[...]
38 Lärmimmissionen von einem öffentlichen Spiel- und Pausenplatz.
- Qualifizierung des Platzes als neue ortsfeste sowie unter das USG und
die LSV subsumierbare Anlage (Erw. 2.1).
- Grundsatz des zweistufigen Umweltschutzes mit Vorsorgeprinzip und
Verschärfung der Emissionsbegrenzungen (Art. 1 Abs. 2 sowie 11
Abs. 2 und 3 USG); Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichts-
punkte bei nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien betriebenen
Anlagen; Festlegung des Immissionsniveaus in Anwendung von
Art. 15 USG (Erw. 2.2).
- Emissionsbegrenzungen betrieblicher (Erw. 3.2.1) und baulicher Art
(Erw. 3.2.2) gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG.
- Untersagung der Benützung des Spiel- und Pausenplatzes an Sonn-
und Feiertagen als verschärfte Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 3
USG) aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks in einer Zone
mit Empfindlichkeitsstufe II und der faktischen örtlichen Gegeben-
heiten (Erw. 3.3.1); Ausschluss von Erleichterungen gemäss Art. 25
Abs. 2 Satz 1 USG (Erw. 3.3.2); Einhaltung der absoluten Schranke
der Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 USG
(Erw. 3.3.3).
- Bedeutung der bundesdeutschen 18. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) als Entscheidungs-
hilfe (Erw. 3.3.4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Juli 2005 in Sa-
chen X. und Mitb. gegen Baudepartement.
Sachverhalt
A. Am 30. Juni / 5. Juli 2003 beschloss der Gemeinderat Ols-
berg die folgende "Benutzungsordnung für den Pausen- und Spiel-
platz ausserhalb der Schulzeiten sowie den Rasenplatz westlich des
Gemeindehauses in Olsberg":
"A. Allgemeines
Der Pausen- und Spielplatz zwischen Schulhaus und Gemeinde-
haus steht ausserhalb der Schulzeiten Olsbergs Bevölkerung zur
Benutzung offen.
Die Nutzung als Park- oder Festplatz sowie für andere spezielle
Anlässe bleibt vorbehalten und wird jeweils durch den Gemeinde-
rat separat geregelt.
Die folgende Regelung gilt sinngemäss auch für den Rasenplatz
westlich des Gemeindehauses.
B. Beschränkungen für den Betrieb als Spielplatz ausserhalb
der Schulzeiten
1.
Der Platz darf von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
und von 13.30 bis 20.00 Uhr als Spielplatz benutzt werden.
2.
Der Platz darf am Samstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von
13.30 bis 19.00 Uhr als Spielplatz benutzt werden.
3.
Der Platz darf an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr als Spielplatz benutzt werden.
4.
Es gilt ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge.
5.
Fussballspiele sind verboten.
6.
Das Ballspielen an Haus- und Betonwände ist verboten.
7.
Die Verwendung von lärmigen Spielzeugen und elektronischen
Musikanlagen sind verboten.
8.
Rollbretter sind erlaubt, solange kein alternativer Platz gefunden
ist.
9.
Platzbenützer sollen insgesamt keinen übermässigen Lärm verur-
sachen.
C. Kontrollorgan
1.
Ausserhalb des Schulbetriebes ist der Gemeinderat Kontrollorgan.
2.
Zuwiderhandlungen sind dem Gemeinderat schriftlich mittels An-
zeigeformular zu melden.
Die Benutzung des Platzes erfolgt auf eigene Verantwortung. Für
Schäden haften die Verursacher. Die Gemeinde lehnt jegliche
Haftung für Personen- und Sachschäden ab."
Das Baudepartement verbot in seinem Entscheid vom 20. April
2004 zusätzlich die Benützung von Rollbrettern (Skateboards).
B. Die Beschwerdeführer beantragten vor Verwaltungsgericht,
es sei in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheide festzustellen,
dass der Pausen- und Spielplatz von Montag - Freitag von 08.00 Uhr
bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie am Samstag
von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr benutzt
werden darf; die Benutzung des Platzes an Sonn- und Feiertagen sei
gänzlich zu untersagen. Ferner sei die Gemeinde anzuweisen, geeig-
nete bauliche Massnahmen (Abschirmung des Platzes, Erstellen einer
Lärmschutzwand usw.) zu treffen.
Aus den Erwägungen
1. 1.1. Am 28. August 2001 erteilte der Gemeinderat der Ein-
wohnergemeinde die Baubewilligung für den Neubau der Gemein-
dekanzlei, einen 25 m langen und 16 m breiten Sport- und Pausen-
platz, eine Arena sowie den Umbau bzw. die Sanierung des Schul-
hauses auf der Parzelle Nr. 27. Der Pausen- und Spielplatz, für wel-
chen die im vorliegenden Verfahren zu überprüfende Benutzungs-
ordnung aufgestellt worden ist (...) war Bestandteil dieses Projekts.
Er weist im Wesentlichen einen Teerbelag, Pfosten mit einem Volley-
ballnetz (zum Herausnehmen), einen Basketballkorb, Hockey-Tore
und eine Platzbeleuchtung auf und steht definitiv seit dem Frühjahr
2003 in Betrieb. Anfänglich bestand keine Benutzungsordnung für
den Platz. Auf Begehren der Beschwerdeführer 1 hin verfügte dann
das Gerichtspräsidium Rheinfelden am 24. Juni 2003 im
summarischen Verfahren superprovisorisch, dass der Pausen-, Spiel-
und Sportplatz nurmehr von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00
Uhr und von 13.30 bis 20.00 Uhr sowie am Samstag von 10.00 bis
12.00 Uhr und von 13.30 bis 18.00 Uhr als Spielplatz benutzt werden
dürfe und dass das Skateboard- und Töfflifahren, das Ballspielen
gegen die Wand sowie das Musikhören auf dem Platz gänzlich zu
untersagen seien. Nachdem der Gemeinderat am 30. Juni / 5. Juli
2003 die streitige Benutzungsordnung erlassen hatte, vereinbarten
die Beschwerdeführer 1 und der Gemeinderat, dass das Begehren der
Beschwerdeführer 1 zurückgezogen werde, die Regelung gemäss der
Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 24. Juni 2003 aber bis zum
Vorliegen des Baudepartementsentscheids weiterhin gelten solle.
