2005 Verwaltungsgericht 288

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59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei ausstehenden KVG-Prämien.
- Bei den Leistungen der Gemeinden infolge von Mitteilungen der Ver-
sicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV handelt es sich um materielle
Hilfe im Sinne des SPG (Erw. 1.4.2.3).
- Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von
materieller Hilfe im Zusammenhang mit den Prämien der obligatori-
schen Krankenversicherung sind nach § 58 SPG letztinstanzlich beim
Verwaltungsgericht anfechtbar (Erw. 1.4.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. September 2005 in Sa-
chen Kanton A gegen das Bezirksamt Muri.

Aus den Erwägungen

1.1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 26. Oktober 2004
den Entscheid des Gemeinderats B vom 13. September 2004 aufge-
hoben und festgestellt, dass der Gemeinderat B weder gestützt auf
das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be-
dürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) noch gestützt auf das
SPG für das Begehren um Bezahlung der Prämienrückstände für die
Krankenversicherung oder für die Behandlungskosten im Spital X
(Eventualbegehren) zuständig ist.
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1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist
von Amtes wegen abzuklären (§ 6 VRPG; Michael Merker, Rechts-
mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38
- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, Vorbemerkungen zu § 38 N 3) und
bestimmt sich nach den Begehren und dem der angefochtenen Verfü-
gung zu Grunde liegenden Sachverhalt.
1.3. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwer-
den in denjenigen Fällen zuständig, die im enumerativen Katalog in
§ 52 Ziff. 1 ff. VRPG aufgeführt sind oder in Fällen, da ein anderer
Erlass seine Zuständigkeit begründet (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG). Die
rechtliche Subsumption des Streitgegenstandes erfolgt selbständig
durch das Verwaltungsgericht.
1.4. Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich nicht auf
die Zuständigkeit nach SPG. Zu prüfen ist daher, ob die Nichtbezah-
lung der Krankenkassenprämien von September 2002 bis 31. Dezem-
ber 2002 oder die Forderung auf Bezahlung der Spitalkosten (Even-
tualbegehren) einen Sachverhalt betreffen, der eine Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gemäss § 51 Abs. 1 und 2 VRPG oder § 52
Ziff. 1 ff. VRPG begründen kann.
1.4.1. (Feststellung, dass keine Zuständigkeit des Verwaltungs-
gerichts nach § 52 Ziff. 2 und 4 VRPG gegeben ist)
1.4.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob auf Grund einer
speziellen gesetzlichen Regelung eine Zuständigkeit des Verwal-
tungsgerichts gegeben ist.
1.4.2.1. Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums
(Art. 3 Abs. 1 KVG) haben gemäss Art. 6 KVG die Kantone zu
sorgen. Ausdrücklich geregelt ist im KVG die Zwangszuweisung von
Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkom-
men (Art. 6 Abs. 2 KVG) und die Bezeichnung der innerkantonal zu-
ständigen Behörde. Eine Verpflichtung des Kantons oder der zustän-
digen Behörde zur Übernahme von ausstehenden Prämien ist im
Bundesgesetz nicht vorgesehen (Gebhard Eugster, Krankenversi-
cherung, in: Heinrich Koller / Georg Müller/ René Rhinow / Ulrich
Zimmerli (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel /
Genf / München 1998, Rz. 339 FN 824). Gemäss Art. 90 Abs. 3
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KVV (bzw. Art. 9 Abs. 3 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gülti-
gen Fassung) hat der Versicherer bei Prämienausständen das Voll-
streckungsverfahren einzuleiten und kann einen Leistungsaufschub
verfügen, sofern ein Verlustschein ausgestellt und Meldung an die
Sozialhilfebehörde erstattet wurde. Wird eine Verlustscheinsforde-
rung von der Sozialhilfebehörde nicht übernommen, bleibt die
Leistungssperre bis zur Bezahlung der ausstehenden Prämie aufrecht;
mit Bezahlung des Ausstandes hat der Versicherer für die Leistungen
während der Zeit des Aufschubes aufzukommen (Art. 90 Abs. 4
KVV [bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gülti-
gen Fassung]). Diese Regelung gilt auch im System des Tiers payant,
d.h. dort, wo Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass
der Versicherer die Vergütung schuldet. Eine Verweigerung der Kos-
tengutsprache gemäss Tarifvertrag ist erst nach Durchführung des
Vollstreckungsverfahrens zulässig (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 339;
BGE 129 V 455). Bei Art. 90 Abs. 4 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV
in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) handelt es sich um
eine Kann-Vorschrift. Die zuständige Sozialhilfebehörde kann, muss
aber nicht ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen überneh-
men. Massgebend ist dafür das kantonale Recht.
1.4.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dem
EG KVG keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Verfahren
und die Folgen einer Mitteilung der Versicherer nach Art. 90 Abs. 4
KVV (bzw. Art. 9 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2002 gültigen
Fassung) zu entnehmen sind. Die §§ 13 Abs. 4 und 21 Abs. 4 sowie
22 Abs. 1 und 2 EG KVG koordinieren die Prämienverbilligung mit
den Leistungen der Sozialhilfe. § 30 und 31 EG KVG regeln den
Rechtsschutz und die Zuständigkeit bei der Prämienverbilligung und
bei der Zwangszuweisung. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheide betreffend
die Übernahme von Krankenversicherungsprämien begründet, be-
steht daher im EG KVG nicht.
1.4.2.3. Dies bedeutet aber nicht, dass im Kanton Aargau keine
gesetzlichen Grundlagen zur Verwirklichung des Versicherungsobli-
gatoriums und des daraus folgenden Versicherungsschutzes gemäss
Art. 3 Abs. 1 KVG bestehen. So regeln § 1 Abs. 1 und 2 EG KVG
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die Aufsicht über die Einhaltung der Versicherungspflicht und die
Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht recht-
zeitig nachkommen. Im Fall, da eine bereits versicherte Person fälli-
ge Prämien nicht bezahlt, hat kein Zuweisungsverfahren mehr zu
erfolgen, da die obligatorische Versicherung - ungeachtet der Prä-
mienausstände - bereits besteht. Vielmehr hat der Versicherer dies-
falls das Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw.
Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung)
einzuleiten. Im kantonalen Recht sind auch die Folgen einer Mittei-
lung gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV geregelt. Nach § 3 Abs. 1 SPV sind
die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Rahmen
der materiellen Hilfe von der Gemeinde zu übernehmen. Diese Be-
stimmung stützt sich auf § 10 SPG, der den Regierungsrat ermäch-
tigt, die Art und Höhe der materiellen Hilfe in einer Verordnung zu
regeln. Nach dem kantonalen Sozialhilferecht handelt es sich deshalb
bei den Leistungen der Gemeinden in der Folge von Mitteilungen der
Versicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in
der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) um materielle Hilfe im
Sinne des SPG, weshalb sie den entsprechenden Anspruchsvoraus-
setzungen, insbesondere der Bedürftigkeit (§ 5 SPG), unterstehen.
Die Übernahme von ausstehenden Prämien der Krankenversicherung
ist, neben der Übernahme von Behandlungskosten und der Kosten-
gutsprachen für medizinische Leistungserbringer (§ 9 Abs. 1 SPV),
eine Möglichkeit der materiellen Hilfe an unterstützungsbedürftige
Personen. Der Gemeinde steht bei der Auswahl dieser Massnahmen
und Mittel zur Wahrung der Existenzsicherung und des Anspruchs
auf Sozialhilfe der hilfsbedürftigen Person das Wahlrecht zu. Voraus-
setzung ist aber immer, dass eine Notlage im Sinne des SPG vorliegt.
Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von
materieller Hilfe um die Prämien der obligatorischen Krankenversi-
cherung sind daher nach § 58 SPG letztinstanzlich beim Verwal-
tungsgericht anfechtbar. Hingegen besteht eine (allgemeine) Ausfall-
garantie der Gemeinden für rückständige Prämien eines Krankenver-
sicherten weder nach Massgabe des kantonalen Rechts noch nach
den bundesrechtlichen Vorschriften (siehe vorne Erw. 1.4.2.1).
1.4.3. (...)
2005 Verwaltungsgericht 292

