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56 Formelle Voraussetzungen, wenn die Aufrechterhaltung einer fürsor-
gerischen Freiheitsentziehung gestützt auf einen anderen Schwächezu-
stand erfolgt; Zurückbehaltung in der Anstalt zur Untersuchung nach
durchgeführtem Entzug.
- Nach Durchführung des Entzugs - im Rahmen einer ordentlichen
Einweisung - kann ein Drogensüchtiger (vorläufig) zur Untersuchung
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weiterhin in der Klinik zurückbehalten werden, wenn genügend An-
haltspunkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit/Geistesschwä-
che i.S.v. Art. 397a ZGB bestehen (Erw. 2.).
- Befristung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Untersu-
chung (Erw. 3.).
- Ergibt die Untersuchung eine über die Drogensucht hinaus beste-
hende Geisteskrankheit/Geistesschwäche, hat die definitive Einwei-
sung ("Zurückbehaltung") gestützt auf die Abklärungsergebnisse
mittels neuer Verfügung zu erfolgen (Erw. 3.3.).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. Juli 2005 in Sa-
chen M.T. gegen Verfügung des Bezirksamts X.

Sachverhalt

M.T. musste behördlicherseits wegen seiner langjährigen Dro-
gensucht mehrmals in die Klinik Königsfelden zum Drogenentzug
eingewiesen werden. Noch vor jeglichem Kontakt mit Drogen fielen
bei M.T. psychische Probleme auf. Wegen verbal-aggressivem Ver-
halten und Wahnideen sowie psychotischen Reaktionen gegenüber
seinen Eltern und der Nachbarschaft musste er im Jahr 2004 mittels
fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik Königsfelden sta-
tionär behandelt werden. Im Juni 2005 fiel M.T. erneut durch psy-
chotisches Verhalten auf. Innert kürzester Zeit musste er mehrmals
mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik Königsfel-
den hospitalisiert werden, so zwischen dem 9. und 14. Juni sowie 21.
und 22. Juni 2005. Als er nach seiner letzten Entlassung erneut
herumschrie, Passanten beschimpfte und bedrohte, wurde er durch
den Bezirksarzt X. mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die
Klinik Königsfelden eingewiesen. Aufgrund der bisherigen Erfah-
rungen und auf Hinwirken des Bezirksarztes und des Bezirksarzt-
Stellvertreters X. bestätigte das Bezirksamt X. mit Verfügung vom
27. Juni 2005 die Einweisung von M.T. in der Klinik Königsfelden
zur Durchführung eines Drogenentzugs. Nach Abschluss des Dro-
genentzugs hob das Bezirksamt X. mit Anschlussverfügung vom
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18. Juli 2005 diejenige vom 27. Juni 2005 auf und ordnete die
weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik
Königsfelden zur Untersuchung der psychischen Problematik an. Die
Zurückbehaltung wurde befristet bis Ende September 2005.

Aus den Erwägungen

1. Gemäss § 67d EGZGB kann die Einweisungsbehörde vor
dem Entscheid über eine Anstaltsunterbringung eine ärztliche Unter-
suchung anordnen und die Person zur Durchführung der Untersu-
chung vorübergehend in eine Anstalt einweisen. Voraussetzung ist,
dass genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine
definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung überhaupt ernsthaft in
Betracht kommt, über einzelne Einweisungsvoraussetzungen aber
noch Ungewissheit besteht, die die Einweisungsbehörde weder durch
eigene Abklärung noch durch Anordnung einer ambulanten
Untersuchung beheben kann. Die Klinik hat die gestellten Fragen
(z.B. nach dem Vorliegen einer Geisteskrankheit) der Einweisungs-
behörde zu beantworten, worauf diese entscheiden muss, ob eine
definitive Einweisung zur Behandlung (in diesem Fall ist eine neue
Verfügung zu erlassen) oder eine Entlassung erfolgt (§ 67d Abs. 1
und 2 EGZGB; AGVE 2003, S. 138; 1995, S. 248 mit Hinweisen;
1989, S. 188; Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar, Art. 397 a
- 397 f ZGB, Zürich 1995, Art. 397 d N 285 ff.).
