2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 157

[...]

37 Legitimation. Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne in der
Landwirtschaftszone.
- Fehlende formelle Beschwer zur Beschwerdeführung, wenn im vor-
instanzlichen Verfahren die Frist zur Verfahrensbeteiligung versäumt
worden ist (Erw. I/2.1.2).
- Grundsätze der (relativen) Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) von
Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen (Erw. II/2.2). Bejahung
dieser Standortgebundenheit mangels eines geeigneten und zumutba-
ren Standorts innerhalb der Bauzonen (Erw. II/3).
- Evaluation von Alternativstandorten ausserhalb der Bauzonen; Ge-
wichtung der grösseren bzw. kleineren Ausschöpfung der Anlage-
grenzwerte bei der raumplanerischen Interessenabwägung
(Erw. II/4).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Juni 2005 in Sa-
chen S. und Mitb. gegen Regierungsrat.
2005 Verwaltungsgericht 158

Aus den Erwägungen

I. (...)
2.1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen
Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus.
Diese Voraussetzung erfüllt, wer formell richtig am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt, d.h. darin einbezogen war (passive Seite) und
dort seine Antrags- bzw. (wenn es sich um ein Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren handelt) seine Beschwerdemöglichkeiten formell
richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber nicht voll durchgedrun-
gen ist. Deshalb ist auf Rechtsmittel bzw. Begehren von Personen
nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht
beteiligt oder welche dort weniger weitgehende Anträge gestellt ha-
ben, ausser sie wären zu Unrecht von der Beteiligung ausgeschlossen
oder erst durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert worden
(siehe zum Ganzen: AGVE 2003, S. 309 f.; Michael Merker, Rechts-
mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-
72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 146).
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die formelle Beschwer der
Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 mit der Begründung, deren Ver-
nehmlassung vom 7. November 2002 im vorinstanzlichen Verfahren
sei verspätet eingereicht worden. Dies trifft zu. Der Rechtsdienst des
Regierungsrats hat H.S., der gegen das Baugesuch Einsprache erho-
ben hatte, mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 ordnungsgemäss auf
sein Recht auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren hingewiesen;
eine entsprechende Erklärung war bis spätestens 4. November 2002
abzugeben, und weiter enthielt das Schreiben den Hinweis, dass
Stillschweigen den Verzicht auf Verfahrensbeteiligung bedeute (siehe
Merker, a.a.O., § 41 N 33). Mit Eingabe vom 7. November 2002,
beim Rechtsdienst eingelangt am 8. November 2002, stellte H.S.
hierauf den Antrag, die Mobilfunkanlage sei weiter von seinem
Grundstück entfernt zu errichten, wobei er gleichzeitig selber ein-
räumte, den gesetzten Termin vom 4. November 2002 "verpasst" zu
haben. Die Erklärung auf Verfahrensbeteiligung ist also klarerweise
zu spät und damit nicht rechtsgültig erfolgt (siehe auch Merker,
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 159

a.a.O., § 41 N 51). Waren aber die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 am
vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, konnten sie den für sie
ungünstigen Entscheid des Regierungsrats vom 13. August 2003
auch nicht mit einem Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz wei-
terziehen; auf ihre Beschwerde ist demgemäss antragsgemäss nicht
einzutreten.
(...)
II. 1. Die Beschwerdegegnerin plant auf der Parzelle Nr. 1097
den Neubau einer GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage. Mit
dieser wird bezweckt, die In-House-Versorgung des Ortsteils "Riken"
zu gewährleisten sowie einen Teil der Verkehrsachse Rothrist - Mur-
genthal (Kantonsstrasse und SBB-Linie) abzudecken. Es sollen zwei
UMTS-Sender mit einer äquivalent abgestrahlten Sendeleistung
(ERP) von je 910 Watt (Frequenzband bei 2'100 MHz) und zwei
GSM-Sender mit einer ERP von je 1'250 Watt (Frequenzband bei
1'800 MHz) installiert werden. Die Sender würden ca. 23 m über
Terrain an einem 25.20 m hohen Stahlmast montiert und im 1'805
MHz- und 2'110/2'170 MHz-Frequenzband betrieben. Die Mobil-
funkanlage soll ausserdem mit drei Richtfunkantennen ausgerüstet
werden.
2. 2.1. Voraussetzung einer Baubewilligung ist u.a., dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen
(Art. 22 Abs. 2 RPG).
Die Parzelle Nr. 1097 liegt gemäss dem Kulturlandplan der
Gemeinde Murgenthal vom 26. November 1993 / 2. Juli 1996 in der
Landwirtschaftszone. Dort sind u.a. Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden
Gartenbau nötig sind, zulässig (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Es liegt
auf der Hand und ist auch unbestritten, dass der Bau und Betrieb
einer Mobilfunkanlage diesen Anforderungen nicht entspricht (siehe
BGE vom 24. Oktober 2001 [1A.62/2001, 1P.264/2001], Erw. 6c).
2.2. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Bewilli-
gungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren
Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegen-
den Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG [Fassung vom 20. März
2005 Verwaltungsgericht 160

