2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 195

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40 Zuständigkeit. Inzidente Normenkontrolle.
- Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich ein
Feststellungsbegehren zu behandeln, wonach ein bestimmtes Grund-
stück zum weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von Art. 15 lit. a
RPG gehört (Erw. I/1.2).
- Das Verwaltungsgericht darf auch nicht vorfrageweise die Nutzungs-
planung positiv präjudizierende Feststellungen treffen (Erw. II/1.2).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 31. August 2005 in
Sachen B. gegen Regierungsrat.

Aus den Erwägungen

I. (...)
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht in Ziffer 1 des Beschwerde-
begehrens auch um die Feststellung, dass die Parzelle Nr. 497 ge-
stützt auf Art. 15 RPG zum weitgehend überbauten Gebiet gehört
und deshalb der Bauzone zugehörig zu betrachten ist.
Die Nutzungsplanung ist Sache der Planungsorgane, und dies
sind in erster Linie der Grosse Rat (§ 9 Abs. 4 [Erlass der kantonale
Richtpläne], § 10 Abs. 1 [Erlass der kantonalen Nutzungspläne], § 27
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Abs. 1 BauG [Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne]), der
Regierungsrat (§ 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für
allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November
1998 [Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne], § 27 Abs. 1
BauG [Genehmigung der Sondernutzungspläne]) und die Gemeinden
(§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 BauG [Erlass der
allgemeinen Nutzungspläne] sowie § 25 Abs. 2 BauG [Erlass der
Sondernutzungspläne]). Gesuche um Änderung eines allgemeinen
Nutzungsplans (Art. 21 Abs. 2 RPG) sind demzufolge dem Ge-
meinderat als erstinstanzlicher Planungsbehörde einzureichen. Das
Verwaltungsgericht ist unter keinem Titel befugt, solche Begehren
entgegenzunehmen und zu beurteilen; seine Aufgabe beschränkt sich
im Rahmen der Nutzungsplanung auf die Überprüfung von Geneh-
migungsentscheiden des Grossen Rats und des Regierungsrats (§ 28
Satz 1 BauG). Dass ihm auch die Kompetenz fehlt, auf erstinstanzli-
cher Stufe entsprechende Feststellungsentscheide zu treffen, bedarf
vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung. Auf das ein-
gangs erwähnte Begehren ist deshalb mangels sachlicher Zuständig-
keit nicht einzutreten.
(...)
II. 1.1. Die Parzelle Nr. 497, auf welcher die beiden Autoab-
stellplätze erstellt werden sollen, befindet sich gemäss dem Kultur-
landplan der Gemeinde Berikon vom 5. Dezember 1991 / 18. Januar
1994 in der Landwirtschaftszone. Dort sind sie klarerweise nicht
zonenkonform (Art. 16a RPG [Fassung vom 20. März 1998]), und
ebenso wenig ist der Beschwerdeführer dafür im Sinne von Art. 24
RPG (Fassung vom 20. März 1998) auf einen Standort ausserhalb
der Bauzonen angewiesen. Etwas anderes macht der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerde denn auch nicht geltend.
1.2. Das erwähnte Feststellungsbegehren (vorne Erw. I./1.2)
kann auch so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer vom
Verwaltungsgericht die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des Kul-
turlandplans im fraglichen Bereich vorfrageweise überprüft wissen
will.
Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Erlassen die Anwendung
zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder
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Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 KV; § 2 Abs. 2 VRPG). Nach
einer langjährigen Praxis des aargauischen Verwaltungsgerichts un-
terliegen dieser vorfrageweisen, inzidenten oder akzessorischen
Normenkontrolle auch Nutzungsordnungen und -pläne (AGVE 1989,
S. 303 f. mit Hinweisen; VGE III/156 vom 30. November 1999
[BE.98.00014], S. 9). Der Beschwerdeführer kann indessen in
diesem Verfahren nicht mehr erreichen als die Feststellung, dass der
seinerzeitige Entscheid der Planungsorgane, die Parzelle Nr. 497 der
Landwirtschaftszone zuzuweisen, im vorliegenden konkreten Ein-
zelfall nicht angewendet werden darf (siehe als illustratives Beispiel
etwa AGVE 2000, 257 ff. betreffend die Nichtanwendung der Bauli-
nien eines verfassungswidrigen Überbauungsplans mit der Folge,
dass subsidiär der normale Strassenabstand gilt). Mit positiven
konstitutiven Wirkungen (Schaffung neuer Normen) ist eine inzi-
dente Normenkontrolle nie verbunden; gerade der vorliegende Fall
zeigt exemplarisch auf, weshalb dies so sein muss, würde doch sonst
die alleinige sachliche Zuständigkeit der Planungsorgane missachtet
(vorne Erw. I./1.2). Der Beschwerdeführer ist somit auch diesbezüg-
lich auf das Planänderungsverfahren gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu
verweisen. Er selber sieht dies nicht anders. Sein Vorschlag, dann
müsse man eben "das Baugesuch zurückstellen, bis die Neuzonie-
rung durch ist", ist aber ebenfalls untauglich, denn wenn das Verwal-
tungsgericht für Planänderungsbegehren sachlich nicht zuständig ist
(vorne Erw. I./1.2), darf es selbstverständlich auch nicht vorfrage-
weise die Nutzungsplanung präjudizierende Feststellungen treffen.
Auf das Begehren um inzidente Normenkontrolle darf deshalb eben-
falls nicht eingetreten werden. (...).