2.
2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Einwei-
sung bzw. Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik
Königsfelden zur Untersuchung am 18. Juli 2005 dem zuständigen
Bezirksamt genügend Anhaltspunkte vorlagen, um das Vorliegen
einer zu behandelnden psychischen Störung bzw. einer Geistes-
krankheit/Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ernsthaft in
Betracht zu ziehen. Bis anhin stand beim Beschwerdeführer dessen
langjährige Drogenproblematik im Vordergrund. Seit einiger Zeit
fällt er allerdings vermehrt durch psychotisches und verbal aggressi-
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ves Verhalten auf, das nicht mehr allein auf den Drogenkonsum
zurückgeführt werden kann.
2.1.1. Bereits der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers,
der ihn seit seiner Jugend kennt, hatte bei ihm noch vor jeglichem
Kontakt mit Drogen psychische Auffälligkeiten bemerkt. Gemäss
Angaben des AVS-Betreuers in X., der den Beschwerdeführer seit
1994 betreut, habe dieser oft von Menschen berichtet, welche über
ihn sprechen würden und konnte sich immer mehr hineinsteigern.
Der tägliche Einkauf sei ihm wegen seiner sozialen Phobie zum
Stress geworden. In Stresssituationen leide er unter kreisrundem
Haarausfall und hochrotem Kopf, was ihn wiederum in der Öffent-
lichkeit hemme. Er habe Angst, seine Wohnung zu verlassen, da er
draussen beobachtet werde. Am Fernsehen werde ebenfalls über ihn
gesprochen. In letzter Zeit sei der Beschwerdeführer mit Zahlungen
von Miete etc. überfordert gewesen und habe sich auch nicht mehr
richtig ernährt. Zusätzlich konsumiere er unkontrolliert Alkohol und
Cannabis.
2.1.2. Die psychischen Auffälligkeiten nahmen dermassen zu,
dass der Beschwerdeführer schliesslich vom 8. Oktober bis 5. No-
vember 2004 mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Kli-
nik Königsfelden hospitalisiert werden musste. Gemäss dem einwei-
senden Bezirksarzt-Stellvertreter habe der Beschwerdeführer seit
einiger Zeit seine Umgebung ,,terrorisiert". Dieser sei überzeugt
gewesen, seine Eltern würden ihn und sein Zahnproblem nicht ernst
nehmen, und sie würden Videoclips und Fotos von ihm im Internet
veröffentlichen. Der Beschwerdeführer habe Nachrichten auf Pa-
piertüten geschrieben, welche lauteten: ,,Löscht die Internet-Adresse,
löscht endlich die Internet-Adresse, ich bin nicht Spielzeug und Box-
sack". In der Klinik berichtete er, er habe den Verdacht, dass ihn
seine Eltern beim Sex mit seiner Freundin gefilmt und dies im Inter-
net veröffentlicht hätten. Diesen Verdacht habe er geschöpft, weil
seine Mutter Andeutungen gemacht habe. Sie habe gesagt, dass er
weite Hosen anhabe. Auch hätten ihm Kollegen angedeutet, mit wel-
chem T-Shirt er geschlafen habe, weshalb er sicher sei, dass sie es im
Internet gesehen und mitverfolgt hätten. Bei Klinikeintritt war der
Beschwerdeführer psychotisch und unruhig mit Beziehungsideen und
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wahnhaften Gedankengängen. Es wurde eine neuroleptische Be-
handlung mit Clopixol eingeleitet. Nach einigen Tagen wurde der
Beschwerdeführer ruhiger und entspannter und äusserte in Gesprä-
chen Zweifel daran, dass seine Eltern tatsächlich Informationen über
ihn im Internet public gemacht hätten. Die Diagnose lautete damals
u.a. auf akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen
einer Schizophrenie ohne akute Belastung.