1998]). Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtli-
cher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffen-
heit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sog.
positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten
Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog negative Stand-
ortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit:
Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in
Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive
Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen
Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen
lassen (BGE 129 II 68; BGE vom 23. Mai 2003 [1A.186/2002,
1A.187/2002], Erw. 3, in: ZBl 105/2004, S. 103 f.).
Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versor-
gung mit Mobiltelefonie dient; neue Antennen bezwecken in der
Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine
Verbesserung von dessen Kapazität. Anhand dieses Ziels ist zu prü-
fen, ob die Antenne auf einen Standort ausserhalb der Bauzone an-
gewiesen ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Deckungs-
oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder
mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender
Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb
der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen
Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen käme. Nicht
ausreichend sind wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts
(z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl
von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl,
wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne
auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzone zuzustimmen. Im
Übrigen setzt bereits der Begriff der Standortgebundenheit eine In-
teressenabwägung voraus, um zu entscheiden, ob eine Anlage aus
objektiven wichtigen Gründen auf einen Standort ausserhalb der
Bauzone angewiesen ist. Da für jeden potentiellen Mobilfunkstandort
ein Gebiet ausgemacht werden kann, das von einem alternativen
Standort aus gerade nicht versorgt werden könnte, kann nicht jed-
weder funktechnische Vorteil eines Standorts für die Bejahung der
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 161

relativen Standortgebundenheit genügen, sondern es muss zusätzlich
geprüft werden, ob ein ausserhalb der Bauzone erzielbarer Ab-
deckungsvorteil so wichtig ist, dass er den vorgesehenen Standort
gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als "viel vorteilhafter"
erscheinen lässt. Welchem von mehreren möglichen Standorten
ausserhalb der Bauzone der Vorzug zu geben sei, ist ebenfalls eine
Frage der (raumplanerischen) Interessenabwägung (erwähnter
BGE vom 23. Mai 2003, Erw. 3.1 bis 3.4, in: ZBl 105/2004, S. 104 f.
mit zahlreichen Hinweisen).
3. 3.1. Innerhalb der Bauzone hat die Beschwerdegegnerin ei-
nen Alternativstandort in der Wohnzone 2 Geschosse (W2), unmittel-
bar angrenzend an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
(OeB), evaluiert (Koordinaten 631'153/236'170 [Standort A]). Dass
dieser Standort nicht weiter verfolgt wurde, begründete sie mit der
Lage neben dem Schulhaus (psychologisch ungünstig), dem Orts-
bildschutz (25 m hoher Mast) und privatrechtlichen Problemen
(fehlende Zustimmung des Grundeigentümers). Berechnungen
aufgrund des einschlägigen Standortdatenblatts ergaben dann beim
OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) Nr. 5 eine elektrische Feld-
stärke von 6.84 V/m und damit eine Überschreitung des Anlage-
grenzwerts (AGW) von 6 V/m. Zu keinem anderen Ergebnis kam die
kantonale Fachstelle; sie errechnete eine elektrische Feldstärke von
6.31 V/m und stellte weiter fest, dass der vorgeschriebene AGW
beim OMEN Nr. 5 klar überschritten werde. Nach Darstellung der
Beschwerdegegnerin resultiert die Grenzwertüberschreitung aus dem
Umstand, dass höherliegende Liegenschaften mit Ziegeldach, bei
welchen keine Dämpfung in der Berechnung zulässig sei, wegen des
ansteigenden Geländes in eine Sendekeule zu liegen kämen.
3.2. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die erwähnte
Grenzwertüberschreitung problemlos vermeidbar sei; so könne die
Sendeleistung zurückgenommen, der neu eingeführte Abstrahlwinkel
verkleinert oder die Antenne erhöht werden. Dass mit einer ent-
sprechenden Leistungsreduktion der AGW beim OMEN Nr. 5 einge-
halten werden kann, versteht sich von selbst. Indessen muss eine
korrekte Evaluation von Alternativstandorten zur Grundlage haben,
dass eine gleichwertige Versorgung wie beim Projektstandort mög-
2005 Verwaltungsgericht 162

