2005 Verwaltungsgericht 284

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58 Voraussetzungen der Kürzung materieller Hilfe infolge Nichtbeachtens
einer Auflage oder Weisung.
- Die Verwarnung mit Kürzungsandrohung kann gleichzeitig mit der
Auflage bzw. Weisung verfügt werden (Erw. 4.1).
- Vertragliche Vereinbarung über Auflagen und Weisungen (Erw. 4.2
und 4.3.2).
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- Die Kürzungsandrohung muss nicht vor jedem Vollzug in Form einer
Verfügung neu angedroht werden, und die Kürzung kann auch beim
Bezug künftiger Leistungen vollzogen werden (Erw. 4.1 und 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Oktober 2005 in Sa-
chen F.B. gegen das Bezirksamt Laufenburg.

Aus den Erwägungen

4.1. Voraussetzung für eine Kürzung der materiellen Hilfe we-
gen Missachtung einer Auflage oder Weisung ist, dass dem Betroffe-
nen die Auflage oder Weisung im Sinne von § 13 SPG i.V.m. § 14
SPV in Form einer Verfügung eröffnet wurde (AGVE 1997, S. 169).
Seit Inkrafttreten des SPG (1. Januar 2003) kann die Verwarnung mit
Kürzungsandrohung, welche nach der Rechtsprechung zum aufge-
hobenen Sozialhilfegesetz (SHG) vom 2. März 1982 einer zusätzli-
chen Anordnung in Verfügungsform bedurfte (AGVE 1997, S. 176),
gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (vgl. § 13
Abs. 2 SPG; Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an
den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, S. 23).
Auflagen und Weisungen, wie die Bestimmungen über die Auf-
nahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einem Beschäftigungspro-
gramm (§ 14 lit. e SPV), werden zur Verbesserung der Lage der Hilfe
suchenden Person angeordnet. Sie umschreiben die Anspruchsvor-
aussetzungen in grundsätzlicher Weise und sind daher auf Dauer
angelegt. Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben
solche Weisungen Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung
der materiellen Hilfe an den Betroffenen (Entscheid des Verwal-
tungsgerichts [VGE] IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259],
S. 13 f.). Die Auflagen oder Weisungen mit einer Kürzungsandro-
hung müssen daher dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell
und in Form einer Verfügung neu angedroht werden und können
auch beim Bezug zukünftiger Leistungen durchgesetzt werden.
4.2. Vorliegend hat unmittelbar vor Erlass der angefochtenen
Verfügung der Gemeinderat A mit Beschluss vom 21. Februar 2005
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dem Beschwerdeführer eine Kürzung der Sozialhilfe angedroht. Die-
ser Beschluss erfüllt die formellen Voraussetzungen einer Verfügung
gemäss § 23 Abs. 1 und 4 VRPG (Bezeichnung als Entscheid, Be-
gründung) und wurde dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet
(§ 23 Abs. 2 VRPG). (...)
Bereits an der Besprechung vom 12. August 2004 traf die Ge-
meinde A mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die
Arbeitsbemühungen. Diese Vereinbarung wurde im Schreiben vom
26. August 2004 dem Beschwerdeführer bestätigt und die Kürzung
der Sozialhilfe angedroht, falls zu wenige Arbeitsbemühungen nach-
gewiesen würden (Schreiben der Gemeinde A vom 26. August 2004).
In der Folge hat der Gemeinderat A am 4. Oktober 2004 eine
Kürzung des Grundbedarfs I für den Monat Oktober 2004 be-
schlossen, mit der Begründung, der Rapport über die Arbeitsbemü-
hungen sei zu spät abgegeben und zudem seien ungenügende Ar-
beitsbemühungen nachgewiesen worden. Dieser Beschluss erfüllt in
formeller Hinsicht alle Voraussetzungen an eine gültige Verfügung
und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.3.1. (...)
4.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Weisung zur Stellensuche
erstmals an der Besprechung vom 12. August 2004 zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Gemeinderat A thematisiert. In Bestäti-
gung dieser Besprechung hat der Gemeinderat die vereinbarte
Stellensuche im Schreiben vom 26. August 2005 bestätigt. Gemäss
