[...]
41 Planungspflicht in Bezug auf eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bau-
zone.
- Rekapitulation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Pla-
nungspflicht von Mobilfunkanlagen inner- und ausserhalb der Bauzo-
nen (Erw. 4.2).
- Mobilfunkanlagen sind sowohl in Wohn- als auch in Mischzonen zu-
lässige Infrastrukturanlagen, womit eine Planungspflicht entfällt
(Erw. 4.3.1).
- Hinweise de lege ferenda (Erw. 4.3.2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Oktober 2005 in
Sachen B. und Mitb. gegen Stadtrat Baden (Sprungbeschwerde).
Aus den Erwägungen
1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem Flach-
dach des Bürogebäudes an der Stadtturmstrasse 10 (Gebäude
Nr. 2342) eine GSM/UMTS-Mobilfunkanlage zu erstellen. Das
Bauprojekt umfasst die Installation von neun Sendern, wovon je drei
Sender mit je 632, 680 und 1'000 Watt. Die Sendeantennen würden
an zwei Stahlmasten ca. 28 m über Terrain montiert. Weiter ist die
Angliederung von vier Richtfunkantennen vorgesehen.
1.2 Die Parzelle Nr. 1354 liegt gemäss dem Bauzonenplan der
Stadt Baden vom 23. Oktober 2001 / 2. April 2003 in der Kernzone
(K) 5. Die Kernzonen sind für Wohn-, Dienstleistungs- und Gewer-
bebauten sowie Läden bestimmt; in den Kernzonen K5 sind zudem
Einkaufszentren zulässig (§ 16 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsord-
nung der Stadt Baden [BNO] mit den gleichen Beschluss- und Ge-
nehmigungsdaten wie der Zonenplan).
(...)
4. 4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Pla-
nungspflicht. Raumwirksame Aufgaben im Sinne von Art. 2 RPG
lägen vor, wenn die zu ihrer Erfüllung angestrengten Tätigkeiten die
Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes veränderten
oder bestimmt seien, diese zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 RPV). Als
raumwirksam gelte somit der gezielte, gewollte und in seinen Folgen
absehbare Einfluss auf die räumliche Ordnung eines bestimmten Ge-
biets. Einzelbauvorhaben seien dann der Planungspflicht zu unter-
stellen, wenn eine umfassende Beurteilung der raum- und umweltre-
levanten Gesichtspunkte unumgänglich erscheine. Gerade dies treffe
auf einzelne Mobilfunkanlagen zu. Diese dürften nicht isoliert,
sondern müssten als Teil eines umfassenden Netzes und im
Zusammenhang mit entsprechenden Anlagen anderer Betreiber be-
trachtet werden. Es sei auch mit dem Demokratieverständnis nicht
vereinbar, wenn derart raumrelevante Entwicklungen, wie sie zur
Zeit bei der Telekommunikation stattfänden, nach reinen Marktme-
chanismen ohne jede Einflussnahme durch die betroffene Bevölke-
rung ablaufen könnten.
4.2. Bau- und auch Ausnahmebewilligungen haben den plane-
rischen Stufenbau zu beachten. Für Bauten und Anlagen, die ihrer
Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst wer-
den können, dürfen deshalb keine Ausnahmebewilligungen nach
Art. 24 RPG erteilt werden. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorha-
ben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswir-
kungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es
erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt
werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben so gewichtig ist,
dass es der Planungspflicht nach Art. 2 RPG untersteht, ergibt sich
aus den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem
kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der
im RPG und im kantonalen Recht festgelegten Verfahrensordnung
(BGE 124 II 254 f. mit Hinweis). Diese Rechtsprechung bezieht sich
ausschliesslich auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und nicht
auf zonenkonforme Bauvorhaben innerhalb dieser Zone. Das Bun-
desgericht ist im Übrigen der Meinung, von einer einzelnen Mobil-
funkanlage gingen keine so gewichtigen Auswirkungen auf die
Nutzungsordnung aus, dass eine Änderung der Zonenplanung hierfür
erforderlich wäre. Was die Koordination der Antennenstandorte
innerhalb der Bauzone anbelangt, hält das Bundesgericht diesbe-
zügliche Vorgaben für problematisch, weil grundsätzlich ein An-
spruch auf Erteilung der Baubewilligung bestehe, wenn die Anlage
dem Zweck der Nutzungszone entspreche, in der sie vorgesehen sei,
und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des
Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der NISV) erfüllt
seien. Eine Prüfung der Standortgebundenheit und eine umfassende
Interessenabwägung, wie sie Art. 24 RPG vorsehe, fänden nicht statt.
