[...]
60 Verweigerung der materiellen Hilfe wegen fehlender Notlage.
- Die Haltung der Hilfe suchenden Person und ihr fehlender Wille zur
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit schliessen einen Anspruch auf ma-
terielle Hilfe nicht grundsätzlich aus (Erw. 2.4).
- Aufgrund des Eingriffs in die Existenzsicherung der gesuchstellenden
Person bedarf die Verweigerung materieller Hilfe einer eingehenden
und sorgfältigen Prüfung der arbeitsmarktlichen Chancen und der
konkreten finanziellen Situation (Erw. 2.5 und 2.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August 2005 in Sachen
R.H. gegen das Bezirksamt Baden.
Aus den Erwägungen
2.4. Der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe besteht nach der Ver-
fassung (Art. 12 BV und § 39 KV) und den gesetzlichen Be-
stimmungen für die Existenzsicherung (§ 4 Abs. 1 SPG i.V.m. § 3
Abs. 1 SPV) unter der Voraussetzung, dass eine Notlage besteht und
derjenige, der in Not gerät, nicht in der Lage ist, rechtzeitig für sich
zu sorgen (BGE 130 I 71 Erw. 4.3, 121 I 367 Erw. 3c und d; BGE
vom 4. März 2003 [2P.148/2002], Erw. 2.3; Jörg Paul Müller, Grund-
rechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 169 ff.). Das Recht
auf die Existenzsicherung durch die Sozialhilfe entlastet den Einzel-
nen nicht von der Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zu mobili-
sieren und die Sozialhilfe erst in Anspruch zu nehmen, wenn er
objektiv darauf angewiesen ist (vgl. Kathrin Amstutz, Das Grund-
recht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 172). Die unterstützungs-
bedürftige Person hat somit kein Wahlrecht zwischen dem Einsatz
der eigenen Arbeitskraft und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe
(Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,
herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, Kapitel A.4).
Andererseits sind für den Anspruch auf materielle Hilfe die
Gründe, welche zur Notlage einer Hilfe suchenden Person führten,
für die Gewährung materieller Unterstützung weder bei der Prüfung
der Anspruchsvoraussetzung ("Notlage") noch für die Festsetzung
der materiellen Hilfe relevant (vgl. BGE 121 I 367 Erw. 3b). Die
Haltung des Beschwerdeführers und sein fehlender Wille zur Auf-
nahme einer Arbeitstätigkeit schliessen daher einen Anspruch nicht
grundsätzlich aus. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei
objektiver Betrachtungsweise in der Lage ist, durch eigene Bemü-
hungen eine finanzielle Notlage zu beheben, welche eintreten kann,
sobald die elterliche Unterstützung entfällt.
2.5. Der Entscheid der Kerngruppe A stellt im Ergebnis eine
Verweigerung der materiellen Unterstützung in einer möglichen
tatsächlichen Notlage dar. Die Verweigerung materieller Hilfe in
einer Notlage unterliegt verfassungsrechtlichen Schranken. Nach
Art. 12 BV dürfen einer bedürftigen Person diejenigen Mittel, wel-
che für eine menschenwürdige Existenz notwendig sind, unter keinen
Umständen entzogen werden. Der Kerngehalt der Verfassungsbe-
stimmung garantiert damit ein (absolutes) Existenzminimum, in das
behördliche Eingriffe untersagt sind.
Kürzungen der materiellen Hilfe sind gemäss § 15 Abs. 2 SPV
in zeitlicher und betraglicher Hinsicht begrenzt zulässig. Vorbehalten
bleibt nur der Rechtsmissbrauch (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SPV). Gemäss
§ 15 Abs. 4 Satz 2 SPV ist der Rechtsmissbrauch - nicht ab-
schliessend - mit einem Verhalten definiert, das einzig darauf ausge-
richtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen.
Entsprechend dem Eingriff in das Verfassungsrecht bedarf die
Verweigerung materieller Hilfe zufolge fehlender Anspruchsvoraus-
setzungen einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Ein Verlust
des Rechts bei Rechtsmissbrauch wird nur in Ausnahmefällen in
Frage kommen (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3.; 121 I 367 Erw. 3b und
c; Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November
1996, BBl 1997 I 150). Damit untersteht auch die Nichtgewährung
bzw. Verweigerung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich den
SKOS-Richtlinien und dem für Leistungskürzungen vorgesehenen
Regime (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3). Bei der Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe, insbesondere einer
Notlage, die wegen ungenügender Selbsthilfe verneint wird, drängt
sich ein analoges Vorgehen nach den Bestimmungen der Kürzung
und Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs auf. Bei der Abklärung
des Sachverhalts, insbesondere des Rechtsmissbrauchs, gilt ein
strenger Massstab, da in die Existenzsicherung einer gesuchstellen-
den Person eingegriffen wird. Immerhin ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer bei der Abklärung von Amtes wegen (§ 20 VRPG)
Mitwirkungspflichten obliegen (§ 21 VRPG; AGVE 2002, S. 431).
Den für Rechtsmissbrauch anwendbaren Massstab sowie die Regeln
über die Kürzung gilt es auch bei der Prüfung der Notlage
einzuhalten.
2.6. Den bisherigen Akten lässt sich zur konkreten finanziellen
Situation des Beschwerdeführers und zu seinen arbeitsmarktlichen
Chancen wenig entnehmen. So ist unklar, ob die Eltern des Be-
schwerdeführers per Ende August 2004 oder zu einem späteren Zeit-
punkt die Unterstützungsleistungen tatsächlich eingestellt haben.
Ebenso wenig ist ersichtlich, welche realen Möglichkeiten der Be-
schwerdeführer hat, um als Tennislehrer eine Teilzeitanstellung zu
finden. (...) Fraglich ist schliesslich, wie sich die vom Beschwerde-
führer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine
Möglichkeiten zur Tätigkeit als Tennislehrer auswirken. Bestehen
aber für den Beschwerdeführer keine realen Aussichten, sich als
Tennislehrer zu betätigen, kann das Gesuch um materielle Hilfe nicht
unter Hinweis auf diese Selbsthilfemöglichkeit abgewiesen werden.
Zulässig ist in solchen Fällen, dem Beschwerdeführer Auflagen und
Weisungen zu erteilen und ihm gleichzeitig die Kürzung der mate-
riellen Hilfe bei Missachtung solcher Weisungen anzudrohen.
Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Be-
schwerdeführer andere Arbeitsstellen objektiv in Frage kommen,
wobei auch die eindeutigen Hinweise auf bestehende psychische
Probleme noch zu prüfen sind, da sie geeignet erscheinen, die Chan-
cen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu beeinträchtigen.
Jedenfalls erlauben die Akten nicht zwingend den Schluss, der Be-
schwerdeführer habe es ausschliesslich darauf angelegt, keiner Er-
werbstätigkeit nachzugehen und von der Sozialhilfe zu leben
(vgl. oben Erw. 2.4).