2005 Schulrecht 97

I. Schulrecht



24 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule.
- Ein Anspruch auf Schulgelder für einen Schüler mit besonderer Be-
gabung (Hochbegabung) besteht nur dann, wenn an den öffentlichen
Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, eine adäquate
Schulung nicht möglich ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. Juni 2005 in Sachen
F.G. und S.G. gegen die Einwohnergemeinde A.

Aus den Erwägungen

2. (Zusammenfassung der Rechtsprechung; vgl. AGVE 2003,
S. 95 f.; 2001, S. 155 ff.)
3.1. (...)
3.2.1. Das Schulgesetz des Kantons Aargau bestimmt, dass
Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen
Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das
Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit
geeigneter Unterstützung gefördert werden können (§ 15 Abs. 4
SchulG). § 20 der Verordnung über die Förderung von Kindern und
Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni
2000 (SAR 421.331) schreibt für Förderangebote vor, dass die
Schulpflege dafür zu sorgen hat, dass die Begabungsförderung in
erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den
zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist (Abs. 1).
Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder
in einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2) und kann in Ergänzung
zur bestehenden Schulorganisation Gruppen- und Einzelangebote für
Schülerinnen und Schüler mit besonderer Begabung einrichten
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(Abs. 3). Gesetzlich vorgesehene Massnahmen bei Hochbegabung
sind demnach nebst der Förderung im ordentlichen Unterricht
entweder das Überspringen von Klassen oder individuelle und
ergänzende Förderungsmassnahmen im Einzelfall.
Mit dem Thema Hochbegabung und deren Förderung setzt sich
auch das ,,Dossier Unterricht, Begabungsförderung in der Volks-
schule" auseinander. Dessen Teil 1 befasst sich insbesondere mit den
Definitionen und Modellen besonderer Begabungen bzw. Hochbega-
bung, mit der Häufigkeit von Schülerinnen und Schülern mit beson-
deren Begabungen sowie den Voraussetzungen zur Begabungsförde-
rung. Teil 2 spricht sich zu den Identifikationsverfahren und den
begabungsfördernden Massnahmen (Einzel- und Gruppenangeboten)
aus. Weitere Weisungen zur Umsetzung der Begabungsförderung im
ausserschulischen Bereich sind im Dossier ,,Umsetzungshilfe zur
Begabungsförderung: Ergänzende schulische Massnahmen (ESM)
bei Intensivförderung im ausserschulischen Bereich" zu entnehmen.
Steht das Überspringen einer Klasse zur Diskussion, so finden sich
ergänzende Hinweise in ,,12 Punkte die beim Überspringen zu be-
achten sind" des BKS.
3.2.2. Im Folgenden ist zum einen zu prüfen, ob die vorge-
nannten Massnahmen ergriffen wurden, und zum anderen, welche
Gründe zum Übertritt von X in die Privatschule führten.
3.3. (...)
3.4.1. Die Massnahmen, die das Gesetz, die Verordnung über
die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schuli-
schen Bedürfnissen sowie die verschiedenen Weisungen bei Hochbe-
gabung vorsehen (vgl. oben Erw. 3.2.1), wurden vorliegend von der
Schulpflege A ergriffen. Ein Überspringen der zweiten Klasse wurde
geprüft, wobei X sogar die Möglichkeit bekam, provisorisch für eine
beschränkte Zeit die nächsthöhere Schulklasse zu besuchen. Der
definitive Übertritt wurde von den zuständigen Behörden mit sachli-
chen, nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Weiter wurden den
Klägern zum einen während des regulären Unterrichts Angebote zur
Begabungsförderung unterbreitet, zum anderen wurde ein Einzelför-
derunterricht in Aussicht gestellt, wobei die Schulpflege A die von
ihrer Seite erforderlichen Vorbereitungen traf. Nachdem die Kläger
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sich für Xs Wechsel in die "Talenta" des FG Basel entschieden
hatten, nahmen sie die von der Schulpflege A angebotene Bega-