Dieses Regime ist nach dem Erlass des Entscheids vom 20. April
2004 stillschweigend beibehalten worden, d.h. am Sonntag wird der
Platz derzeit nicht benützt.
1.2. Die Parzelle Nr. 27 befindet sich in der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Ols-
berg vom 22. Oktober 1993 / 5. März 1996. Die Grundstücke der
Beschwerdeführer sind der Neubautenzone A zugeordnet. In beiden
Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b
LSV, d.h. es handelt sich um Zonen, in denen keine störenden Be-
triebe zugelassen sind (Art. 25 der Bauordnung der Gemeinde Ols-
berg [BO] mit denselben Beschluss- und Genehmigungsdaten wie
der Bauzonenplan).
2. 2.1. Der streitbetroffene Spielplatz stellt eine ortsfeste Anlage
im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, bei deren Betrieb Lärmemissio-
nen verursacht werden. Da die Anlage nach dem Inkrafttreten des
USG am 1. Januar 1985 bewilligt wurde (vorne Erw. 1.1), ist sie
nach den Vorschriften für neue Anlagen zu beurteilen (BGE 123 II
330 ff.; Bundesgericht, in: URP 16/2002, S. 105; Robert Wolf,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Auf-
lage, Zürich 2000/2001, Art. 25 N 39 ff.).
Bei einem Pausen- und Spielplatz, wie er hier zur Diskussion
steht, geht es zur Hauptsache nicht um Lärm technischen Ursprungs,
sondern um den Verhaltenslärm der Benützer. Auf solchen Lärm sind
das USG und die LSV ebenfalls anwendbar, auch wenn es dafür
keine Belastungsgrenzwerte gibt (Christoph Zäch / Robert Wolf,
Kommentar USG, Art. 15 N 40; BGE 123 II 79 = Pra 86/1997, S. 561
mit Hinweis auf ein Tessiner Urteil vom 10. Januar 1994 betreffend
ein Sportzentrum mit Fussballplatz, Tennisplätzen und Bar
[publiziert in Rivista di diritto amministrativo e tribunario ticinese
1995 I 194 Erw. 2]; AGVE 1999, S. 272 mit Hinweis auf den VGE
vom 28. Mai 1991 in Sachen F., in: URP 6/1992, S. 155 ff. betreffend
einen Kinderspielplatz).
2.2. 2.2.1. Das USG will, entsprechend dem Verfassungsauftrag
(Art. 74 Abs. 1 BV), den Menschen und seine natürliche Umwelt
gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1
USG; siehe dazu André Schrade / Theo Loretan, Kommentar USG,
Art. 11 N 3, 16, 16a). Das USG will dabei kein Verhinderungs-,
sondern ein Massnahmengesetz sein, das seinem Konzept nach die
Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellt; die
Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei
aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechen-
den Vorkehren getroffen werden sollen (Pra 80/1991, S. 179;
BGE 124 II 233). In diesem Sinne sind Einwirkungen, die schädlich
oder lästig werden könnten, unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog.
Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7
Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; siehe BGE 126 II 305 ff. und 118
Ib 238 sowie AGVE 1999, S. 272 f., je mit Hinweisen). Mit der
Postulierung des Vorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung prä-
ventiv möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeits-
grenze gehalten werden; im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprin-
zips ist mit Massnahmen bei der Quelle alles technisch-betrieblich
Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass
in jedem Einzelfall eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen
sein muss (AGVE 1999, S. 273). Derartige Emissionsbegrenzungen
können u.a. baulicher oder betrieblicher Art sein (Art. 12 Abs. 1 lit. b
und c USG).
Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unter-
nehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzi-
pien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden. Gehen die beanstan-
deten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das erwähnte
Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche Ge-
sichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprü-
fung zu beachten. Dies trifft u.a. auch für mit Lärm verbundene An-
lässe sportlicher oder kultureller Art und andere Tätigkeiten im
Freien zu (BGE 127 II 318 mit Hinweisen; Bundesgericht, in: URP
17/2003, S. 356).
2.2.2. Auf einer zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissio-
nen an: Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn fest-
steht und zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichti-
gung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden
(Art. 11 Abs. 3 USG). Als Massstab für die Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen dienen Immissionsgrenz-
werte (Art. 13 - 15 USG). Der Bundesrat hat solche Werte für den
Strassenverkehrslärm, den Eisenbahnlärm, den Lärm der Regional-
flughäfen und Flugfelder, den Industrie- und Gewerbelärm, den
Lärm von Schiessanlagen sowie den Lärm von Militärflugplätzen
festgelegt (Anhänge 3 - 8 der LSV); für den Lärm öffentlicher Ein-
richtungen wie Schul- und Sportanlagen tat er dies, wie bereits
erwähnt, nicht (vorne Erw. 2.1).
Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde
die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG; sie berücksichtigt auch die
Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Gemäss Art. 15 USG sind
die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzule-
gen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Im-
missionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbe-
finden nicht erheblich stören. Art. 19 USG verweist auf die
Alarmwerte (zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen),
Art. 23 USG auf die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden
Planungswerte für die Planung neuer Bauzonen und den Schutz vor
neuen lärmigen ortsfesten Anlagen. Aufgrund richterlicher Erfahrung
ist in diesen Fällen zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung
vorliegt. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter
des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie
die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die
Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das
subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern
eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen
mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. In
Zonen mit Empfindlichkeitsstufe II (vorne Erw. 1.2) entspricht den
Planungswerten ein Immissionsniveau, bei welchem nach
richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten
(BGE 126 II 368 ff. mit Hinweisen; 123 II 335; Bundesgericht, in:
URP 16/2002, S. 105).
2.3. Mit Art. 23 BO ("Einwirkungen") stellt das kommunale
Recht eine eigene allgemeine Immissionsschutzbestimmung auf. Die
Bedeutung derartiger Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der
erwähnten Bundesnormen allerdings stark relativiert worden (siehe
BGE 118 Ia 114 f. und 118 Ib 595 f., je mit Hinweisen; AGVE 1993,
S. 394 ff.; 1998, S. 317 f.; 1999, S. 276).
3. Diese Bestimmungen und Grundsätze sind wie folgt auf den
vorliegenden konkreten Einzelfall umzusetzen:
3.1. Die Parzelle Nr. 27 mit dem in Frage stehenden Pausen-
und Spielplatz grenzt unmittelbar südwestlich an die Liegenschaft
der Beschwerdeführer 1 an. An der Südwestfassade des zweige-
schossigen Wohnhauses (Gebäude Nr. 212) befinden sich im Oberge-
schoss das Wohn- und Esszimmer (mit vorgelagerter Terrasse), die
Küche, ein Bade- und ein Schlafzimmer, im Erdgeschoss ein Bade-
und ein Schlafzimmer nebst Arbeits- und Hobbyräumen; dies ist
somit klarerweise die Hauptwohnseite. Die Distanz zwischen der
Südwestfassade bzw. der Terrasse und der nordöstlichen Begrenzung
des Pausen- und Spielplatzes beträgt rund 17 m. Vor dem Bau-
departement gaben die Beschwerdeführer 1 nebst dem Skateboard-
Fahren - dieses hat das Baudepartement mittlerweile formell rechts-
kräftig verboten - das Prellen der Bälle gegen die Wände und den
Belag als hauptsächliche Störfaktoren an; der Platz werde täglich
während mehreren Stunden und vor allem an Wochenenden und
Feiertagen von den Kindern und Jugendlichen benutzt, wobei die
schlimmste Phase zwischen 19.00 und 20.00 Uhr sei. Vor Verwal-
tungsgericht haben die Beschwerdeführer 1 ergänzt, aktuell sei bei
den Jugendlichen vom Dorf zur Zeit vor allem Hockey mit Roller-
blades und Holzstöcken; ab etwa 18 Uhr bis 20.30 oder 20.45 Uhr sei
es jeweilen vorbei mit der Ruhe, denn es werde beim Spielen ge-
schrien und gejohlt und mit den Stöcken gegen die Wand, das Ge-
länder und die Papierkörbe geschlagen. Auf dem Platz werde auch
Fussball und Basketball sowie am Montag Volleyball gespielt. Am
Samstag werde den ganzen Tag durch gespielt wie unter der Woche.
3.2. Unter dem Titel des Vorsorgeprinzips verlangen die Be-
schwerdeführer 1 eine Reduktion der vom Gemeinderat verfügten
Benützungszeiten, namentlich ein Benützungsverbot an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen, sowie bauliche Massnahmen wie eine Ab-
schirmung des Platzes oder die Erstellung einer Lärmschutzwand.
3.2.1. Das Verwaltungsgericht hatte vor einiger Zeit die Recht-
mässigkeit eines öffentlichen Spiel- und Tummelplatzes in Mellingen
zu beurteilen. Der Gemeinderat hatte dabei folgende Benützungszei-
ten festgelegt:
"Öffentlichkeit, nicht organisierter Sport
Die Anlagen dürfen von Montag bis Freitag bis zum Einbruch der
Dunkelheit, längstens aber bis 20.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen längstens bis 18.00 Uhr als öffentlicher Spiel- und
Sportplatz von Kindern und Erwachsenen benützt werden."
In den Erwägungen stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, es
sei allgemein üblich, dass öffentliche Spielplätze an Werktagen (in
der Regel einschliesslich des Samstags) bis zum Einbruch der
Dunkelheit, längstens aber bis 20.00 Uhr benützt werden dürften;
beispielhaft könne auf die Benützungsreglemente der Gemeinden
Zeiningen (VGE III/38 vom 30. Juni 1983 und vom 28. Mai 1991 in
Sachen F. [= URP 6/1992, S. 155 ff.]), Umiken (VGE III/84 vom
3. September 1990 in Sachen S.) und Tägerig (VGE III/30 vom
26. Februar 1998 in Sachen E.) verwiesen werden. An Sonn- und all-
gemeinen Feiertagen seien derartige Spielplätze häufig ebenfalls bis
zum Einbruch der Dunkelheit bzw. längstens bis 20.00 Uhr der
Öffentlichkeit zugänglich (so in den Gemeinden Zeiningen und Umi-
ken); insoweit sei der Gemeinderat Mellingen den Beschwer-
deführern entgegengekommen, indem er die Schliessungszeit ein-
schliesslich des Samstags auf 18.00 Uhr festgesetzt habe. Nebst der
Mittagsruhe (Unterbruch zwischen 12.00 und 13.00 Uhr sei somit
auch die Abendruhe der Anwohner hinreichend gewährleistet. Was
besonders stören könnte, nämlich der Lärm von Radio- und Ton-
bandgeräten, sei in Mellingen untersagt (siehe zum Ganzen:
AGVE 1999, S. 282 und 284).
Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, unter dem all-
gemeinen Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips auf seine dortigen
Ausführungen zurückzukommen. Dem Sport in seinen verschiedenen
Erscheinungsformen (Schul- und Vereinssport, Jugend- und Er-
wachsenensport, Hochleistungssport, Massensport) kommt in der
heutigen Gesellschaft eine wichtige Bedeutung zu, was etwa durch
Art. 68 BV dokumentiert wird; Sport wird als Bestandteil der Kultur
betrachtet und dient in hohem Masse einer sinnvollen Freizeitgestal-
tung und der Gesundheitspflege (Thomas Widmer Dreifuss, Planung
und Realisierung von Sportanlagen, Zürcher Studien zum öffentli-
chen Recht Nr. 151, Zürich 2002, S. 2). Stimmt man dieser Ziel-
setzung zu, muss auch gewährleistet werden, dass eine ihr dienende
Anlage bedürfnisgerecht zugänglich ist. Für einen öffentlichen
Spielplatz besteht nun ein entsprechendes Bedürfnis grundsätzlich
auch am frühen Abend und am Sonntag. Auf der andern Seite ist das
Spiel von Kindern und Jugendlichen naturgemäss mit Rufen und
Schreien und sonstigem Lärm verbunden, was für unbeteiligte Per-
sonen auf die Dauer unangenehm sein kann (AGVE 1999, S. 278 mit
Hinweisen auf das Zeininger Urteil des Verwaltungsgerichts in URP
6/1992, S. 165); das Ruhebedürfnis der Anwohner ist dabei
anerkanntermassen während der Nachtstunden und über das arbeits-
freie Wochenende am ausgeprägtesten (AGVE 1999, S. 254 mit
Hinweisen). In dieser Konfliktsituation kann nur ein angemessener
Interessensausgleich die Lösung sein. Diesen haben die Vorinstanzen
insofern gefunden, als verschiedene besonders lärmige Tätigkeiten
von vornherein untersagt sind, nämlich das Fussballspielen, das Ball-
spielen an Haus- und Betonwände, die Verwendung lärmiger Spiel-
zeuge und elektronischer Musikanlagen sowie die Benützung von
Rollbrettern bzw. Skateboards. Unter diesen einschränkenden Rand-
bedingungen ist es der Nachbarschaft einer solchen Anlage grund-
sätzlich zumutbar, die von den Benützern erzeugten Lärmimmissio-
nen an den Werktagen bis 20.00 Uhr, an Samstagen bis 19.00 Uhr
sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 13.30 bis 18.00 Uhr
hinzunehmen. Es läuft, wie das Baudepartement zutreffend feststellt,
dem öffentlichen Interesse an einem der Allgemeinheit offen
stehenden Spielplatz an sich zuwider, wenn derjenige Wochentag,
der am meisten Freizeitmöglichkeiten bietet, nämlich der Sonntag,
für die Benützung gänzlich ausser Betracht fällt. Der Kompromiss,
den Sonntagnachmittag zur Benützung freizugeben, gewährleistet
einerseits das Ausschlafen, und auf der andern Seite können sich die
Kinder und Jugendlichen für rund vier Stunden auf dem Platz dem
Spiel und dem Sport hingeben. Auch die Randzeiten an den
Werktagen und am Samstag erscheinen sinnvoll und zumutbar.
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang, dass die - auch von
den Beschwerdeführern zitierte und im Sinne einer Entschei-
dungshilfe taugliche (BGE 123 II 334) - Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung des deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
18. Juli 1991 (BImSchV) die Ruhezeiten beim Betrieb von
Sportanlagen an Werktagen von 06.00 bis 08.00 und von 20.00 bis
22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 09.00, von 13.00
bis 15.00 und von 20.00 bis 22.00 Uhr festsetzt, wobei die Ruhezeit
von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nur zu berück-
sichtigen ist, wenn die Nutzungsdauer an diesen Tagen in der Zeit
von 09.00 bis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt (§ 2 Abs. 5;
siehe auch Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 355); die Benutzungsordnung
vom 30. Juni / 5. Juli 2003 basiert - mit Ausnahme einer minimen
Abweichung an Sonn- und Feiertagen - auf erheblich ausgedehnteren
Ruhezeiten. Im Übrigen gibt es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer keine echten Alternativen. (...).
Da somit die vom Gemeinderat angeordneten Benützungszeiten
einem im Kanton Aargau üblichen Raster entsprechen und aus der
Optik der Nachbarschaft tragbar erscheinen, drängt sich unter dem
Vorsorgeaspekt eine Korrektur nicht auf. Es muss aber nochmals
betont werden, dass diese Schlussfolgerung auf einer generellen
Ebene und ohne Betrachtung des konkreten Einzelfalls gezogen
wird; es geht hier einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf den Umstand, dass sie eine unter das USG fallende lärmträchtige
Anlage betreibt, vorsorglich an der Quelle emissionsbegrenzende
Massnahmen treffen muss (vorne Erw. 2.2.1). Die Frage allfälliger
Verschärfungen zum Zwecke des Immissionsschutzes (vorne
Erw. 2.2.2) ist weiter hinten zu prüfen (Erw. 3.3).
3.2.2. An baulichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen stehen
eine Lärmschutzwand, ein lärmmindernder Bodenbelag und eine
lärmabsorbierende Verkleidung der Südostfassade des Gemeindehau-
ses zur Diskussion.
