b) aa) - cc) (Darstellung der Praxis [AGVE 2004, 230 ff.])
dd) Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Urteil festge-
halten, bei einer Gewichtung des Preises mit 40% stelle es noch
keine Ermessensüberschreitung dar, wenn sich die Vergabebehörde
für eine Preisbewertung entschieden habe, die vom günstigsten An-
gebot ausgehe und die übrigen Angebote reziprok dazu bewerte, was
im konkreten Fall zur Konsequenz habe, dass das um knapp 100 %
teurere Angebot noch die halbe Punktezahl erhalte. Der konkrete Fall
betraf allerdings eine komplexe Asbestsanierung, nicht herkömmli-
che Tiefbauarbeiten oder Baumeisterarbeiten. Aufgeworfen wurde
zudem die Frage, ob eine solche Bewertungsmethode noch haltbar
wäre, wenn dem Preis ein Gewicht von 80% oder mehr zukommen
würde (siehe VGE vom 23. September 2002 [BE.2002.00247],
S. 10). Gutgeheissen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in
einem Fall, in welchem dem Preis ein Gewicht von 70% zukam. Auf-
grund der gewählten Bewertungsmethode erhielt das teuerste Ange-
bot (um 40% höher als das niedrigste) noch 42 von 70 möglichen
Punkten. Um keine Punkte mehr zu erhalten, hätte das teuerste An-
gebot doppelt so hoch wie der tiefste Preis sein müssen. Das Ver-
waltungsgericht führte dazu folgendes aus (AGVE 2004, S. 232 f.):
"Im vorliegenden Fall geht es um die Vergabe von Baumeisterarbei-
ten im Bereich Tiefbau. Für Vergaben dieser Art sind Preisunter-
schiede von ca. 10 - 30%, nicht aber von 100% üblich. Vorliegend
bewegen sich die (vergleichbaren) Angebote denn auch innerhalb
einer Preisspanne von 40%. Die Vergabebehörde hätte diesem Um-
stand angemessen Rechnung tragen müssen. Wird die Preiskurve
indessen so flach gelegt, dass beim Preis die Vergabe von weniger als
die Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht kommen kann, so
wird die Gewichtung des Preises im Verhältnis zu den übrigen Krite-
rien gegenüber der publizierten Gewichtung verschoben. Genau dies
ist vorliegend geschehen. So erhielt auch der teuerste Anbieter 42
von 70 möglichen Punkten. Die tatsächliche Gewichtung des Preises
beträgt damit nicht 70%, sondern bloss 28%. Das Vorgehen der Ver-
gabestelle führte letztlich dazu, dass den Preisdifferenzen bei der
Bewertung viel zu wenig Rechnung getragen wurde" (siehe auch
VGE III/15 vom 19. März 2004 [BE.2003.00334], S. 13 ff.).
Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Vergabe
von Tiefbauarbeiten (Flur- und Waldwegbauarbeiten, Bachöffnun-
gen/-renaturierungen). Dem Preis kommt gemäss Ausschreibung ein
Gewicht von 40% zu. Das tiefste Angebot des Beschwerdeführers
erhielt das Maximum von 100 Punkten, während das um 73% teurere
Höchstangebot mit 0 Punkten bewertet wurde. Die um 15% höhere
Offerte der Zuschlagsempfängerinnen erhielt 80 Punkte, d.h. 4/5 des
Maximums. Die gültigen Angebote bewegen sich innerhalb einer
Preisspanne von 73%, wobei die Preisofferte des Beschwerdeführers
einen deutlichen Abstand von 15% zum zweitgünstigsten Angebot
aufweist. Der Mittelwert aller Angebote liegt bei Fr. 525'250.--
(= 139%).
