54 Ausgangsregelung in der Anstalt; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen.
- Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der
Ausgangsregelung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentzie-
hung (Erw. 2.3.1.).
- Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67ebis EGZGB liegt vor, wenn neben
dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die
körperliche und psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; das
Nichtgewähren von Einzelausgang ist keine Zwangsmassnahme
(Erw. 2.3.2.).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Oktober 2005 in
Sachen E.P.-G. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.
Aus den Erwägungen
I.
(...)
2.2. Gemäss § 67 ebis Abs. 4 EGZGB kann auch ein Entscheid
der Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmass-
nahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, ein-
schliesslich der nach § 15 PD notfallmässig durchgeführten Zwangs-
behandlungen (AGVE 2000, S. 177 f.), mit Beschwerde beim Ver-
waltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht über-
prüft, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungs-
grundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist. Das
Verwaltungsgericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur
Beurteilung von konkreten ärztlichen Anordnungen, wie die Wahl
des Medikaments, der Dosierung, der Anordnung einer bestimmten
therapeutischen Behandlung, Wahl der Abteilung, etc. Dies gehört in
den Fachbereich der Ärzte (AGVE 1987, S. 217; AGVE 1989, S. 198
f.; Eugen Spirig in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB,
Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid
der Klinik Königsfelden, mit welchem unter dem Titel "Aufhebung
der Ausgangssperre" ein entsprechendes Gesuch der Beschwerde-
führerin um Gewährung von Ausgang in Begleitung ihres Ex-Ehe-
mannes abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen
einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer geschlossenen
Anstalt befinde, weil sie sich trotz vielfältigen Bemühungen in der
Vergangenheit immer wieder auf gefährliche Art und Weise
prostituiere.
2.3.1. Bei der Ausgangsregelung handelt es sich um eine Vor-
kehr der Klinik zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der
Beschwerdeführerin, die sich mittels rechtskräftiger fürsorgerischer
Freiheitsentziehung in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet.
Die Regelung des Ausgangs liegt im Ermessen der Klinikärzte. Es
handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im
Rahmen des Klinikalltags. Diese kann nicht Gegenstand der ver-
waltungsgerichtlichen Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsent-
ziehung sein (AGVE 2003, S. 151 f.). (...) Das Verwaltungsgericht
darf daher auf die Beschwerde nicht eintreten.
2.3.2. Der Vollständigkeit halber ist die Frage zu prüfen, ob die
Verweigerung von Ausgang eine Zwangsmassnahme im Sinne von
§ 67 ebis EGZGB darstellt. Eine Zwangsmassnahme im Sinne dieser
Bestimmung ist eine Behandlung oder eine andere Vorkehr, die im
Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen den Willen
der betroffenen Person vorgenommen wird, und die neben dem
Entzug der Bewegungsfreiheit einen zusätzlichen Eingriff in die
körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person be-
deutet (BGE 125 III 172 f.). Der Gesetzgeber dachte im Wesentli-
chen an Zwangsmedikation, Isolation und Fixierung. Das Verwal-
tungsgericht hat entschieden, dass auch das Besuchsverbot der Spi-
talpfarrerin und der Entzug der Bibel eines isolierten Patienten
Zwangsmassnahmen darstellen, weil durch diese Anordnungen die
persönliche Freiheit des Patienten weitergehender als durch den
Zwangsaufenthalt in der Anstalt eingeschränkt wurde (AGVE 2000,
S. 195 ff.). Durch den vorliegendenfalls nicht gewährten Einzelaus-
gang in Begleitung ihres Ex-Ehemannes wird die persönliche Frei-
heit der Beschwerdeführerin nicht weitergehender eingeschränkt, als
sie es durch den Entzug der Bewegungsfreiheit durch fürsorgerische
Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden als
grundsätzlich geschlossene Anstalt schon ist. Es handelt sich somit
nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67 ebis EGZGB,
weshalb auch unter diesem Titel keine verwaltungsgerichtliche
Überprüfung des Klinikentscheids vom 29. September 2005 erfolgen
kann (vgl. AGVE 2003, S. 152 f.).