bungsförderung nicht in Anspruch.
Die Tatsache, dass es innerhalb der Gemeinde A zu keinem För-
derungsprogramm gekommen ist, lag somit im Verantwortungsbe-
reich der Kläger, welche sich für eine andere Förderungsvariante
entschieden hatten. Die Schulpflege A ist ihren Pflichten nachge-
kommen.
3.4.2. Die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der vorgeschla-
genen Massnahmen vermögen - selbst wenn sie zutreffen, was von
der Beklagten bestritten wird - keinen wichtigen Grund zu rechtferti-
gen. Die Schulpflege hat mit Beschluss vom 3. April 2003 die Förde-
rung im Einzelunterricht bei Y ohne Begrenzung der Unterrichtszeit
beschlossen. Sofern aufgrund Ys Belastung nur eine Wochenstunde
möglich gewesen wäre, hätten die Kläger zusätzliche Stunden ver-
langen können. Möglich ist, dass der geplante Förderunterricht allein
den emotionalen Zustand von X nicht verbessert hätte. Die von der
Schulpflege beschlossene Förderung war indessen weder definitiv
noch schloss sie weitere Alternativen und Förderungsmassnahmen
aus. So hätten zusätzliche Förderungen geprüft und beispielsweise
auch das Überspringen erneut in Betracht gezogen werden können.
Zu berücksichtigen ist, dass X in der Selbst- und Sozialkompetenz
ernst zu nehmende Probleme hatte, welche auch am FG Basel zu
ergänzenden therapeutischen Massnahmen Anlass gegeben haben.
Auch solche therapeutischen Massnahmen bietet das öffentliche
Schulwesen an (§ 59 SchulG i.V.m. Dekret über die psychologischen
und ärztlichen Schuldienste vom 29. April 1986 [SAR 405.110]). Die
entsprechenden Feststellungen in den erwähnten Berichten bestätigen
sodann im Wesentlichen auch die Beurteilung von Lehrperson, PSD
und Schulpflege. (...)
Dass es nach Einschätzung der Kläger wünschenswert war, dass
X in der "Talenta"-Klasse geschult wird, ist für das Verwaltungsge-
richt nachvollziehbar und verständlich. Die Entscheidung für den
Besuch des FG Basel erscheint auch im Interesse von X richtig. Dies
bedeutet indessen nicht, dass das FG Basel die einzige Schulungs-
möglichkeit für X war; die ,,Talenta" war eine unter verschiedenen
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Möglichkeiten. Unbestritten ist, dass im regionalen oder kantonalen
Schulwesen kein zur "Talenta"-Klasse des FG Basel gleichwertiges
Bildungsangebot mit integrierter individueller, therapeutischer und
schulischer Begleitung und Unterstützung bestanden hat. Entschei-
dend für eine Pflicht der Beklagten zur Übernahme des Schulgeldes
ist aber, ob an der öffentlichen Schule eine adäquate Schulung mög-
lich war. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass X im Rah-
men des öffentlichen Schul- und Begabtenförderungsangebotes nicht
hinreichend hätte geschult werden können. Das Recht auf an-
gemessene Bildung und ausreichenden Unterricht ist nicht gleichzu-
setzen mit dem Anliegen auf die optimale Schulung des einzelnen
Kindes.
Die Kläger haben sich für einen Privatschulbesuch Xs am FG
Basel entschieden, obwohl eine adäquate Förderung im öffentlichen
Schulangebot bestanden hätte. Grundlage ihres Entscheides war kein
wichtiger Grund, welcher eine Kostenpflicht des Gemeinwesens
auszulösen vermöchte, und auch eine Ausnahmesituation im Sinne
des Gesetzes und der Rechtsprechung liegt nicht vor.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Privatschulung
von X am FG Basel kein zwingendes Erfordernis bestand, weil Al-
ternativen im öffentlichen Schulangebot mit individueller Förderung
seiner Begabung vorhanden waren. Der öffentliche Schulbesuch der
zweiten Primarschule in A stand X weiterhin offen; zudem wurden
konkrete Förderungsmassnahmen vorbereitet. Die Klage ist somit
vollumfänglich abzuweisen. Die Schulung in der "Talenta" des FG
Basels erfolgte auf Wunsch der Kläger, und es liegt vorliegend keine
Ausnahmesituation vor, welche die Übernahme des Schulgeldes für
die Privatschule rechtfertigen würde.