2005 Submissionen 233

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46 Angebotsbewertung.
- Neubewertung der Angebote nach einem Rückweisungsentscheid.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2005 in Sachen
R. AG gegen Gemeinderat Schinznach-Dorf.

Aus den Erwägungen

3. Als unbegründet erweist sich vorab der Vorwurf, die Verga-
bebehörde habe zu Unrecht alle eingegangenen Offerten einer Neu-
bewertung unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil
vom 20. Oktober 2003 (AGVE 2003, S. 245 f.) festgehalten, dass es
nicht als unzulässig zu beanstanden sei, dass sich die Vergabebe-
hörde auf die Neubewertung des Angebots der Zuschlagsempfän-
gerin und desjenigen der Beschwerdeführer, welche in der ursprüng-
lichen Beurteilung die Ränge 1 und 2 belegt hätten, beschränkt habe.
Die übrigen Anbieter hätten auf eine Anfechtung des Zuschlags ver-
zichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens
abgefunden. In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote noch-
mals aufzurollendes Submissionsverfahren seien deshalb nur noch
die Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter
miteinzubeziehen. Das heisst, dass für den Zuschlag nach erfolgter
Neubewertung nur noch der oder die Beschwerdeführer sowie der
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bisherige Zuschlagsempfänger in Betracht kommen, nicht aber unbe-
rücksichtigte Anbieter, die den ursprünglichen Vergabeentscheid ak-
zeptiert hatten. Im erwähnten Urteil hat es das Verwaltungsgericht
auch für zulässig erachtet, dass lediglich die beiden für einen Zu-
schlag noch in Betracht kommenden Angebote neu bewertet wurden.
Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern geäusserten Beden-
ken, die Bewertung von nur zwei Angeboten falle gröber aus als die
Bewertung von zehn Angeboten, hat es im konkreten Fall als unbe-
gründet erachtet, da sich die Bewertung der Teilkriterien nach in der
Bewertungsmatrix klar definierten Vorgaben richte und ein Querver-
gleich aller Angebote für eine objektive und sachgerechte Bewertung
nicht zwingend erforderlich sei (AGVE 2003, S. 246). Dadurch ist
aber nicht ausgeschlossen, dass die Vergabebehörde in anderen
Fällen aus Vergleichsgründen noch einmal sämtliche eingegangenen
Angebote einer Neubewertung unterzieht. Dies kann sich als durch-
aus sachgerecht und notwendig erweisen. Für welches Vorgehen sich
eine Vergabebehörde entscheidet, liegt grundsätzlich in ihrem Er-
messen. Insbesondere darf aus der zitierten Rechtsprechung nicht
geschlossen werden, für die Bewertung der Angebotspreise seien nur
noch die beiden verbliebenen Angebote zu berücksichtigten und die
relevante Bandbreite werde nur noch durch diese Angebote be-
stimmt. Jedenfalls im Regelfall muss auch bei einer Neubewertung
zufolge Rückweisung die Bewertung der verbliebenen Angebote im
Kontext bzw. unter Einbezug sämtlicher gültigen Angebotspreise
erfolgen; andernfalls käme es zu einer Verfälschung.