lich ist, und dieses Erfordernis verbietet es grundsätzlich, an der von
der Anlagenbetreiberin als nötig erachteten Sendeleistung Ände-
rungen vorzunehmen. Den Einwand bezüglich der Abstrahlwinkel
sodann hält die kantonale Fachstelle für unbegründet. Selbst wenn im
Übrigen die AGW durchwegs eingehalten wären, käme der Standort
A aus andern Gründen nicht in Betracht. Es kann ja offensichtlich
keinen rechten Sinn machen, in einem Privatgarten in einem locker
überbauten Einfamilienhausquartier, dazu noch unmittelbar neben
einer Schulanlage, eine rund 25 m hohe Antenne für Mobilfunk zu
plazieren. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG
liegt da auf der Hand, und mit der Nähe zu besonders sensiblen
Nutzungen sind auch andere Probleme vorprogrammiert. Man mag
der Beschwerdegegnerin vorhalten, sie habe den Standort A bewusst
so gewählt, dass eine Grenzwertüberschreitung resultiert. Bei
realistischer Betrachtung wird man allerdings zum Schluss gelangen
müssen, dass die Mehrzahl der Grundstücke in der Zone W2 nicht
die erforderlichen Masse aufweisen dürfte, um neben dem bestehen-
den Wohnhaus noch eine Antennenanlage - Mast und Fundament
sowie Geräteschopf weisen im vorliegenden Falle immerhin eine
Grundfläche von 8.2 m x 5.7 m bzw. rund 47 m2 auf - aufzunehmen;
fraglich wäre insbesondere die Einhaltung der Grenz- und Gebäude-
abstände. Ein Blick auf den Bauzonenplan der Gemeinde Murgenthal
vom 11. Juni 1999 / 28. Juni 2000 zeigt auch, dass die Zone W2,
soweit sie nicht mit dem zusätzlichen Erfordernis der Sonder-
nutzungsplanpflicht belegt ist (siehe die bandierten Flächen im Zo-
nenplan sowie § 5 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde
[BNO; mit den gleichen Beschluss- und Genehmigungsdaten wie der
Zonenplan]), fast vollständig mit Ein- und Zweifamilienhäusern
überbaut ist. In diesem Zusammenhang sei noch beigefügt, dass das
Verwaltungsgericht den Standpunkt der Beschwerdeführer, es sei
nicht Aufgabe der Gemeinde, für einen Mobilfunkanbieter Standorte
zu evaluieren, nicht vorbehaltlos teilt. Selbstverständlich ist eine sol-
che Evaluation in erster Linie Sache des Bauherrn; eine gewisse Hil-
festellung seitens des Gemeinderats als der mit den örtlichen Ver-
hältnissen am besten vertrauten Behörde ist in solchen Fällen aber
unabdingbar.
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 163

