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51 Zuschlagskriterien; "Vorstellungsgespräch" als Zuschlagskriterium.
- Die Verwendung eines inhaltlich so unbestimmten Zuschlagskriteri-
ums erfordert eine nähere Umschreibung z.B. durch Sub- oder Teil-
kriterien, die den Bewerbern rechtzeitig, d.h. grundsätzlich in der
Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, spätestens aber
mit der Einladung zur Präsentation, bekannt gegeben werden müssen
(Erw. 7.1).
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- Das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot verlangen, dass
das Ergebnis von Präsentationen schriftlich festgehalten wird
(Erw. 7.2).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. September 2005 in
Sachen K. AG gegen Gemeinderat Fischbach-Göslikon.

Aus den Erwägungen

7. Die Beschwerdeführerin wehrt sich auch gegen die Bewer-
tung des Zuschlagskriteriums "Vorstellungsgespräch". Aus den
Ausschreibungsunterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, was unter
diesem Kriterium bewertet worden sei. Der Grundsatz der Transpa-
renz gebiete, dass ein derart unbestimmtes Zuschlagskriterium in den
Ausschreibungsunterlagen z.B. durch Subkriterien näher um-
schrieben werde, damit die Anbietenden erkennen können, auf wel-
che Aspekte die Vergabestelle Wert lege. Fehlten solche Angaben sei
die Bewertung letztlich nicht mehr nachvollziehbar. So sei für die
Beschwerdeführerin auch nach Einsicht in die Akten in keiner Weise
verständlich, wie sich ihre Bewertung mit lediglich 23.6 von 30
möglichen Punkten sachlich begründen lasse. Unklar sei auch, wes-
halb sie beim Lösungsvorschlag "Schutzgebiet" lediglich 14 Punkte
und die Zuschlagsempfängerin 20 Punkte erhalten habe. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass die Vergabestelle ihren Er-
messensspielraum nicht korrekt wahrgenommen habe. Protokolle
oder sonstige schriftliche Aufzeichnungen über die einzelnen Vor-
stellungsgespräche fehlten, was gegen § 17 Abs. 2 SubmD verstosse.
Ein grosses Fragezeichen sei auch deshalb zu machen, weil die An-
bieter von einem Gremium beurteilt worden seien, welches sich
überwiegend aus Nichtfachleuten zusammensetze. Es sei deshalb
fraglich, ob dieses Gremium in der Lage gewesen sei, die Fachkom-
petenz der Anbieter zu beurteilen. Man müsse vermuten, dass per-
sönliche Sympathien und nicht objektive, sachbezogene Kriterien
ausschlaggebend gewesen seien.
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Die Vergabestelle bestreitet die Vorwürfe. Die Mitglieder des
Gremiums seien sehr wohl in der Lage gewesen, die gut vorbereite-
ten Gespräche mit den Anbietern richtig zu bewerten. Eine vor-
gängige Bekanntgabe der Aufgabenstellung habe die Vergabestelle
mit Blick auf den für die Anbieter unverhältnismässig hohen Auf-
wand als nicht sinnvoll erachtet. Die Anbieter seien vom Ge-
sprächsleiter über den Ablauf des Gesprächs die Themen, die Beur-
teilungskriterien und das Zeitraster informiert worden. Der Vorwurf
der mangelnden Transparenz müsse daher zurückgewiesen werden.
Auch seien die gestellten Fragen absolut sachlich gewesen und
hätten nichts mit Emotionen und dergleichen zu tun gehabt.
7.1. Die Verwendung eines inhaltlich derart unbestimmten und
nichtssagenden Zuschlagskriteriums wie "Vorstellungsgespräch"