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (AGVE 1997, S. 169) sind
Auflagen und Weisungen in Verfügungsform zu fassen und zu eröff-
nen. Diese Rechtsprechung betrifft den Regelfall, wo die Behörden
die Verhaltensanweisungen an die Betroffenen einseitig anordnen.
Verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse können indessen nach
heutiger Rechtsauffassung nicht nur in Verfügungsform, sondern
auch auf dem Weg des verwaltungsrechtlichen Vertrages geregelt
werden (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 33 N 21; Ulrich Häfelin / Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel /
Genf 2002, Rz. 1063 ff.). Im verwaltungsrechtlichen Vertrag regeln
die Behörden und der Private mit übereinstimmender Willenserklä-
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rung die gegenseitigen Rechte und Pflichten zweiseitig. Auch die
Verwaltungstätigkeit in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrages
wird für den Privaten verbindlich, sofern sie dem Gesetz nicht wider-
spricht (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1069).
Der Beschwerdeführer bestreitet den Abschluss und den Inhalt
der Vereinbarung vom 12. August 2004, wie er von der Gemeinde
bestätigt wurde, nicht. Weder das SPG noch das VRPG schliessen
den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages über Auflagen
und Weisungen aus (§ 60 VRPG; § 13 SPG i.V.m. § 14 SPV). Ein
verwaltungsrechtlicher Vertrag kann sich als zweckmässig erweisen,
wenn nur durch Vereinbarungen mit dem Betroffenen die konkrete
Ausgestaltung einer Auflage oder Weisung geregelt werden kann. In
grundsätzlicher Hinsicht ist aber festzuhalten, dass für hoheitliche
Anordnungen der Sozialbehörde und mit Rücksicht auf Beweisprob-
leme die Verfügungsform die Regel darstellt und die Möglichkeit des
verwaltungsrechtlichen Vertrages, insbesondere durch mündliche Ab-
machungen mit dem Betroffenen und anschliessender schriftlicher
Bestätigung, nur in Ausnahmefällen zweckmässig erscheint. Im vor-
liegenden Fall ist von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinba-
rungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls nach dem
Bestätigungsschreiben vom 26. August 2004 klar, dass die Sozialbe-
hörde von ihm Bemühungen zur Stellensuche verlangte, und es war
für ihn auch erkennbar, dass ungenügende Bemühungen zu einer
Kürzung der materiellen Hilfe führen können. Dafür spricht nicht
zuletzt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen die
mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 vollzogene Kürzung entspre-
chend der vertraglichen Regelung nicht gewehrt hat.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat A
die Auflage bzw. Weisung betreffend die Arbeitsbemühungen zwar
nicht in Form einer Verfügung erliess, sondern darüber einen ver-
waltungsrechtlichen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlos-
sen hat (siehe vorne Erw. 4.3.2.), wobei dem Beschwerdeführer die
Kürzung der Sozialhilfe im Bestätigungsschreiben der Gemeinde A
vom 26. August 2004 angedroht wurde. Damit bestand eine gültige
Auflage bzw. Weisung an den Beschwerdeführer zur Stellensuche
seit August 2004, welche die Grundlage und Voraussetzung für die
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Kürzung im März 2005 bildete. Die (...) relativ kurze Zeit zwischen
dieser Verfügung und dem Vollzug der Kürzung am 7. März 2005
sind für die Voraussetzungen der Kürzung (Rechtmässigkeit der Auf-
lage und der Kürzungsandrohung) ohne Relevanz. Insbesondere ist
nicht mehr zu prüfen, ob die Verfügung vom 21. Februar 2005 in
Rechtskraft erwachsen oder noch anfechtbar ist. Dieses Ergebnis
rechtfertigt sich umso mehr, als die rechtskräftige Kürzungsverfü-
gung vom 4. Oktober 2004, mit der die im verwaltungsrechtlichen
Vertrag vereinbarte Auflage erstmals vollzogen wurde, auch die for-
mellen und materiellen Anforderungen an eine Auflage oder Weisung
erfüllt. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Auflage sind unter
den vorliegenden Umständen gegeben.