3.3. Somit ist davon auszugehen, dass es in den Bauzonen des
Ortsteils "Riken" keinen geeigneten Antennenstandort gibt, die
Beschwerdegegnerin für ihr Bauvorhaben also auf einen Standort
ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Das Verwaltungsgericht
übersieht dabei nicht, dass dieser Annahme gewisse Unsicherheiten
anhaften. Ein systematisches Vorgehen würde aber wohl erfordern,
dass das gesamte Baugebiet einer Gemeinde in entsprechend kleine
Planquadrate aufgeteilt und für jedes Quadrat ein - vom Bundesamt
für Kommunikation überprüfter - Abdeckungsplan und eine Grenz-
wertberechnung erstellt wird. Diese würde den Rahmen eines Bau-
bewilligungsverfahrens in der Regel sprengen.
4. 4.1. Das Erfordernis der (positiven) Standortgebundenheit
bedeutet in Fällen wie dem vorliegenden eine Reduktion auf das
Notwendige und eine Optimierung der Standorte ausserhalb der
Bauzone. Es ist dabei anzustreben, mittels frühzeitiger räumlicher
Koordination zwischen allen Beteiligten unter Federführung der
Kantone die Anzahl der Antennenstandorte möglichst niedrig zu
halten und die Anlagen optimal in die Landschaft einzupassen.
Soweit möglich sollen bestehende Antennenstandorte genutzt wer-
den. Als in besonderem Masse abklärungsbedürftig gelten Standorte
ausserhalb der Bauzone, die einen Abstand von bis zu 1 km zu einem
andern Standort aufweisen (erwähnter BGE vom 24. Oktober 2001,
Erw. 6c).
4.2 4.2.1 Im Umkreis von 1 km vom Standort auf der Parzelle
Nr. 1097 befindet sich eine in der Landwirtschaftszone gelegene
Mobilfunkanlage der Swisscom Mobile AG (Koordinaten
630'756/236'292 [Standort B]). Die Mitbenutzung dieser Anlage
wurde von der Beschwerdegegnerin nach Prüfung verworfen, weil
von diesem Standort aus eine Indoor-Abdeckung des Ortsteils "Ri-
ken" nicht gewährleistet werden könne und bei gemeinsamer
Nutzung der Anlagegrenzwert nicht eingehalten werden könnte. Der
Regierungsrat hat diese Begründung akzeptiert. Der Vertreter der
kantonalen Fachstelle hat an den Augenscheinsverhandlungen des
regierungsrätlichen Rechtsdiensts und des Verwaltungsgerichts sei-
nerseits bestätigt, dass die Doppelnutzung der Anlage der Swisscom
Mobile AG eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts implizieren
2005 Verwaltungsgericht 164

würde und auch ein Abdeckungsproblem bestünde. Bei dieser Sach-
lage ist der Alternativstandort B nicht mehr näher zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin hat noch einen Standort ca. 80 m
nördlich des Standorts B ins Spiel gebracht; da das Abdeckungsge-
biet der Swisscom Mobile AG mit jenem der Beschwerdegegnerin
vergleichbar sei, könnte diese so die Deckungslücke in ihrem Netz
ebenfalls schliessen. Die kantonale Fachstelle erachtet eine Versor-
gung des Gebiets Murgenthal - "Riken" - "Glashütten" von diesem
Standort aus wegen der Topographie als nicht möglich; im Unter-
schied zur Beschwerdegegnerin versorge die Swisscom Mobile AG
mit ihrer Antennenanlage vor allem den Bahnbereich, nicht aber
primär die Ortsteile "Riken" und "Glashütten". Diese Begründung
überzeugt; wenn die von der Anlagenbetreiberin angestrebte Ver-
sorgung nicht gewährleistet ist, erübrigen sich weitere Abklärungen.
4.2.2 Ein weiterer evaluierter Alternativstandort weist die Ko-
ordinaten 631'180/236'622 auf; er befindet sich nordwestlich des
Ortsteils "Riken" in der Landwirtschaftszone (Standort C). Nach
Darstellung der Beschwerdegegnerin wäre hier ein 30 - 40 m hoher
Mast erforderlich, um die angestrebte Abdeckung zu erreichen, und
die Richtfunkverbindung zur nächstgelegenen Anlage wäre nicht
möglich. Die kantonale Fachstelle für Natur und Landschaft erachtet
den Standort aus landschaftlicher Sicht und ausgehend von einer
Antennenhöhe von 30 - 35 m als "passabel". Der Regierungsrat hat
erwogen, der Standort sei aus funktechnischen und betriebswirt-
schaftlichen Gründen (Erfordernis einer Aufteilung der Funktionen
auf zwei Masten) abzulehnen.
Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsver-
handlung haben die Vertreter der Beschwerdegegnerin dargelegt,
dass die Computersimulation hinsichtlich der Abdeckungs- bzw.
Versorgungssituation am Standort C keine schlüssige Beurteilung
erlaube; der in der Nähe liegende Wald habe eine abschirmende,
dämpfende Funktion, die nicht berechnet werden könne. Genaue
Daten liessen sich nur anhand von Messungen ermitteln; eine ent-
sprechende Testanlage müsste über mehrere Wochen in Betrieb sein.
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass einer Anlagenbe-
treiberin ein solcher Aufwand zugemutet werden muss, wenn die
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 165