2.1.3. Nach der Entlassung aus der Klinik nahm der Beschwer-
deführer weiterhin Clopixol ein. Als er ab Mai 2005 eine IV-Rente zu
beziehen begann, konsumierte er mit dem Geld nebst Methadon und
Valium vermehrt Alkohol und Cannabis. Die Medikamente setzte er
ab. In der Folge nahmen die psychischen Auffälligkeiten erneut zu.
Die Klinikeinweisung am 9. Juni 2005 erfolgte, nachdem der
Beschwerdeführer in den Tagen vor dem Eintritt Dinge aus dem
Fenster geworfen und laut herumgeschrien hatte, so dass die Polizei
beigezogen werden musste. Die Einweisung erfolgte wegen einer
psychotischen Störung im Rahmen eines Abhängigkeitsproblems.
Die Klinikärzte diagnostizierten bei ihm eine substanzinduzierte
psychotische Störung. Er wurde am 14. Juni 2005 wieder entlassen.
2.1.4. Die Einweisung am 21. Juni 2005 erfolgte, nachdem der
Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand beim Sozialdienst X.
erschienen war und sich verbal aggressiv verhalten und herum ge-
fuchtelt hatte, so dass sich die Angestellten bedroht fühlten. Der So-
zialdienst X. meldete, dass der Beschwerdeführer mehrmals täglich
bei ihnen aufgetaucht sei und an die Türen gepoltert, geschrien,
getobt und Geld verlangt habe. Er habe auch schon Steine ge-
schmissen. In Absprache mit dem Sozialdienst X. wurde der Be-
schwerdeführer am nächsten Tag wieder aus der Klinik entlassen.
2.1.5. Vor der Einweisung am 27. Juni 2005 war der Beschwer-
deführer auf der Fensterbrüstung seiner Wohnung gestanden und
hatte erneut herumgeschrieen. Aufgrund der sich häufenden Vorfälle
mit Klinikeinweisungen in kurzen zeitlichen Abständen und weil der
Beschwerdeführer bisher zu keiner Entzugstherapie bereit war,
wurde er vom Bezirksamt X. zur Durchführung eines Drogenentzugs
in der Klinik Königsfelden zurückbehalten. Am 4. Juli 2005 entwich
der Beschwerdeführer aus der Klinik. Zurück in seiner Wohnung fiel
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er erneut auf, weil er sehr laut Musik laufen liess und Gegenstände
aus dem Fenster warf. Er wurde noch gleichentags von der Polizei in
die Klinik zurückgeführt und zur Durchführung des Drogenentzugs
auf die Drogenentzugsstation der Klinik Königsfelden (DES) verlegt.
Die Klinikärzte beurteilten bei ihm ein präpsychotisches Zustands-
bild. Die Differentialdiagnose lautete auf hirnorganische Störung
(beginnender Korsakow), Persönlichkeitsstörung, beginnende schi-
zophrene Erkrankung, hypomanische Episode.
2.1.6. In seinem Schreiben an das Bezirksamt X. vom 24. Juni
2005 führt der Bezirksarzt-Stellvertreter X. aus, dass die Grunder-
krankung beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung sei.
Zusammen mit dem Drogenkonsum rutsche er immer wieder in eine
desolate, Zwangsmassnahmen erfordernde Situation. In ihrer
Stellungnahme vom 14. Juli 2005 zu Handen der Vormundschafts-
behörde X. halten die Klinikärzte fest, dass es wichtig sei, zuerst
einen stationären Drogenentzug durchzuführen. Anschliessend sei
eine Neubeurteilung der psychischen Verfassung sowie der hirnorga-
nischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers notwendig. In
weiterer Zukunft sei eine betreute Wohnform für den Beschwerde-
führer unumgänglich.
