2005 Verwaltungsgericht 234

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47 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren.
- Ausschluss wegen unzulässiger Abänderung des Offerttextes.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2005 in Sachen
A. + W. und Mitb. gegen Stadtrat Aarau.
2005 Submissionen 235

Aus den Erwägungen

1. a) Der Stadtrat Aarau begründet den Ausschluss der Be-
schwerdeführer damit, dass diese den Offerttext abgeändert und
Streichungen vorgenommen, respektive kein Grundangebot einge-
reicht hätten.
b) In den Ausschreibungsunterlagen ("Administrative Angaben
zur Offerte") wurde unter dem Randtitel "Offertbearbeitung" aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot "Ausschreibung
GIS-Aufbau und Betrieb" und die Angaben zur Offertausschreibung
vollständig ausgefüllt, ohne eigene Abänderungen, Ergänzungen
oder Streichungen und mit allen verlangten Unterlagen einzureichen
sind. Unvollständig eingereichte Angebote würden von der Aus-
schreibung ausgeschlossen. Eventuelle Vorbehalte zum Angebot oder
Abänderungsvorschläge seien separat abzugeben.
c) Trotz dieser klaren und unmissverständlichen Vorgaben in
den Ausschreibungsunterlagen haben die Beschwerdeführer in Ziffer
7.9 des Leistungsverzeichnisses (Daten der amtlichen Vermessung
[AV-Daten]) eigenmächtig Streichungen und handschriftlich Än-
derungen vorgenommen. Schon deshalb erweist sich der Ausschluss
der Beschwerdeführer als begründet. Ein überspitzt formalistischer
Entscheid ist darin genau so wenig zu erkennen wie ein Verstoss
gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerdefüh-
rer sind bewusst von den ihnen bekannten Vorgaben der Vergabe-
stelle abgewichen. Wenn sie Zweifel an der Zweckmässigkeit der in
der Ausschreibung vorgesehenen Lösung hatten, wäre es ihnen
unbenommen gewesen, der Vergabestelle ihre Bedenken und Ände-
rungsvorschläge - wie von dieser klar verlangt - separat zu unter-
breiten. Die von der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen
gemachten formellen Vorgaben waren für alle Anbietenden ver-
bindlich. Würde das vorliegende Abweichen der Beschwerdeführer
von den klaren Vorgaben der Vergabebehörde toleriert, läge ein Ver-
stoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, würden doch diejeni-
gen Anbieter, welche die Vorgaben eingehalten haben, benachteiligt.