbestritten, dass die Verfügung trotz des Vermerks "Einschreiben"
(irrtümlich) mit A-Post verschickt worden ist.
Nach Darstellung des Gemeinderats wurde die Verfügung am
16. Oktober 2003 zusammen mit anderen Postsendungen der Post
übergeben. Eine Empfangsbestätigung könne, da die Sendung nicht
eingeschrieben erfolgt sei, nicht beigebracht werden. Nach dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
könne aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Brief
am 17., spätestens aber am 18. Oktober 2003 bei der Beschwerde-
führerin eingetroffen sei. Das gleichzeitig der Post übergebene
Schreiben an die F. AG sei dieser am 17. Oktober 2003 zugegangen.
Die Beschwerdeführerin weist ihrerseits darauf hin, dass die an
die S. AG Schöftland adressierten Briefe von der Poststelle Schöft-
land an die Poststelle Sursee zugestellt und von dort an die S. AG
Sursee weitergeleitet würden. Dies erkläre, weshalb die Zustellung
der Verfügung vom 15. Oktober 2003 an die Beschwerdeführerin erst
am 20. Oktober 2003 erfolgt sei.
b) Wo der Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Aus-
übung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts im Pro-
zess in Frage steht, ist über die streitige Tatsache der volle (strikte)
Beweis zu erbringen; der blosse Wahrscheinlichkeitsbeweis genügt
nicht (BGE 119 V 10; Pra 1995 Nr. 287, S. 976). Bei der Zustellung
einer Verfügung bzw. dem Zeitpunkt der Zustellung, welche die
Rechtsmittelfrist auslösen, handelt es sich um solche Tatsachen, denn
Rechtsmittelfristen sind Verwirkungsfristen (Ulrich Häfelin / Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz.
795). Die Beweislast für die Zustellung einer Verfügung und für den
Zeitpunkt der Zustellung trägt die Verwaltungsbehörde (BGE 114 III
51; AGVE 1997, S. 230). Wird eine Verfügung mit gewöhnlicher
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Post zugestellt, fällt die Beweislast für das Empfangsdatum der
Behörde zu, weil sie durch den uneingeschriebenen Versand der
Verfügung die Beweislosigkeit verursacht hat (BGE 92 I 258, 114 III
51; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts, II. öffent-
lichrechtliche Abteilung, vom 5. Juli 2000 in Sachen Sch., S. 4 f. mit
weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung;
AGVE 1975, S. 400). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustel-
lung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zwei-
fel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden
(AGVE 1984, S. 542 f.).
c) Da die Verfügung vom 15. Oktober 2003 uneingeschrieben
versandt wurde, vermag die Vergabebehörde den genauen Zeitpunkt
der Zustellung nicht durch eine Empfangsbestätigung nachzuweisen.
Demzufolge ist auf die - im Übrigen durchaus nachvollziehbare und
glaubhaft erscheinende - Darstellung der Beschwerdeführerin, die
Verfügung sei bei ihr erst am Montag, den 20. Oktober 2003
eingegangen, abzustellen.
d) Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann somit am
21. Oktober 2003 zu laufen und endete am 30. Oktober 2003. Die
vorliegende Beschwerde wurde am 30. Oktober 2003 der Schweize-
rischen Post übergeben und somit fristgerecht beim Verwaltungsge-
richt eingereicht. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.