II. Abgaben
25 Kostenauflage für den Einsatz der Feuerwehr bei Unglücksfällen (§ 6a
FwG).
- Nur die notwendigen Kosten des Einsatzes dürfen bei der geborgenen
Person erhoben werden, nicht aber die Kosten zur Sicherstellung der
Betriebsbereitschaft.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Juli 2005 in Sachen
Einwohnergemeinde R. gegen Regierungsrat und P.F.
Aus den Erwägungen
1.1. Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohner-
gemeinde; ihr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung
in Brandfällen. Sie wird darüber hinaus auch in weiteren Fällen, so
bei Unglücksfällen, eingesetzt (§ 1 Abs. 1 und 2 FwG). Die Aufsicht
führen der Regierungsrat und das zuständige Departement; das AVA
"sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Aufgaben im Bereich des
Feuerwehrwesens" (§ 3 FwG in der Fassung vom 18. Juni 1996). In
der ursprünglichen Fassung von § 3 Abs. 2 FwG hiess es, dass der
technische Bereich der Aufsicht an die Aargauische Gebäudeversi-
cherungsanstalt delegiert werden könne; in der Sache trifft dies für
die Stellung des AVA weiterhin zu ...
1.2. Der Aufgabenbereich der Ortsfeuerwehren beschränkt sich
im Grundsatz auf das Gemeindegebiet, wobei eine Verpflichtung zur
Hilfeleistung bis 6 km ab der Gemeindegrenze besteht (§ 34 Abs. 1
FwG). Aufgrund von Vereinbarungen mit dem AVA richten einzelne
Gemeinden sog. Stützpunktfeuerwehren für den Einsatz im regiona-
len Rahmen ein (§ 35 FwG).
2.1. Personen, denen mit dem Einsatz der Feuerwehr bei Un-
glücksfällen Hilfe geleistet wurde, können die Kosten notwendiger
Einsätze auferlegt werden (§ 6a Abs. 1 lit. b FwG). Die Höhe der
Gebühren bzw. des Kostenersatzes hat sich nach dem Personal-,
Material- und Gemeinkostenaufwand zu richten (§ 2 Abs. 2 FwV).
2.2. § 6a FwG spricht von den Kosten notwendiger Einsätze,
bezieht - rein sprachlich gesehen - die Notwendigkeit also auf die
Einsätze. Die Regelung betrifft die Auferlegung der Kosten auf die-
jenigen Privaten, zu deren Gunsten der Einsatz erfolgte. Mehr als die
notwendigen Kosten abzuwälzen, ist nicht gerechtfertigt. Von daher
erscheint die Auslegung der Vorinstanzen zutreffend, wonach nur die
notwendigen Kosten notwendiger Einsätze auferlegt werden können.
Zusätzlicher Aufwand mag im Einzelfall vertretbar oder gar aus be-
stimmten Gründen wünschbar sein; diese Beurteilung wird nicht in
Frage gestellt, wenn die daraus entstandenen Kosten nicht dem Pri-
vaten auferlegt werden können.
Bei der Abgrenzung der notwendigen und damit grundsätzlich
auf die Privaten abwälzbaren Kosten sind auch § 4 Abs. 1 und § 18
FwG zu beachten. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, auf ihre
Kosten die Ortsfeuerwehr mit angemessener Ausstattung zu schaffen
und deren jederzeitige Einsatz- und Betriebsbereitschaft sicherzu-
stellen. Der dafür notwendige Aufwand ist den Gemeinkosten zuzu-
rechnen, die nicht als Teil der Kosten eines konkreten Einsatzes ei-
nem Privaten auferlegt werden können. Sollte § 2 Abs. 2 FwV mit
der Erwähnung des Gemeinkostenaufwands etwas anderes meinen,
wäre dies mit den Vorgaben des Gesetzes nicht vereinbar.
3. Das Konzept bei Verkehrsunfällen sieht vor, dass die Orts-
feuerwehr und eine Stützpunktfeuerwehr aufgeboten werden. Der
Ortsfeuerwehr obliegen einerseits die Leitung des Einsatzes und
andererseits der Verkehrsdienst, der Stützpunktfeuerwehr die Perso-
nenbergung (Fachbericht AVA, S. 2). Insoweit ist es einleuchtend, die
Einsatzdoktrin für die Stützpunktfeuerwehren auf den National-
strassen - wo der Verkehrsdienst durch die Kantonspolizei über-
nommen wird - bei der Beurteilung heranzuziehen (Einsatzbefehl des
AVA vom 8. Oktober 1996). Gemäss Ziff. 5 des Einsatzbefehls rückt
die Stützpunktfeuerwehr ereignisbezogen mit so wenig als nötigen
Fahrzeugen und Feuerwehrleuten aus, wobei als Richtlinie zur Be-
wältigung eines Normalereignisses gilt (Ziff. 5.1): Vorausfahrzeug,
Universallöschfahrzeug, Mannschaftstransportfahrzeug und 25
Feuerwehrleute, dazu gegebenenfalls ein Ölwehrfahrzeug.