Evaluation von Alternativstandorten anderswie zu keinem brauchba-
ren Ergebnis führt. Im vorliegenden Falle sprechen nun allerdings
namentlich zwei Gründe dagegen: Zum einen steht bereits definitiv
fest, dass die Richtfunkanbindung vom Standort C aus nicht möglich
ist, und zum andern steht - wie sich noch zeigen wird (hinten
Erw. 4.2.5) - ein Standort zur Verfügung, der unter allen Ge-
sichtspunkten zu überzeugen vermag. Bei dieser Ausgangslage wäre
die Anordnung einer Testreihe offensichtlich unverhältnismässig.
4.2.3 Den ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegenen Al-
ternativstandort mit den Koordinaten 631'800/236'730 nordöstlich
des Ortsteils "Riken" hält die Beschwerdegegnerin für untauglich,
weil von hier aus weder die Abdeckung der Verkehrsachse Rothrist -
Murgenthal noch die In-House-Versorgung von "Riken" gewähr-
leistet sei; um die Richtfunkverbindung zum nächsten Standort si-
cherzustellen, müsste der Mast die Baumkronen um 5 - 10 m überra-
gen (Standort D). Die kantonale Fachstelle für Landschaft und Ge-
wässer erblickt in diesem Standort wegen der Abdeckungsprobleme
keine echte Alternative, weshalb sich eine weitere Beurteilung erüb-
rige. Der Regierungsrat hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung
haben auch die Beschwerdeführer bzw. ihr Fachberater anerkannt,
dass es sich beim Standort D nicht um einen valablen Standort
handle. Sein Ausschluss aus der Standortevaluation liegt deshalb auf
der Hand.
(...).
4.2.5 4.2.5.1 Im Vordergrund der vergleichenden Betrachtung
stand im vorinstanzlichen Verfahren ein Standort ca. 120 m nördlich
etwas unterhalb der projektierten Anlage (Koordinaten
631'590/236'390). Ob dieser Standort oder der von der Beschwerde-
gegnerin ausgewählte den Vorzug verdient, ist im Rahmen einer In-
teressenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG (Fassung vom 20. März
1998) zu ermitteln. Als konkretisierende Vorgabe zu dieser
Interessenabwägung bestimmt Art. 3 RPV:
"1Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksa-
mer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen
gegeneinander ab, indem sie:
2005 Verwaltungsgericht 166

a.
die betroffenen Interessen ermitteln;
b.
diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit
mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen
Auswirkungen berücksichtigen;
c.
diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst
umfassend berücksichtigen.
2Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Be-

schlüsse dar."
4.2.5.2. Der Regierungsrat hat die Vor- und Nachteile der bei-
den Varianten wie folgt bewertet und gegeneinander abgewogen:
· Umweltschutz
Die kantonale Fachstelle habe gestützt auf Art. 4 Abs. 1 so-
wie Ziffer 64 lit. b und Ziffer 65 des Anhangs 1 NISV für
sechs OMEN (...) die tatsächlichen Effektivwerte der elek-
trischen Feldstärke ermittelt und mit dem massgebenden
AGW von 6.0 V/m in Beziehung gesetzt; im Quervergleich
werde der AGW beim Projektstandort durchschnittlich zu
30.5% ausgeschöpft, beim Alternativstandort durchschnitt-
lich zu 20.5%. Die Verbesserung um 10% angesichts einer
maximalen Ausschöpfung des AGW von 40.1% sei nicht er-
heblich. Eine wesentliche Verbesserung sei lediglich bei
zwei OMEN-Punkten zu verzeichnen. Auch am anbegehrten
Standort sei bei sämtlichen OMEN im näheren Umkreis der
AGW deutlich eingehalten. Der Immissionsgrenzwert
(IGW) sei ebenfalls an jedem Ort eingehalten, an welchem
sich Personen ohne Schutz vor Strahlung frei bewegen
könnten (Art. 13 und Ziff. 11 des Anhangs 2 NISV).
· Natur- und Landschaftsschutz
Am Alternativstandort befinde sich entlang der Erlenstrasse
eine nach Massgabe von § 26 BNO geschützte Hecke (Ziffer
3.4.8 des Anhangs der BNO). Die kantonale Fachstelle für
Natur- und Landschaftsschutz sei der Meinung, für die
Landschaftsverträglichkeit des Alternativstandorts sei eine
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 167