3.2.2.1. Eine Schallschutzwand müsste, um ihren Zweck zu er-
füllen, auf der den Spiel- und Pausenplatz auf der Nordostseite ab-
grenzenden Mauer (oder allenfalls weiter nordöstlich bzw. auf der
Grenze zur Parzelle Nr. 26) errichtet werden sowie etwa 2.5 m hoch
und 70 m lang sein und würde rund Fr. 50'000.-- kosten. Für einen
speziellen Sportplatzbelag werden die Kosten auf Fr. 25'000.-- bis
70'000.-- beziffert. Nach den Angaben des von den Beschwerdefüh-
rern beigezogenen Akustikfachmanns würde insgesamt eine
Verringerung des Lärms um 10 dB resultieren. Das Baudepartement
hat die Kosten der erwähnten Schallschutzmassnahmen den Bau-
kosten des Spiel- und Pausenplatzes von Fr. 216'000.-- gegenüberge-
stellt und ist zum Schluss gelangt, ein Anteil von über einem Drittel
sei unverhältnismässig hoch. Diese Beurteilung leuchtet ein, wenn
berücksichtigt wird, dass die Benützungszeiten des Pausen- und
Spielplatzes zugunsten der Beschwerdeführer dem Vorsorgeprinzip
entsprechend moderat festgesetzt worden und besonders lärmige
Aktivitäten untersagt sind (vorne Erw. 3.2.1); vor diesem Hinter-
grund wären die mit einer Lärmschutzwand und einem geräuschar-
men Belag erzielbaren Wirkungen mit Sicherheit nicht derart, dass
sie zu den erwähnten Kosten noch in einem vernünftigen Verhältnis
stünden (vorne Erw. 2.2.1; Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N 80).
Fehl gehen die Beschwerdeführer 1 im Übrigen in der Annahme, es
seien die Schalldämmungskosten den Gesamtkosten für den Neubau
der Gemeindekanzlei in Höhe von rund Fr. 2.6 Millionen gegenüber-
zustellen; das vorliegende Immissionsschutzverfahren betrifft
ausschliesslich den Spiel- und Pausenplatz und nicht auch die am
28. August 2001 ebenfalls bewilligten Gebäude. Abgesehen von der
fehlenden wirtschaftlichen Tragbarkeit ist der Einbau eines lärm-
dämpfenden Kunststoffbelags unbestrittenermassen aus betrieblichen
Gründen nicht möglich; er würde nur noch begrenzte sportliche
Aktivitäten erlauben, und auch auf das Parkieren von Autos müsste
verzichtet werden.
3.2.2.2. Zur Frage einer lärmabsorbierenden Fassadenverklei-
dung hat das Verwaltungsgericht von der kantonalen Fachstelle
weitere Auskünfte eingeholt. Der diesbezügliche Amtsbericht des
Baudepartements (Abteilung für Umwelt) vom 27. Mai 2005 lässt
sich wie folgt zusammenfassen: Die Anforderungen an eine Fassa-
denverkleidung sind Witterungsbeständigkeit und hochabsorbierende
Ausgestaltung an der Aussenseite; zusätzlich benötigt wird ein Ball-
fangnetz aus Kunststoff zum Schutz der Verkleidung gegen Ballwurf
usw. Die Kosten betragen ca. Fr. 200.--/m2 zuzüglich ca. 20% für
Projektierung. Die Verkleidung der Südostfassade des Gemeindehau-
ses würde zwar den Direktschall nicht beeinflussen, aber eine Re-
duktion der Schallreflexionen im Umfang von ca. 3 dB(A) bewirken;
im subjektiven Bereich würde der Hall-Effekt merklich gedämpft.
Aus akustischer Sicht wäre allerdings eine Verkleidung auch der
Nordwestfassade des Schulhauses sinnvoll. Die Beschwerdeführer
halten an einer Lärmschutzwand fest, weil eine Fassadenverkleidung
auf den Direktschall keinen Einfluss habe; zudem zweifeln sie, ob
die prognostizierte Lärmreduktion erreicht werden kann, und lehnen
Aluminium als Verkleidungsmaterial ab. Der Gemeinderat hat sich
zum Thema der Fassadenverkleidung nicht geäussert.
Einer Fassadenverkleidung mit lärmabsorbierendem Material
stehen weder technische noch betriebliche Gründe im Sinne von Art.
11 Abs. 2 USG entgegen. Was die wirtschaftliche Tragbarkeit einer
solchen emissionsbegrenzenden Massnahme anbelangt, ergibt sich
Folgendes: Die Fläche der Südostfassade des Feuerwehrmagazins
bzw. Gemeindehauses beträgt rund 70 m2, bewilligt am 28. August
2001). Die Kosten der Verkleidung samt Kunststoffnetz betrügen
nach Meinung des als Architekt fachkundigen Richters Fr. 25'000.--
bis 30'000.-- (einschliesslich Projektierung). Wiederum gemessen an
den Baukosten (des Spiel- und Pausenplatzes) von Fr. 216'000 (vorne
Erw. 3.2.2.1) und der erzielbaren Dämpfungswirkung erachtet das
Verwaltungsgericht die Massnahme als der Gemeinde zumutbar.
Demgegenüber fällt ausser Betracht, eine analoge Verkleidung auch
in Bezug auf die Nordwestfassade des Schulhauses anzuordnen;
abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer 1 gar keinen
entsprechenden Antrag stellen, ist unklar, ob die erwähnte Fassade
überhaupt verkleidbar ist.
3.2.3. Zusammenfassend ist unter diesem Titel festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Südostfassade
des Gemeindehauses auf der Parzelle Nr. 27 mit einer hoch lärmab-
sorbierenden, witterungsbeständigen Verkleidung zu versehen bzw.
innert einer angemessenen Frist ein entsprechendes Baugesuch
einzureichen.
3.3. Zu befinden ist nun noch darüber, ob gestützt auf Art. 25
Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 3 USG weitere (verschärfte) Emissi-
onsbegrenzungen anzuordnen sind.