Im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Fall bewegten sich in
den erwähnten Präjudizien allerdings alle eingereichten Angebote
innerhalb einer Preisspanne von 40%, d.h. innerhalb des für Bau-
meisterarbeiten üblichen Rahmens. Die Bewertung mit 0 Punkten
erhielt in beiden Fällen nicht das jeweils teuerste eingereichte Ange-
bot, sondern ein "fiktives" Höchstangebot, das doppelt so teuer war
wie das niedrigste. Vorliegend hat die Vergabebehörde jedoch nicht
ein bloss "fiktives", sondern das tatsächlich eingereichte Höchstan-
gebot mit 0 Punkten bewertet. Die Vergabestelle hat also die ganze
zur Verfügung stehende Bewertungsskala ausgenutzt. Es fällt zudem
auf, dass die Preise innerhalb der Bandbreite von 73% relativ
gleichmässig verteilt sind; 3 der eingereichten 9 Angebote sind mehr
als 50% teurer als das niedrigste des Beschwerdeführers. Das heisst,
ein eigentlicher "Ausreisser" nach oben liegt nicht vor. Insofern
erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf so-
genannte "Schutzangebote", die ohne Willen auf Zuschlag, aber zur
Förderung der Position von Mitkonkurrenten abgegeben würden, je-
denfalls im vorliegenden Fall nicht begründet. Ein solcher Verdacht
wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen und näher zu prüfen,
wenn sich beispielsweise 10 Angebote innerhalb einer Bandbreite
von 10 - 30% bewegen und das elfte Angebot als einziges um 70 -
80% teurer ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden
Fall die teureren Angebote ohne "Zuschlagswillen" und nur zur
Preisverfälschung bzw. Begünstigung von Mitkonkurrenten einge-
reicht worden sind, also unter den Anbietenden möglicherweise Ab-
sprachen stattgefunden haben, bestehen jedenfalls nicht. Auch der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich Ausführungen all-
gemeiner Natur und äussert keine konkreten Verdachtsmomente.
Bei einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der sich die
einzelnen eingereichten Angebotspreise über die gesamte Bandbreite
hinweg relativ gleichmässig verteilen und das Höchstangebot auch
nicht als "Ausreisser" im Sinne eines "Schutzangebotes zu Ma-
nipulationszwecken" oder als das offensichtliche Ergebnis eines un-
richtigen Verständnisses der Aufgabestellung durch den betreffenden
Anbieter qualifiziert werden kann, handelt es sich um einen vom
Verwaltungsgericht zu respektierenden Ermessensentscheid der
Vergabebehörde, wenn diese das effektiv eingereichte teuerste An-
gebot mit 0 Punkten bewertet. Die Betrachtungsweise, die noch rea-
listische Bandbreite der Offerten bei Baumeisterarbeiten betrage ca.
30 - 40% und Angebote, die darüber liegen würden, seien von vorn-
herein nicht mehr seriös (und dürften daher beim Preis keine Punkte
mehr erhalten und die Preisbewertung auch nicht beeinflussen),
erscheint im Grundsatz zwar sachlich richtig. Letztlich hängen die
tatsächlich eingereichten Angebotspreise aber auch vom jeweiligen
zu vergebenden Auftrag ab; insofern lässt sich ein rein schematisches
und allgemein verbindliches Festlegen einer Praxis, wonach bei
Baumeisterarbeiten die "Grenze" für 0 Punkte stets bei einer Preis-
differenz von 30 bis maximal 40% liegt, nicht rechtfertigen. Mass-
geblich sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Ein-
zelfalles. Anhand derer ist zu prüfen, ob es im betreffenden Fall
durch die verwendete Preisbewertungsmethode zu einer erheblichen
Verschiebung der bekannt gegebenen Gewichtung der Zuschlags-
kriterien kommt.
Die Vergabestelle war somit entgegen dem Beschwerdeführer
nicht verpflichtet, lediglich die drei preisgünstigsten (unter der 30 %-
Grenze liegenden) Angebote für die Preisauswertung bzw. den ent-
sprechenden Massstab zu berücksichtigen. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Vergabestelle aus verfahrens-
ökonomischen Gründen darauf verzichtet hat, die restlichen (be-
treffend Preis an 4. - 9. Stelle liegenden) Angebote auch in Bezug auf
die übrigen Zuschlagskriterien im Detail zu bewerten.
Damit steht fest, dass die Preisbewertung nicht als rechtsfehler-
haft zu beanstanden ist.