ungeschmälerte Erhaltung der bereits recht hohen Be-
stockung, die eine landschaftlich wichtige Gliederungs-
funktion habe, wesentlich; mit einer Lücke in der Baum-
hecke sei die Antenne spürbar exponierter. Durch eine
leichte Verschiebung des Feinstandorts sei aber der voll-
ständige Schutz der Hecke möglich. Auch für den Fall der
Erhaltung der Hecke beurteile die kantonale Fachstelle den
Alternativstandort allerdings als "deutlich schlechter": Die
Antenne stehe noch isolierter, beeinträchtige die angren-
zende Landschaftsschutzzone wesentlich stärker, wirke we-
gen der erforderlichen Mehrhöhe von mindestens 5 m eher
robuster und damit auffälliger und mache wegen der Weg-
böschung bzw. der Hangneigung einen massiveren Eingriff
ins Terrain erforderlich. Der Standort auf der Parzelle
Nr. 1097 sei auch nicht optimal - trotz der Möglichkeit der
Angliederung an bestehende Bauten sei die Antenne in der
weiten Kulisse der sanft ansteigenden unbewaldeten Hänge
recht ausgestellt und von allen Seiten einsehbar -, aber doch
besser als der Alternativstandort. Dieser Argumentation sei
beizupflichten. Auch wenn die Hecke selber geschont werde,
würden sie und die angrenzende Landschaftsschutzzone in
unzulässiger Weise beeinträchtigt; eine permanente Abschir-
mung durch die Baumhecke liesse sich nur im unteren Teil
der Antennenanlage bei gutem Laubbestand im Sommer er-
reichen. Die Interessen des Landschaftsschutzes sprächen je-
denfalls klar für den nachgesuchten und gegen den
alternativen Antennenstandort.
· Interessen der Landwirtschaft
Die Abteilung Landwirtschaft des Finanzdepartements halte
dafür, dass eindeutig der Baugesuchsstandort der kleinere
Eingriff sei. Weil sich die Antennenanlage an der Grenze zur
Bauzone befinde, sei ein kürzeres Versorgungskabel von der
Bauzone her möglich, was eine lange Kabelführung durch
Fruchtfolgeflächen der Klasse 1 unnötig mache. Der Ser-
vicecontainer beanspruche durch die Möglichkeit der An-
lehnung an bereits bestehende Gebäude in einem Betriebs-
2005 Verwaltungsgericht 168

areal ebenfalls keine Fruchtfolgefläche. Aus dieser Sicht sei
der Standort gemäss Baugesuch klar der vorteilhaftere.
In gesamthafter Würdigung gelangt der Regierungsrat zum
Schluss, dass dem beantragten Standort der Vorzug gebühre; die
Standortgebundenheit sei demnach gegeben.
4.2.5.3. Das Verwaltungsgericht setzt bei dieser Interessenab-
wägung die Gewichte etwas anders als der Regierungsrat:
· Der am verwaltungsgerichtlichen Augenschein anwesende
Vertreter der kantonalen Fachstelle für Natur- und Land-
schaftsschutz hat deutlich zu erkennen gegeben, dass aus
seiner Sicht zwischen dem Projekt- und dem Alternativ-
standort kein grosser Unterschied zu machen sei; die Anbin-
dung an ein bestehendes Gebäude sei hier kein entschei-
dender Vorteil, und er könne deshalb auch dem Alternativ-
standort gut zustimmen. Diese Relativierung deckt sich mit
den eigenen Eindrücken des Verwaltungsgerichts. Die An-
tenne steht weder am einen noch am andern Ort völlig iso-
liert in der Landschaft; am Alternativstandort lehnt sie sich
an den Waldstreifen und die Hecke an der Erlenstrasse an.
Sogar eher vorteilhaft wirkt sich für den Alternativstandort
aus, dass dieser etwas tiefer als der Projektstandort in einer
leichten Senke liegt, wenn auch die Antenne dort etwas hö-
her erstellt werden müsste. Was den Natur- bzw. Hecken-
schutz anbelangt, war schon vor dem Regierungsrat klar,
dass dem Schutzerfordernis durch eine entsprechende Wahl
des Feinstandorts genügend Rechnung getragen werden
kann.
· Zu relativieren ist auch das Argument, der Alternativstandort
tangiere wertvolle Fruchtfolgeflächen und bedeute für den
bewirtschaftenden Landwirt eine ins Gewicht fallende Be-
hinderung. Die erforderlichen Elektrokabel können in der
Erlenstrasse verlegt werden, womit überhaupt keine Frucht-
folgeflächen tangiert werden. Auch die behauptete Bewirt-
schaftungserschwerung erscheint dem Verwaltungsgericht
gemessen an der tangierten Fläche eher unbedeutend.
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 169