3.3.1. Grundsätzlich kommen in einem Fall wie dem vorliegen-
den die Planungswerte zur Anwendung (Art. 23 und Art. 25 Abs. 1
USG; Art. 40 Abs. 3 Satz 2 LSV; siehe vorne Erw. 2.2.2). Sie defi-
nieren beim Fehlen von Belastungsgrenzwerten bezogen auf die
Empfindlichkeitsstufe II ein Immissionsniveau, das höchstens ge-
ringfügige Störungen impliziert (Art. 15 USG). Das Baudepartement
geht davon aus, dass diese Schwelle hinsichtlich der Beschwerdefüh-
rer 1 bei objektivierter Betrachtungsweise überschritten ist. Im
angefochtenen Entscheid wird vorab die topographische Situation
hervorgehoben. Der geteerte Spielplatz sei auf seinen beiden kürze-
ren Seiten durch die Fassaden des Schulhauses bzw. des Feuerwehr-
magazins begrenzt. Auf den beiden längeren Seiten stünden beidsei-
tig Betonmauern. Deshalb hallten die beim Spielen entstehenden
Geräusche stark. Das Prellen eines Balles beispielsweise töne ähn-
lich, wie wenn dieser Ball in einer Unterführung geprellt würde. Der
Effekt sei beinahe der eines halbkreisförmigen Amphitheaters. Die
Distanz zwischen dem Spielplatz und der erhöht gelegenen Terrasse
auf der Parzelle Nr. 26 sei gering. Aufgrund dieser Gegebenheiten
entstehe der Eindruck, jedes der teilweise unregelmässig auf-
tretenden Geräusche verstärkt zu hören. Deren Charakter müsse als
intensiv, hallend, ungefiltert und unangenehm bezeichnet werden.
Der Platz werde zudem nach der Schule während mehrerer Stunden
und auch am Wochenende häufig benutzt. Schliesslich sei die
Lärmvorbelastung gering.
Das Verwaltungsgericht hat dies alles am Augenschein vom
3. Mai 2005 bestätigt gefunden. Die örtlichen Gegebenheiten
bewirken in der Tat, dass das Grundstück der Beschwerdeführer 1
dem durch den Spielbetrieb erzeugten Lärm stärker ausgesetzt ist, als
dies im Normalfall zuträfe. Insofern ist die Situation ähnlich wie
beim Kinderspielplatz, den das Verwaltungsgericht in der Gemeinde
Zeiningen zu beurteilen hatte. Auch dort ergab sich aus der geringen
Distanz und der erhöhten Lage der betroffenen Wohnliegenschaft
angesichts der Reflexion durch die Fassade der Turnhalle eine ver-
stärkte Einwirkung; Versuche zeigten dort, dass Geräusche, wie sie
insbesondere beim Ballspielen auf dem Hartplatz entstanden, jeden-
falls bei intensivem Spiel auf dem Grundstück der beschwerdefüh-
renden Nachbarn störend wirkten (URP 6/1992, S. 167). Wenn das
Verwaltungsgericht im Zeininger Fall von der Anordnung weiterer
einschränkender Massnahmen zur Verhinderung von Lärm absah, so
namentlich deshalb, weil das Grundstück der Nachbarn in einer Zone
mit Empfindlichkeitsstufe III lag (URP 6/1992, S. 164), wo mässig
störende Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV); es war
daher "kein strenger Massstab" einzuhalten, und die Einhaltung des
Planungswerts durfte bejaht werden (URP 6/1992, S. 166). Im
vorliegenden Falle dagegen kommt die Empfindlichkeitsstufe II zur
Anwendung (vorne Erw. 1.2), die wie erwähnt einem wesentlich
tieferen Immissionsniveau entspricht. Die glaubwürdigen Schilde-
rungen der Beschwerdeführer 1 (vorne Erw. 3.1) lassen nicht daran
zweifeln, dass die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen
durch Spielplatzlärm mehr als "höchstens geringfügig" sind; der
"Schalltrichter"- bzw. "Amphitheater"-Effekt hat zur Folge, dass auf
der Parzelle Nr. 26 die auf dem Spiel- und Pausenplatz auftretenden
Geräusche zumindest während der "klassischen" Ruhezeit am Sonn-
tag in einer für die Beschwerdeführer 1 unzumutbaren Lautstärke
wahrgenommen werden, zumal es sich offenbar um ein sonst ruhiges
Wohnquartier ohne besondere Lärmvorbelastung handelt. Die
Anordnung, dass die Beschwerdegegnerin die dem Spiel- und Pau-
senplatz zugewandte Gemeindehausfassade lärmabsorbierend ver-
kleiden muss, vermag hieran nichts Wesentliches zu ändern, weil die
Verkleidung den Direktschall nicht zu reduzieren vermag. In An-
wendung von Art. 15 USG erscheint es deshalb geboten, dem Be-
schwerdeantrag 2 zu entsprechen und die Benutzung des Platzes an
Sonn- und Feiertagen zu untersagen. Im Übrigen drängt sich eine
Korrektur der Benutzungsordnung vom 30. Juni / 5. Juli 2003 nicht
auf; die Mittagsruhe ist gewährleistet, und auch die Benützungszei-
ten am Samstag (09.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 19.00 Uhr) tragen
dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer 1 ausreichend Rechnung.
3.3.2. Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch
raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung
der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das
Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden; die
Immissionsgrenzwerte dürfen auch in diesem Fall nicht überschritten
werden (Art. 25 Abs. 2 USG in der Fassung vom 21. Dezember
1995; siehe auch Art. 7 Abs. 2 LSV in der Fassung vom 16. Juni
1997). Diese Werte markieren die Grenze zur Schädlichkeit oder
Lästigkeit (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 37 und
Art. 13 N 1).