1.5.-1.7. (...)
2.1. Die Koordination von Sozialhilfeleistungen der Kantone ist
im ZUG geregelt. Nach § 42 Abs. 1 lit. b SPG ist der Kantonale
Sozialdienst für den Verkehr mit andern Kantonen zuständig. Er er-
lässt die Verfügungen und Einspracheentscheide, für welche Art. 33
und 34 ZUG den Rechtsmittelweg an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement bzw. an das Bundesgericht regeln. Unbestritte-
nermassen geht es bei den geforderten Prämienausständen nicht um
Sozialhilfeleistungen, weshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungs-
gerichts nach dem ZUG nicht gegeben ist.
2.2. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bun-
desrecht noch das kantonale Recht Bestimmungen über die inter-
kantonale Koordination von Leistungen der zuständigen Behörden
nach Art. 6 KVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1
KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) enthält. Das
Bundesgesetz und die kantonale Gesetzgebung weisen bei Zahlungs-
verzug der Versicherten Lücken und verschiedene Schwachstellen
auf (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 393, FN 829). Dies bedeutet allerdings
nicht, dass eine voraussetzungslose Leistungspflicht der Gemeinden
(oder Kantone) zur Übernahme von Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht,
ohne gesetzliche Grundlage erfolgen kann. Die vom Beschwerdefüh-
rer geforderte voraussetzungslose Übernahme der Prämienausstände
für die Zeit, da X ihren Wohnsitz noch in B hatte, findet ihre Stütze
weder im KVG noch im KVV. Eine Übernahme dieser Prämien
durch die ehemalige Wohngemeinde von X ist - ausserhalb einer
Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Sozialhilferecht - nicht gesetz-
lich vorgesehen und wurde von der Gemeinde B zu Recht abgelehnt.