Aufgrund dieser Erkenntnisse lag der Verdacht nahe, dass die
psychotischen und verbal-aggressiven Ausbrüche des Beschwerde-
führers nicht bzw. nicht nur drogeninduziert, sondern Ausdruck einer
psychischen Grunderkrankung sind, die noch festgestellt werden
musste. Um das Vorliegen einer behandelbaren psychischen Störung
bzw. einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne des
Gesetzes definitiv abzuklären, war es notwendig, dass der Be-
schwerdeführer eine gewisse Zeit in einem drogenfreien Zustand
beobachtet und untersucht werden konnte.
2.2.
2.2.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass
Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel
darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie
in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen
stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/
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Genf 2002, Rz. 581). Sie müssen im Hinblick auf das im öffentlichen
Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und dürfen in sachlicher,
räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das
Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 591, 594) und
sie müssen durch ein das private überwiegendes öffentliches
Interesse gerechtfertigt sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 615). Dies
gilt auch im Falle einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Diese
einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn das
Fürsorgebedürfnis des Betroffenen unter Berücksichtigung seiner
eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie
erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen
(Art. 397 a Abs. 1 und 2 ZGB; AGVE 1997, S. 240; 1992, S. 276;
1990, S. 223; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB I,
2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 397 a N 12 f.; Spirig,
a.a.O., Art. 397 a N 259 f.).
2.2.2. Die Verhältnismässigkeit der Klinikeinweisungen im Juni
2005 wurden vom Bezirksarzt-Stellvertreter sowie Bezirksamt X. mit
Fremd- und Selbstgefährdung begründet. Auslöser der Einweisungen
waren stets Reklamationen der Nachbarn, da der Beschwerdeführer
in der Wohnung herumgeschrieen, gepoltert, laut Musik laufen lassen
und Nachbarn und Passanten beleidigt und sogar mit Erschiessen
gedroht hatte. Ähnlich hatte er sich beim Sozialdienst X. verhalten.
Der Beschwerdeführer wurde nach jeder Klinikeinweisung nach
relativ kurzen Aufenthalten wieder entlassen, nachdem er nicht mehr
als selbst- und fremdgefährlich eingestuft worden war und mangels
klarer Diagnose keine weiterführende Behandlung eingeleitet werden
konnte. Nach jeder Entlassung kam es jedoch innert kürzester Zeit
erneut zu einer Eskalation mit Selbst- und Fremdgefährdung und
anschliessender Klinikeinweisung. Im Zeitpunkt der Zurückbehal-
tung des Beschwerdeführers zur Untersuchung bestanden somit ge-
nügend Anhaltspunkte dafür, dass eine fürsorgerische Freiheitsent-
ziehung erneut ernsthaft in Betracht kommen könnte, wenn der Be-
schwerdeführer - wie bis anhin - in die alten Verhältnisse entlassen
würde. Bei der letzten Einweisung zwecks Drogenentzugs hatte der
Beschwerdeführer sodann eine weiterführende Behandlung im An-
schluss an den Entzug abgelehnt. Unter diesen Umständen war klar,
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dass die Abklärung einer psychischen Störung nicht ambulant durch-
geführt werden konnte.
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der
Einweisung bzw. Zurückbehaltung des Beschwerdeführers zur Un-
tersuchung genügend objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer
psychischen Störung vorhanden waren, welche eine fürsorgerische
Freiheitsentziehung zur Behandlung erforderlich gemacht hätte.
Wegen der offenkundigen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in
Bezug auf das eigene Verhalten konnte das Bezirksamt X. eine
ambulante Durchführung der Untersuchung nicht in Betracht ziehen.
Erst im Verlauf der heutigen Verhandlung erklärte sich der Be-
schwerdeführer bereit, die Untersuchung ambulant durchführen zu
lassen. Die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik
Königsfelden zur Untersuchung vom 18. Juli 2005 war somit ge-
rechtfertigt und verhältnismässig.