Das Baudepartement hat der Beschwerdegegnerin Erleich-
terungen der erwähnten Art zugebilligt. Die Benutzung des Pausen-
und Spielplatzes auch ausserhalb der Schulzeiten liege offensichtlich
im öffentlichen Interesse; dem Gemeinderat sei es ein Anliegen, den
Jugendlichen der Gemeinde Betätigungsmöglichkeiten in sportlicher
und sozialer Hinsicht zu bieten. Mit einem Benutzungsverbot am
Wochenende und an Feiertagen wäre dieses Interesse nicht mehr
genügend gewahrt, da die Jugendlichen am Wochenende am meisten
Freizeit hätten; die zur Einhaltung der Planungswerte notwendigen
Einschränkungen seien deshalb nicht tragbar. Das Verwaltungsge-
richt kann sich diesen Überlegungen insofern anschliessen, als die
Bedeutung des (Freizeit-)Sports allgemein anerkannt ist (vorne
Erw. 3.2.1). Hieraus leitet sich das öffentliche Interesse an der
Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an Sportanlagen,
namentlich an solchen, die der gesundheitsfördernden körperlichen
Ertüchtigung breiter Bevölkerungskreise dienen, ab (Widmer Drei-
fuss, a.a.O., S. 15 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung). Das Verbot, den Spiel- und Pausenplatz an Sonn- und
Feiertagen zu benützen, erweist sich aber auch vor diesem Hinter-
grund als verhältnismässig. Die Tauglichkeit dieser Einschränkung
ist mit dem Baudepartement zu bejahen; der Planungswert kann mit
einer solchen Massnahme eingehalten werden (vorne Erw. 3.3.1). Im
Weitern ist zwar das Interesse der Öffentlichkeit, auch am Sonntag
über einen Spielplatz für Jugendliche zu verfügen, allgemein be-
trachtet nicht unerheblich, weil dies der eigentliche Freizeittag ist
(vorne Erw. 3.2.1). Man kann aber auch nicht von einer unverhältnis-
mässigen Belastung für das Gemeinwesen sprechen, wenn in einem
speziellen Fall wegen des hohen Lärmaufkommens zugunsten eines
bestimmten Nachbarn der Anspruch auf Sonntagsruhe höher ge-
wichtet wird. Es ist namentlich kaum denkbar, dass sich in einer
Gemeinde keine befriedigenden Alternativstandorte finden lassen. Zu
bedenken ist auch, dass unter dem Gesichtspunkt der Be-
nützungsdauer der Sonntag lediglich einen Anteil von rund 7% aus-
macht. In Würdigung aller relevanten Umstände beurteilt das Ver-
waltungsgericht die Einschränkung für die Beschwerdegegnerin als
tragbar.
3.3.3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die absolute Schranke der
Immissionsgrenzwerte überschritten ist (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 USG;
Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LSV; ein Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 3
USG liegt hier nicht vor [siehe Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N 82
und Zäch/Wolf, Kommentar USG, Art. 20 N 17 ff.]). Dies ist dann
der Fall, wenn die Lärmimmissionen als schädlich oder lästig zu
betrachten sind (Art. 11 Abs. 3 USG) bzw. die Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden erheblich stören (Umkehrschluss aus Art. 15 USG;
siehe vorne Erw. 2.2.2). Schutzgut ist dabei das physische und psy-
chische Wohlbefinden. Darin gestört ist jeder Mensch, der die Aus-
wirkungen von Immissionen mit seinen Sinnen spürt, die sinnliche
Empfindung - notwendigerweise subjektiv - als unangenehm bewer-
tet und folglich unter ihr leidet, auch wenn seinem Leben oder seiner
Gesundheit kein Schaden droht. Die Störung des Wohlbefindens
bedeutet für den Betroffenen, dass die Leistungsfähigkeit und die
Lebensfreude, der Naturgenuss, das Gefühl der Ungestörtheit, das
private Leben überhaupt beeinträchtigt werden (Schrade/Loretan,
Kommentar USG, Art. 14 N 24). Massgebendes Kriterium ist die
Belästigung (Zäch/Wolf, Kommentar USG, Art. 15 N 22). Das Kri-
terium der Erheblichkeit bedeutet erstens, dass eine objektiv vor-
handene, auf einem verbreiteten Konsens beruhende Störung vor-
liegt, und zweitens, dass ein vernünftiger Ausgleich zwischen den
Interessen des Anlagenbetreibers und jenen der Nachbarn bzw. der
Allgemeinheit stattfinden muss; die Störung muss derart intensiv
sein, dass sie - unter Berücksichtigung von Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) - den Betroffenen
billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (Schrade/Loretan,
Kommentar USG, Art. 14 N 25; Zäch/Wolf, Kommentar USG,
Art. 15 N 23 ff.; BGE 123 II 334; siehe zum Ganzen: AGVE 1999,
S. 275 f.). Ist die Grenze der Schädlichkeit oder Lästigkeit über-
schritten, entfällt grundsätzlich auch die Schranke der wirtschaftli-
chen Tragbarkeit für Emissionsbegrenzungsmassnahmen; ein ange-
messenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme für die
Umwelt und der Schwere der damit verbundenen Nachteile ist frei-
lich auch hier zu wahren (Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11
N 43a mit Hinweisen).
