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55 Zwangsmassnahmen; Abgrenzung formeller Zwangsmassnahmen-Ent-
scheid und Zwangsmassnahmen im Notfall; rechtliches Gehör; Rechts-
mittelbelehrung.
- Zwangsmassnahmen dürfen grundsätzlich nur schriftlich unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs sowie mit Begründung und Rechts-
mittelbelehrung versehen durch einen Arzt in leitender Stellung ange-
ordnet werden (Erw. 1.2.).
- In medizinischen Notfällen darf - u.U. auch ohne Einbezug eines
Arztes - sofort und ohne Formalien gehandelt werden. Die Massnah-
men sind nachträglich in einem Zwangsmassnahmen-Protokoll
schriftlich festzuhalten (Erw. 1.2.).
- Gerichtliche Überprüfung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen
(Erw. 1.3.).
- Anwendungsfall Zwangsmedikation (Erw. 2.).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. August 2005 in
Sachen M.St. gegen Zwangsmedikationen.
Aus den Erwägungen
1.
1.1. Grundsätzlich dürfen Untersuchungen, Behandlungen, me-
dizinische Eingriffe und Pflege nur mit Zustimmung des Patienten
erfolgen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15
Abs. 1 und 3 PD). Gestützt auf § 67ebis EGZGB dürfen jedoch im
Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatri-
schen Klinik Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen,
die nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert
sind, auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen
werden, wenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht
gewährleistet werden kann. Solche Zwangsmassnahmen sind nicht
auf eigentliche Notfälle und Akutsituationen beschränkt. Vielmehr
darf auch ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person eine
längerdauernde Behandlung vorgenommen werden (AGVE 2000,
S. 174 f.). Beim Entscheid über den Einsatz von Zwangsmassnahmen
kann auch das Schutzbedürfnis Dritter in die Beurteilung miteinbe-
zogen werden. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist der
Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor körper-
lichen und seelischen Schäden. In Anwendung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips muss sie "ultima ratio" sein, indem der betroffenen
Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet
werden kann. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann
unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung
für den angestrebten Erfolg ausreicht (AGVE 2000, S. 168).
1.2. Eine Zwangsmassnahme bedarf grundsätzlich einer aus-
drücklichen schriftlichen Anordnung und darf gemäss § 67 ebis Abs. 2
EG ZGB nur durch Entscheid eines Facharztes in leitender Stellung
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs angeordnet werden (AGVE
2000, S. 180 f.). Sodann ist der Betroffene über die Beschwerde-
möglichkeit gemäss § 67 ebis Abs. 4 EGZGB zu informieren. In me-
dizinischen Notfällen i.S.v. § 15 Abs. 3 PD darf hingegen aufgrund
der zeitlichen Dringlichkeit sofort gehandelt werden, unter Umstän-
den auch ohne dass ein Arzt beigezogen wird. Es handelt sich dabei
um akute Gefährdungssituationen, in denen sich ein Patient in einem
psychischen Ausnahmezustand befindet, verzögertes Eingreifen
schweren Schaden für den Patienten oder die Umgebung (gegebe-
nenfalls auch an Gegenständen) zur Folge hätte und der Patient auf
der Basis der Vernunft nicht ansprechbar ist, weshalb auch auf die
Zustimmung des Patienten verzichtet werden darf (§ 15 Abs. 3 PD).
In diesen Fällen bleibt keine Zeit für Formalien wie Anhören des
Patienten oder schriftliches Eröffnen der Massnahme in einem for-
mellen Zwangsmassnahmen-Entscheid mit Begründung und Rechts-
mittelbelehrung (AGVE 2003, S. 142). Die Massnahmen sind jedoch
nachträglich in einem Zwangsmassnahmen-Protokoll (ZM-P)
schriftlich festzuhalten.