3. Bei einer Einweisung zur Untersuchung darf die betroffene
Person gemäss § 67 d Abs. 3 EG ZGB nur so lange zurückbehalten
werden, als es für die Untersuchung erforderlich ist.
3.1. Das Bezirksamt X. hat die Zeitdauer der Untersuchung bis
Ende September 2005 befristet. Der Beschwerdeführer verlangt die
sofortige Entlassung aus der Klinik. Zur Begründung führte er an der
Verhandlung aus, dass die Abklärungen auch ambulant durchgeführt
werden könnten. Er sei jetzt schon fünf Wochen in der Klinik und
diese hätte genügend Zeit gehabt, die Untersuchungen abzuschlies-
sen.
3.2. Die zuständigen Klinikärzte erklärten anlässlich der heuti-
gen Verhandlung, dass man beim Beschwerdeführer u.a. einen hirn-
organischen Abbau vermute. Man habe den Beschwerdeführer zur
Untersuchung mittels Elektroenzephalogramm (EEG) sowie zu
testpsychologischen Abklärungen angemeldet, nachdem der Dro-
genentzug abgeschlossen gewesen sei. Die Termine seien bereits
festgestanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch beide Untersu-
chungen verweigert. Er sei nach wie vor unterschwellig aggressiv.
Im Falle einer Entlassung würde er, wie bis anhin, Schwierigkeiten
bekommen und müsste erneut eingewiesen werden. Bezüglich des
Vorschlags des Beschwerdeführers, die Untersuchungen ambulant
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durchführen zu lassen, erklärten die Klinikärzte, dass die Klinik
Königsfelden dafür einen stationären Aufenthalt zwingend vor-
schreibe. Die Fachrichterin bestätigte, dass es im Kanton Aargau
keine ambulante Möglichkeit für testpsychologische Abklärungen
gebe. Gemäss Angaben der zuständigen Klinikärzte ist ein EEG-Test
jederzeit durchführbar. Eine testpsychologische Untersuchung sei
erst nächste Woche möglich. Die Abklärungen seien wichtig, um
festzustellen, ob es sich bei den psychotischen Phasen des Beschwer-
deführers um drogeninduzierte Zustandsbilder, um eine hirnorgani-
sche Schädigung oder um eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis handle, sowie um die geeignete Behandlung zu bestim-
men.
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der
Klinikärzte, wonach die Untersuchungen in ca. 10 Tagen durchge-
führt werden könnten, sich die Aufrechterhaltung der vorliegenden
fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis Ende September 2005 als zu
lange erweist. Andererseits ist erstellt, dass die Abklärungen hin-
sichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine zu behandelnde
psychische Störung vorliegt, im heutigen Zeitpunkt noch nicht abge-
schlossen sind. Angesichts der latenten Aggressivität mit Fremdge-
fährlichkeit sowie des Umstands, dass dessen Symptomatik nun
schon ein Jahr vorliegt und deshalb eine Lösung gefunden werden
muss, erweist sich die Durchführung der Untersuchungen nach wie
vor als notwendig. Da im Falle einer sofortigen Entlassung - wie in
früheren Fällen - mit einer baldigen Eskalation der Situation und
Wiedereinweisung zu rechnen wäre, liegt es im eigenen wohlver-
standenen Interesse des Beschwerdeführers, die Abklärungen durch-
zuführen. Das Verwaltungsgericht erachtet es als gerechtfertigt und
verhältnismässig, wenn der Beschwerdeführer noch für höchstens
drei Wochen in der Klinik Königsfelden zurückbehalten wird, damit
die Untersuchungen abgeschlossen und eine allfällige Behandlung
eingeleitet werden kann. Das Bezirksamt X. wird spätestens am
16. August 2005 zu entscheiden haben, ob es gestützt auf die Abklä-
rungsergebnisse eine (definitive) Einweisung zur Behandlung als
notwendig erachtet oder ob eine Entlassung in Frage kommt. In die-
sem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.