Das Baudepartement ist unter Berücksichtigung aller Umstände
zum Schluss gelangt, dass die Immissionsgrenzwerte auch ohne zu-
sätzliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen eingehalten sind. Dem
Einwand der Beschwerdeführer, dass die Grenze der Lästigkeit für
sie längst überschritten sei, sei entgegenzuhalten, dass ein Toleranz-
spielraum bestehe, innerhalb dessen gewisse Störungen bzw. Belästi-
gungen hingenommen werden müssten. Es könne nicht allein auf das
subjektive Lärmempfinden von X. abgestellt werden, sondern die
Beurteilung habe aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu
erfolgen. Das Verwaltungsgericht sieht dies nicht anders. Vorab ist
mit den Beschwerdeführern darauf hinzuweisen, dass die Fest-
stellung des Baudepartements, die vom Spiel- und Pausenplatz aus-
gehenden Störungen seien "als mehr als geringfügig störend und
damit als unzumutbar im Sinne des Art. 15 USG zu bezeichnen",
unzutreffend ist; das Baudepartement hat im fraglichen Abschnitt
ausschliesslich zur Frage der Einhaltung der Planungswerte (Mass-
stab der höchstens geringfügigen Störungen) Stellung genommen
und hätte deshalb den Art. 15 USG hier gar nicht anführen dürfen.
Zur Frage der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ist Folgendes
festzuhalten: Die Beschwerdeführer haben vor dem Baudepartement
ein ärztliches Zeugnis vom 2. Juni 2003 ins Recht gelegt, in welchem
der Beschwerdeführerin X. attestiert wird, dass sie an "zunehmender
reaktiver Depression" leide und als auslösendes Moment
insbesondere die "unerträgliche Lärmbelastung durch den 'Fuss-
ballplatz' (...) wie auch die zunehmenden und sich steigernden
Aggressionen von dritter Seite rund um diese Auseinandersetzung"
zu betrachten seien; die erwähnte Symptomatik führe zu einer vollen
Arbeitsunfähigkeit, und es stelle sich ernsthaft die Frage der
Einweisung in eine stationäre Behandlung. Die Bedeutung dieses
Arztzeugnisses wird nun dadurch relativiert, dass es noch aus der
Zeit vor dem Erlass des hier streitigen Benutzungsreglements vom
30. Juni / 5. Juli 2003 stammt; damals bestand lediglich die Be-
nützungsordnung vom 2. April 2003, die noch erheblich weiter
gefasste Benützungszeiten enthielt und im Wesentlichen lediglich die
Benützung von Töfflis auf dem Platz ausschloss. Heute wird geltend
gemacht, X. leide noch an heftigen Migräne-Attacken, was durch ein
aktuelles Arztzeugnis belegt werden könne. Dieses vom 3. Mai 2005
datierende Zeugnis ist nicht aussagekräftiger als das frühere vom
2. Juni 2003, im Gegenteil: Es steht darin nur, dass sich X. "aufgrund
der akuten Belastungssituation - ausgelöst durch die fortwährende
Lärmsituation - in regelmässiger ärztlicher Behandlung befindet". Ob
ein Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten gesund-
heitlichen Problemen und dem Spielplatzbetrieb besteht, ist im Übri-
gen nicht hinreichend nachgewiesen. Selbst wenn dieser Nachweis
gelänge, müsste den Beschwerdeführern entgegengehalten werden,
dass ein erhöhtes subjektives Lärmempfinden für die Beurteilung
nicht massgebend ist (vorne Erw. 2.2.2); Art. 13 Abs. 2 USG spricht
denn auch nicht von Einzelpersonen, sondern von Personengruppen
mit erhöhter Empfindlichkeit. Ein normal empfindsamer Mensch
wird die Lärmimmissionen, wie sie nach der Benutzungsordnung
vom 30. Juni / 5. Juli 2003 noch möglich sind, aber nicht als krass
unangenehm empfinden. Der Verhaltenslärm von Menschen ist allge-
mein leichter zu ertragen als etwa Gewerbe- und Industrielärm, weil
er in einem Wohnquartier zum täglichen Leben gehört. Die Nachtru-
he ist gewährleistet, ebenso die Mittagsruhe; an Sonn- und Feierta-
gen darf der Spielplatz nicht benützt werden. Hinzu kommt, dass in
der Neubautenzone A mit Empfindlichkeitsstufe II nicht nur Wohn-
bauten, sondern auch (nicht störende) Dienstleistungs- und Kleinge-
werbebetriebe zugelassen sind (Art. 15 Abs. 1 BO; Art. 43 Abs. 1
lit. b LSV i.V.m. Art. 25 BO); bei einer objektivierten Beurteilung
der Lärmempfindlichkeit ist dies zu berücksichtigen. Selbstverständ-
lich ist, dass die in der Benützungsordnung vom 30. Juni / 5. Juli
2003 reglementierten Einschränkungen einschliesslich der vom Bau-
departement und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergän-
zungen vom Gemeinderat strikt durchzusetzen sind.
3.3.4. Die Beschwerdeführer berufen sich zum Nachweis, dass
die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, auf das erwähnte
Lärmgutachten vom 8. April 2003. Diese Expertise erweist sich
indessen nicht als schlüssig. Sie basiert auf der bundesdeutschen
18. BImSchV, die verglichen mit der LSV unterschiedliche Rechtsbe-
griffe und Lärmermittlungsverfahren kennt. Führt wie im vorlie-
genden Falle die Beurteilung nach Massgabe von USG und LSV zu
einem klaren Ergebnis, verliert die 18. BImSchV ihre - einzig mögli-
che (vorne Erw. 3.2.1) - Funktion als Entscheidungshilfe. Abgesehen
davon wurden die Immissionsmessungen vom 19. bis zum 30. März
2003, also zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als noch keine Be-
nützungsordnung vorlag. Die Expertise kann somit unter verschiede-
nen Gesichtspunkten nicht als repräsentativ gelten.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Anwendung von
Art. 11 Abs. 2 und 3 USG die Benützung des Spiel- und Pausen-
platzes auf der Parzelle Nr. 27 an Sonn- und allgemeinen Feiertagen
zu untersagen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, an der
Südostfassade des Gemeindehauses eine lärmabsorbierende Ver-
kleidung anzubringen. (...).