Hinzu komme, dass die Konzentration von Mobilfunkantennen auf
wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in de-
ren Umgebung führe, die zumindest in dicht besiedelten Räumen
unerwünscht sei und in vielen Fällen die AGW gemäss NISV über-
steige (BGE vom 21. September 2001 [1A.316/2000,1P.772/2000],
Erw. 5 [Hinweis in URP 16/2002, S. 79]).
In einem ebenfalls neueren Entscheid hat das Bundesgericht
sodann im Zusammenhang mit dem Projekt einer Mobilfunkanlage
ausserhalb der Bauzone die Frage geprüft, ob das betreffende Mobil-
funknetz als Ganzes die Kriterien für die Planungspflicht erfülle und
deshalb im Richtplan des Kantons oder in einem Sachplan des Bun-
des vorgesehen sein müsse. Dazu hat es erwogen, der Aufbau von
neuen Telekommunikationsnetzen sei eine komplexe Aufgabe mit
erheblichen räumlichen Auswirkungen; sie verlange eine Koordina-
tion verschiedener Interessen sowie verschiedener Sach- und Rechts-
gebiete (u.a. Fernmelde-, Raumplanungs-, Natur- und Landschafts-
schutz- sowie Umweltschutzrecht). Bund und Kantone seien daher
grundsätzlich verpflichtet, die nötigen Grundlagen zur Planung und
Koordination dieser Aufgabe zu erstellen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 ff.
und 13 RPG; Art. 1, 2, 4 ff., 14 ff. RPV). Allerdings erscheine frag-
lich, ob ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeit-
lichen Vorgaben erforderlich und möglich sei: Der Gesetzgeber habe
sich im FMG gegen ein öffentliches Monopol und für einen wirksa-
men Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten entschie-
den; die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission er-
teilten Konzessionen verpflichteten die Konzessionärinnen, die Ver-
sorgung der Bevölkerung innerhalb eines zeitlich definierten Rah-
mens zu realisieren. Grundsätzlich sei es Sache der privaten Mobil-
funkbetreiber und nicht des Gemeinwesens, ihr Mobilfunknetz zu
planen und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Auf-
gabe der Planung durch Bund und Kantone sei es dagegen, die gebo-
tene Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze sicherzu-
stellen und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Raumplanung,
des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im Konzessions- wie
im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt würden (BGE
vom 24. Oktober 2001 [1A.62/2001, 1P.264/2001], Erw. 6/b
[auszugsweise wiedergegeben in URP 16/2002, S. 62 ff.]; siehe auch
BGE vom 17. November 2003 [1A.116/2002, 1P.306/2002], Erw. 4).
4.3. 4.3.1. Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizei-
erlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegen-
den Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen, insbesondere baupoli-
zeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen; dies
bedeutet u.a., dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung
besteht, wenn alle (öffentlichrechtlichen) Voraussetzungen erfüllt
sind (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,
2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinweisen; AGVE 2000,
S. 247 f.). Primäre Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen
(Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Dies ist hier fraglos der Fall. Generell
werden Mobilfunkanlagen als auch in Wohnzonen zonenkonforme
Infrastrukturanlagen qualifiziert (erwähnter BGE vom 17. November
2003, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Umso mehr muss die Zonenkonfor-
mität in einer gemischten Zone wie hier bejaht werden (siehe auch
den VGE III/127 vom 17. Dezember 2001 [BE.2001.00095], S. 10 f.,
betreffend eine Richtstrahlantenne in der Wohn- und Gewerbezone).