· Umgekehrt misst das Verwaltungsgericht der unterschiedli-
chen Strahlenbelastung mehr Bedeutung bei als der Regie-
rungsrat, der die Relevanz dieses Umstands deshalb als ge-
ring beurteilt, weil die Ausschöpfung der AGW im untern
Bereich liege. Es gilt heute als anerkannt, dass die Bevölke-
rung vor den thermischen Wirkungen der hochfrequenten
elektromagnetischen Strahlung mit den zur Zeit gültigen
Grenzwerten geschützt ist. Umstritten sind jedoch mögliche
Gesundheitsschädigungen dieser Strahlung im Niedrigdosis-
bereich. Derartige biologische Wirkungen sind noch nicht
umfassend erforscht (siehe etwa Martin Röösli, Mobilfunk
und Gesundheit, Stand der naturwissenschaftlichen Er-
kenntnisse, in: URP 2003, S. 69 ff.). Darum rufen die Kriti-
ker nach strengeren Vorsorge-Grenzwerten, damit die mög-
liche schädliche Wirkung der Mobilfunkstrahlung besser in
den Griff bekommen werden könne (Alain Griffel, Mobil-
funkanlagen zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung
und Umweltschutz, in: URP 2003, S. 100 f.). Vor diesem
Hintergrund kann es im Rahmen der Interessenabwägung
nicht belanglos sein, ob bei den beiden nächstgelegenen
Häusern bzw. Grundstücken ein Verhältnis der Ausschöp-
fung der AGW von 37.3% zu 16.3% bzw. 40.1% zu 15.3%
besteht. Unter diesem Gesichtspunkt können der Projekt-
und der Alternativstandort aus umweltrechtlicher Sicht nicht
als gleichwertig betrachtet werden; vielmehr ist der
Alternativstandort eindeutig vorzuziehen. Die kantonale
Fachstelle für die Belange der NISV ist diesbezüglich glei-
cher Auffassung. Für den Alternativstandort spricht im Üb-
rigen, dass er sich aufgrund seiner grösseren Entfernung zu
den benachbarten Bauzonen für eine allfällige Mitbenützung
durch einen andern Mobilfunkbetreiber anbietet.
Alles in allem fällt für das Verwaltungsgericht die Interessen-
abwägung zu Gunsten des Alternativstandorts aus. Ausschlaggebend
sind letztlich die geringere Strahlenbelastung für die benachbarten
Wohnbauten und die höhere Eignung des Standorts für einen späte-
ren Ausbau. Der Alternativstandort trägt deshalb auch dem Postulat
2005 Verwaltungsgericht 170

Rechnung, dass ausserhalb der Bauzonen möglichst bestehende An-
tennenanlagen zu benützen sind (siehe vorne Erw. 4.1). Allfällige
Vorteile des Projektstandorts in Bezug auf den Landschaftsschutz
und die bäuerliche Bewirtschaftung sind dagegen von untergeord-
neter Bedeutung. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Be-
schwerdegegnerin zwar auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen
angewiesen, der Projektstandort verglichen mit dem Alternativ-
standort an der Erlenstrasse aber weniger geeignet ist. Folglich darf
die Baubewilligung für den Projektstandort nicht erteilt werden, was
zur Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 führt.