erfordert zwangsläufig eine nähere Umschreibung z.B. durch Sub-
oder Teilkriterien, die den Bewerbern rechtzeitig, d.h. grundsätzlich
in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, im vorlie-
genden Fall spätestens mit der Einladung zur Präsentation, bekannt
gegeben werden müssen. Nur so können die Anbieter auch erkennen,
was die Vergabebehörde unter dem betreffenden Zuschlagskriterium
genau versteht und welche Aspekte sie dabei zu bewerten gedenkt,
und ist eine transparente, sachlich begründete, objektiv nachvoll-
ziehbare Bewertung der Angebote möglich (siehe VGE III/52 vom
16. Juni 2003 [BE.2003.00075], S. 14).
Vorliegendenfalls verstösst die Handhabung des erwähnten
Kriteriums klarerweise gegen das Transparenzgebot. Die Anbieter
hatten keinerlei Kenntnisse davon, wie das Vorstellungsgespräch
ablaufen würde und welche Aspekte der Fragebeantwortung für die
Vergabebehörde von Bedeutung waren. Weder die Ausschreibungs-
unterlagen, die Fragenbeantwortung noch die Einladung enthielten
entsprechende Hinweise. Die Anbieter wurden vielmehr erst zu Be-
ginn des Vorstellungsgesprächs über die Beurteilungskriterien in
Kenntnis gesetzt. Der Einwand der Vergabestelle, bei vorgängiger
Bekanntgabe der Aufgabenstellung hätten die Anbieter einen unver-
hältnismässig grossen Vorbereitungsaufwand auf sich nehmen
müssen, überzeugt nicht; wer sich in Kenntnis des Zuschlagskri-
teriums "Vorstellungsgespräch" bewirbt, muss wissen, dass damit
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möglicherweise eine zusätzliche zeitliche Beanspruchung verbunden
ist. Zu beachten ist auch, dass das inhaltlich völlig unbestimmte
Kriterium nicht etwa von untergeordneter marginaler Bedeutung ist,
sondern dass ihm ein Gewicht von 30 von gesamthaft 100 möglichen
Punkten zukommt. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich
somit als begründet.
7.2. Gerügt wird auch das Fehlen von Protokollen oder anderen
schriftlichen Aufzeichnungen über die Vorstellungsgespräche. Auch
wenn es sich nicht um eine Offertbereinigung im Sinne von § 17
SubmD handelte, gilt mit Blick auf das Transparenz- und Gleichbe-
handlungsgebot auch hier der Grundsatz, dass das Ergebnis von Prä-
sentationen schriftlich festzuhalten ist (§ 17 Abs. 2 SubmD). Auch
wenn an die Protokollführung nicht allzu hohe Ansprüche zu stellen
sind, muss das Protokoll doch zumindest so detailliert sein, dass für
einen Anbieter nachvollziehbar ist, weshalb sein Angebot die fragli-
che und nicht eine höhere Punktzahl erhalten hat; nur so können
Missbräuche ausgeschlossen werden und kann sich der nicht berück-
sichtigte Anbieter gegen die Bewertung zur Wehr setzen (siehe
VGE III/110 vom 14. Juli 2000 [BE.2000.00165], S. 16 mit Hin-
weisen; Peter Galli / André Moser / Elisabeth Lang, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 359).
Die von der Vergabestelle eingereichten Bewertungsblätter -
andere schriftliche Aufzeichnungen existieren offenbar nicht - ge-
nügen diesen Anforderungen nicht. Ihnen kann lediglich entnommen
werden, wie viele Punkte ein Anbieter bei den vier Bewer-
tungsaspekten (Lösungsvorschlag Burkhalter, Lösungsvorschlag
Schutzgebiet, Fachkompetenz, Kommunikation) von den einzelnen
Mitgliedern des Bewertungsgremiums erhielt. Die Gründe für die
Bewertungen werden nicht dargelegt. Für den einzelnen Anbieter ist
somit in der Tat nicht ersichtlich, weshalb er bei einem bestimmten
Aspekt nicht die volle Punktzahl erhält und bezeichnenderweise
konnte auch die Vergabestelle die Gründe für die Schlechterbewer-
tung der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung nicht darle-
gen. Auch dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz ist es
unter diesen Umständen nicht möglich, die Richtigkeit der Bewer-
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tung der Beschwerdeführerin bei diesem Zuschlagskriterium zu
überprüfen.
7.3. Nicht folgen kann das Verwaltungsgericht der Kritik an der
Zusammensetzung des Gremiums. Angesichts ihrer Ausbildung und
ihrer teils langjährigen Erfahrung als Gemeinderäte bzw. Gemeinde-
schreiber kann den Mitgliedern des Gremiums die Fähigkeit zur Be-
urteilung einer solchen Präsentation nicht abgesprochen werden. Es
muss allerdings auch gewährleistet sein, dass nicht persönliche Prä-
ferenzen einzelner Mitglieder des Auswahlgremiums in die Evalua-
tion einfliessen können, sondern eine objektive Meinungsbildung
stattfindet. Dies kann durch das Mitwirken von Fachpersonen sicher-
gestellt werden; zudem sollte das Gremium eine genügende Anzahl
Mitglieder aufweisen (VGE III/103 vom 5. August 1998
[BE.98.00009], S. 13). Diese Voraussetzungen waren vorliegenden-
falls erfüllt.
7.4. Der Verstoss gegen das Transparenzgebot einerseits (vorne
Erw. 7.1) und die ungenügende Protokollierung der Präsentationen
andererseits (vorne Erw. 7.2) führen zur Aufhebung des an die
M. AG erteilten Zuschlags.