2005 Sozialhilfe 283

VII. Sozialhilfe



57 Materielle Hilfe.
- Berechnung der materiellen Hilfe, wenn der Sozialhilfeempfänger in
einem gefestigten Konkubinat lebt. Unzulässigkeit der Gleichstellung
mit einem Ehepaar (Bestätigung der Rechtsprechung von
AGVE 2003, S. 292 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. April 2005 in Sachen
Einwohnergemeinde A gegen das Bezirksamt Rheinfelden.

Aus den Erwägungen

3.1. Die Bundesverfassung gewährt in Art. 12 einen Minimal-
anspruch oder eine Minimalgarantie auf Existenzsicherung
(BGE 130 I 71 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Organisation und
Ausgestaltung der Sozialhilfe fällt in die Kompetenz der Kantone in
Zusammenarbeit mit den Gemeinden (§ 39 Abs. 1 KV). Das Bun-
desgericht hat in beiden Entscheiden (Entscheide des Bundesgerichts
vom 12. Januar 2004 [2P.218/2003 und 2P.242/2003]) die Rechtsan-
wendung im Kanton Solothurn unter dem beschränkten Aspekt der
Willkür i.S.v. Art. 9 BV geprüft (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 164 f.;
Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 524; Pierre Tschannen /
Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern
2005, § 23 N 24 f.). Aus den Erwägungen des Bundesgerichts folgt,
dass die in Anwendung des Sozialhilferechts des Kantons Solothurn
ergangenen Entscheide, in welchen das Einkommen beider Konku-
binatspartner addiert wurde, verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-
den sind. Die Auffassung des Bundesgerichts verbietet aber weder
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eine weitergehende noch eine restriktivere kantonale Praxis, soweit
die Garantien aus Art. 12 BV gewahrt sind.
3.2. In § 5 SPG wird der Anspruch auf Sozialhilfe festgeschrie-
ben, ohne den Kreis der Anspruchsberechtigten näher zu umschrei-
ben. Der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfe wird für die
sog. Unterstützungseinheit berechnet und festgesetzt (vgl. § 48
Abs. 1 SPG; Handbuch Sozialhilfe des kantonalen Sozialdienstes,
4. Auflage, August 2003, Ziff. 5.4.2, S. 7).
Gemäss § 32 Abs. 1 SPV gelten Ehepaare und Familien im
gleichen Haushalt als Unterstützungseinheit; nicht als Unter-
stützungseinheit gelten Konkubinatspaare (vgl. auch Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben
von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtli-
nien], Dezember 2000, 3. Ausgabe, Kapitel F.5.1). Die im Kanton
Aargau bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben es somit
nicht, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines im Konku-
binat lebenden Bedürftigen gleich vorzugehen wie bei einem verhei-
rateten und die Einkommen der Konkubinatspartner zusammenzu-
zählen. Bei einer im Konkubinat lebenden unterstützten Person ist
vielmehr von ihren eigenen finanziellen Mitteln auszugehen. Alsdann
stellt sich die Frage, ob ihr gestützt auf § 12 SPV die finanziellen
Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise
anzurechnen sind oder ob sie Anspruch auf eine Haushaltsentschädi-
gung i.S.v. § 13 SPV hat.

Redaktionelle Anmerkung
Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde er-
hoben.