Die Beschwerdegegnerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen
an, u.a. im Bereich der Mobilfunktelekommunikation, und betreibt
damit offensichtlich ein (Dienstleistungs-)Gewerbe im Sinne von
§ 16 Abs. 1 BNO (siehe zur einschlägigen Terminologie: Zimmerlin,
a.a.O., §§ 130-33 N 10 mit Hinweisen; AGVE 1999, S. 254 f.).
Damit besteht kein Raum mehr für eine Planungspflicht ir-
gendwelcher Art (...). § 16 Abs. 1 BNO stellt eine hinreichend be-
stimmte und daher unmittelbar anwendbare allgemeine Nutzungsvor-
schrift im Sinne von § 15 Abs. 1 BauG dar. Wird gestützt darauf eine
Baubewilligung erteilt, entsteht kein Konflikt mit dem Prinzip des
planerischen Stufenbaus. So zu argumentieren, ist entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführer keineswegs ein "untauglicher Trick",
sondern entspricht der geltenden Rechtslage. Das Bundesgericht ist
jedenfalls konsequenterweise der Meinung, dass die Rechtsprechung
zur bundesrechtlichen Planungspflicht bei Bauvorhaben innerhalb
der Bauzonen nicht zum Tragen komme (erwähnter BGE vom
21. September 2001, Erw. 5).
4.3.2. Die Kritik der Beschwerdeführer ist insofern nicht unbe-
rechtigt, als es an einer Koordinierung und Optimierung der Mobil-
funknetze namentlich innerhalb der Bauzone weitgehend fehlt. De
lege ferenda sollte diese Problematik wohl angegangen werden.
Möglicherweise hat man sie beim Erlass des FMG nicht erkannt.
Eine Harmonisierung der öffentlichen Interessen ist auf Ge-
setzesstufe weitgehend unterblieben; vorhanden sind nur vereinzelte,
unsystematische Harmonisierungsregelungen, und ein gesamthaftes
Konzept ist nicht ersichtlich. Auch raumplanerische Vorgaben in
einem Richt- oder Sachplan gemäss Art. 6 ff. und 13 RPG gibt es
bisher nicht. Die rechtsanwendenden Organe sind nicht dazu berufen,
die vom Gesetzgeber vernachlässigte Harmonisierungsarbeit zu
leisten. Sie sind an die - in der Liberalisierung und Privatisierung
gemäss FMG ihren Ausdruck findenden - Wertentscheidungen des
Verfassungs- und Gesetzgebers gebunden und dürfen deshalb die
Notwendigkeit der geplanten Netzinfrastruktur, den von den
Betreibergesellschaften angestrebten Versorgungsgrad oder das
Bedürfnis nach einer konkret zu beurteilenden Mobilfunkantenne
grundsätzlich nicht mehr überprüfen; der Gesetzgeber hat den Ent-
scheid zugunsten mehrerer separater, sich überlagernder Mobil-
funknetze beim Erlass des FMG bereits gefällt (siehe Alain Griffel,
Mobilfunkanlagen zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung und
Umweltschutz, in: URP 17/2003, S. 123 ff. passim; zum Ganzen
auch VGE III/82 vom 23. September 2004 [BE.2003.00335], S. 16).
Die Beschwerdeführer erblicken hierin zu Unrecht eine wider-
sprüchliche Argumentation, weil eine lückenhafte gesetzliche Rege-
lung vom Richter nach Massgabe von Art. 2 ZGB ergänzt werden
müsse. Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191 BV) bzw. ver-
bindlich. Zur Lückenfüllung wäre das Verwaltungsgericht nur beru-
fen und befugt, wenn eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage
vom Gesetzgeber nicht beantwortet würde (sog. echte Lücke; siehe
BGE 125 V 11 f. mit zahlreichen Hinweisen; AGVE 1993, S. 376).
Diese Konstellation ist hier aber klarerweise nicht gegeben.