1.3. Wird der Entscheid der Klinik über den Einsatz von
Zwangsmassnahmen mit Beschwerde angefochten, so hat das Ver-
waltungsgericht zu überprüfen, ob die Zwangsmassnahme nach
Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert und ob sie
verhältnismässig ist, d.h. ob dem Patienten die nötige persönliche
Fürsorge nicht auf eine weniger einschneidende Weise gewährleistet
werden kann. Zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnung
(Wahl des Medikamentes, Dosierung, Wahl der Abteilung, etc.) ist
das Verwaltungsgericht dagegen grundsätzlich nicht zuständig, dies
gehört in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 1987, S. 217;
AGVE 1989, S. 198 f.; Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar,
Art. 397 a - 397 f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hin-
weisen). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind namentlich in jenen
Fällen denkbar, in denen das Gericht - dem ja auch ein Fachrichter
angehört - eine angeordnete Massnahme als klar unangemessen oder
gar missbräuchlich beurteilt (AGVE 2000, S. 168 f.).
Sind - wie vorliegend - die angefochtenen Zwangsmassnahmen
bereits vollzogen, fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen Rechts-
schutzinteresse und damit an der Beschwerdelegitimation (§ 38
Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht lässt in diesem Bereich aber
Ausnahmen relativ grosszügig zu, namentlich wenn die Person mit
weiteren Zwangsmassnahmen zu rechnen hat (AGVE 2001, S. 213
f.). Weil die Beschwerdeführerin weiterhin in der Klinik bleibt und
weitere Zwangsmassnahmen nicht ausgeschlossen sind, haben so-
wohl die Beschwerdeführerin wie auch die Klinik ein Interesse an
der gerichtlichen Feststellung, ob die angeordneten Zwangsmedika-
tionen gerechtfertigt und verhältnismässig waren.
2.
2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin am
12., 14. und 17. August 2005 mit Clopixol accutard 150 mg
zwangsmediziert. Es wurde hiefür kein formeller Zwangsmassnah-
men-Entscheid i.S.v. § 67 ebis EGZGB erlassen, sondern die Zwangs-
massnahmen wurden in Protokollen (ZM-P) nachträglich schriftlich
festgehalten, die Massnahmen somit als Notfälle deklariert und mit
Selbstgefährdung, am 14. August 2005 zusätzlich mit Vital- und
Fremdgefährdung begründet.
2.2. Aus der Krankengeschichte und dem Pflegebericht sind je-
doch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Notfallsituation
i.S.v. § 15 Abs. 3 PD zu entnehmen. Die Umstände im Zusammen-
hang mit den vorliegend zu beurteilenden Zwangsmedikationen
deuten vielmehr darauf hin, dass diese Massnahmen als solche i.S.v.
§ 67 ebis EGZGB beabsichtigt wurden. Bei der Beschwerdeführerin
wurde noch am Eintrittstag am 12. August 2005 eine Gemeinsame
mit dem stellvertretenden Oberarzt durchgeführt. Dieser ordnete die
medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin an, bei Ver-
weigerung der oralen Medikation auch die Zwangsmedikation mit
Clopixol accutard 150 mg sowie Temesta. Der Beschwerdeführerin
wurde eröffnet, dass die medikamentöse Behandlung unerlässlich sei
und im Falle der Verweigerung der oralen Medikation zwangsweise
erfolge. Damit wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Eine
Rechtsmittelbelehrung war dem unmittelbar nach der Zwangsmedi-
kation ausgestellten Zwangsmassnahmen-Protokoll zu entnehmen.
Auch die folgenden Zwangsmedikationen am 14. und 17. August
2005 standen in direktem Zusammenhang mit der Anordnung des
stellvertretenden Oberarztes vom 12. August 2005.
2.3. Formell korrekt wäre es gewesen, am 12. August 2005 ei-
nen Zwangsmassnahmen-Entscheid (ZM-E) zu erlassen. Die zu-
ständigen Klinikärzte anerkannten dies an der heutigen Verhandlung.
Gleichzeitig kann aber festgehalten werden, dass die mit einem ZM-
E verbundenen Verfahrensgarantien eingehalten wurden, sodass der
Beschwerdeführerin durch die Benützung des Formulars ,,Zwangs-
massnahmen-Protokoll (ZM-P Notfall)" im Ergebnis kein Nachteil
entstand.