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61 Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten.
- Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, verletzt die Ehe-
freiheit nicht (Erw. 5.1-5.3).
- Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verlangt, dass eine
Hilfe suchende verheiratete Person ein Eheschutzverfahren zur Gel-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen einleitet. Keine Rolle spielt,
ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Aussicht auf
Erfolg hat (Erw. 5.4.1-5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Oktober 2005 in Sa-
chen S.W. gegen das Bezirksamt Zofingen.
Aus den Erwägungen
5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, Art. 14 BV statuiere das
Recht, unbeeinträchtigt durch staatliche und polizeiliche Einschrän-
kungen die Ehe eingehen zu können. In diesem Recht werde die Be-
schwerdeführerin durch die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzu-
leiten, nicht beschränkt. Die Rechtsgültigkeit der bestehenden Ehe
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann werde in
keinster Weise durch ein Eheschutzverfahren tangiert. Vielmehr solle
das Eheschutzverfahren im vorliegenden Fall dazu dienen,
Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für die gemeinsame Tochter
festzulegen. Endgültig festzustellen, ob der Ehemann zu Unterhalts-
zahlungen verpflichtet werden könne und ob reelle Chancen auf ein
zukünftiges intaktes Zusammenleben der Eheleute X bestünden, sei
nicht Aufgabe des Bezirksamtes, sondern habe durch das zuständige
Familiengericht entschieden zu werden.
5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der
Weisung, diese verletze die Ehefreiheit, welche in Art. 14 BV garan-
tiert sei. Wie der Sozialkommission bekannt sei, beziehe der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin ebenfalls Sozialhilfe. Dies gehe aus
der Bestätigung des Sozialamtes der Gemeinde B vom 7. Januar
2005 hervor. Folglich sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auf
keinen Fall in der Lage, ihr oder ihren Kindern irgendwelche Unter-
haltsbeiträge zukommen zu lassen. Unter diesen Umständen mache
die Einleitung eines Eheschutzverfahrens keinen Sinn. Die Be-
schwerdeführerin könne mit keinerlei Unterhaltsbeiträgen rechnen.
Ein Eheschutzverfahren hätte somit keinerlei Auswirkungen auf das
Budget der Beschwerdeführerin. Es gebe kein höheres Interesse der
Sozialkommission, welches es rechtfertigen würde, die Beschwerde-
führerin zu zwingen, gegen ihren Willen ein Eheschutzverfahren
einzuleiten.
5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, verletzt die Wei-
sung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, die Ehefreiheit nach
Art. 14 BV nicht. Art. 14 BV garantiert das Recht zur Ehe-
schliessung, d.h. die Freiheit, dass ein mündiger Erwachsener selber
entscheiden kann, ob bzw. wen er heiraten möchte (Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 102). Ein
Eheschutzverfahren bei getrennt lebenden Ehegatten dient dazu, die
Verhältnisse unter den Ehegatten, insbesondere den Unterhalt, für die
Dauer des Getrenntlebens zu regeln (Art. 176 ff. ZGB). Die
Rechtsgültigkeit und der Bestand der Ehe zwischen der Beschwer-
deführerin und ihrem Ehemann werden in keiner Weise beeinträch-
tigt.
5.4.1. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, die an die Be-
schwerdeführerin gerichtete Weisung, bis spätestens 20. Januar 2005
ein Eheschutzverfahren einzuleiten, stehe im Einklang mit den
Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes. So könne bei getrennt
lebenden Ehegatten von der unterstützten Person verlangt werden,
dass innert 30 Tagen eine gerichtliche Festsetzung der Unterhalts-
beiträge beantragt werde.
5.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorin-
stanz stütze das Vorgehen der Sozialkommission mit dem Hinweis
auf das Handbuch Sozialhilfe. Bei diesem Handbuch handle es sich
aber nicht um eine gesetzliche Grundlage, sondern um eine interne
Publikation ohne Rechtsverbindlichkeit.
5.4.3. Den Erläuterungen im Handbuch Sozialhilfe kommt tat-
sächlich - im Gegensatz zum SPG, zu der dieses ausführenden SPV
und, soweit von Letzterer als massgeblich bezeichnet (§ 10), den
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,
herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), Dezember 2000 - keine rechtserzeugende Wir-
kung zu; sie sind nur beachtlich, soweit sie dem formell gesetzten
Recht entsprechen oder dort klarerweise enthaltene Ermessenspiel-
räume korrekt ausfüllen (VGE II/74 vom 19. November 2003
[BE.2003.00216], S. 9).
Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel
nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich
sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grund-
satz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende
Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie
muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen
Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. SKOS-Richtlinien, Ka-
pitel A.4). Die Zusprechung materieller Hilfe kann mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Diese dienen
gemäss § 14 SPV entweder vorbeugend der richtigen Verwendung
der materiellen Hilfe oder dann zur Verbesserung der Lage der Hilfe
suchenden Person. Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt,
welche unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wur-
den, so kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 15 Abs. 1 SPV;
VGE IV/29 vom 26. August 2004 [BE.2004.00177], S. 4 f.;
VGE IV/54 vom 19. November 2004 [BE.2004.00284], S. 6), und im
Falle, dass die unterstützte Person sich rechtsmissbräuchlich verhält,
kann eine materielle Hilfe ganz eingestellt werden (§ 15 Abs. 3
SPV).
5.4.4. Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Unterhaltsan-
sprüche der hilfebedürftigen Person (§ 11 Abs. 1 SPV). Bestehen
Ansprüche gegenüber Dritten nur vermeintlich oder können sie aus
irgendwelchen Gründen nicht durchgesetzt werden, dürfen sie ande-
rerseits nicht als fiktive Einkünfte der Hilfe suchenden Person ange-
rechnet werden. Vorerst muss in jedem Fall feststehen, dass sie nicht
durchsetzbar und erhältlich sind. Die Entscheidung zur Geltendma-
chung und Durchsetzung unsicherer Unterhaltsansprüche steht nicht
im Belieben der Hilfe suchenden Person (VGE II/42 vom 20. Juni
2003 [BE.2003.00110], S. 5 f.). Entsprechend kommt es nicht darauf
an, ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen keine Aussicht
auf Erfolg hat, weil der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Sozialhilfe
angewiesen ist.
Die unterstützenden Sozialhilfebehörden können daher von den
Gesuchstellern eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf
dem Rechtsweg verlangen. Verzichtet eine unterstützte Person auf
eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich sol-
che leisten könnte, so muss sie sich einen angemessenen Betrag an-
rechnen lassen. Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Sub-
sidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapi-
tel F.3.2; Peter Stadler, Wie ist die Sozialhilfe zu bemessen, wenn
Eheleute nicht zusammen wohnen und das Getrenntleben nicht ge-
richtlich geregelt ist, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo], 2001 Heft
5).
5.5. Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2004 von ihrem
Ehemann getrennt. Solange die Beschwerdeführerin keine Sozial-
hilfe beantragt hatte, stand es ihr grundsätzlich frei, Unterhaltsan-
sprüche für sich persönlich geltend zu machen. Es stand ihr jedoch
bereits damals nicht frei, auf Unterhaltsansprüche für das Kind zu
verzichten, da diese dem Kind zustehen (Peter Breitschmid, in: Bas-
ler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel / Genf / München 2002,
Art. 276 N 17). Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf den für die
Tochter Y (geboren 13. Dezember 2003) unentbehrlichen Unterhalt
ist ausgeschlossen (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar,
Art. 252-301 ZGB, 3. Auflage, Bern 1964, Art. 272 aZGB N 68;
BGE 119 II 6), und eine Verletzung der elterlichen Pflicht zur Gel-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen kann zu Kindesschutzmass-
nahmen (Art. 307 f. ZGB) durch die Vormundschaftsbehörde Anlass
geben.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht gemäss Bestäti-
gung der Gemeinde B vom 7. Januar 2005 ebenfalls Sozialhilfe. Das
bedeutet jedoch nicht, dass er auch in Zukunft nicht in der Lage sein
wird, Unterhaltszahlungen zu leisten. Es steht insbesondere nicht
fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer zumutbaren
Anstrengung kein Einkommen zu erzielen vermag, zumal seine
berufliche und finanzielle Situation undurchsichtig erscheint. Seine
finanziellen Möglichkeiten und den Anspruch der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter auf Unterhalt kann umfassend nur der
Eheschutzrichter beurteilen. Es mag sein, dass die Ehetherapie der
Beschwerdeführerin erfolgsversprechend verläuft. Es mag auch sein,
dass die Ehegatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt
haben. Sie haben andererseits gemeinsam den Mietvertrag für das
5½-Zimmer-Einfamilienhaus in A unterzeichnet und am 13. Dezem-
ber 2004 gemeinsam die C s.a g.l. mit Sitz in A gegründet, deren
Mitgesellschafterin die Beschwerdeführerin ist. Möglich ist auch,
dass ein Eheschutzverfahren zu weiteren persönlichen Belastungen
der Beteiligten führen kann. All dies entbindet aber die Beschwerde-
führerin nicht davon, die ihr und ihrer Tochter zustehenden
Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen.
Diese Ansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin auch bei ungetrennter Ehe (Art. 172/173 ZGB).
Von der Sozialhilfe sind nur die nötigen Kosten zu übernehmen,
und das Subsidiaritätsprinzip gilt auch bei nicht zusammen lebenden
Ehepaaren (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.2). Im Umfang der Unter-
haltsansprüche bestehen Ansprüche der Klägerin auf eigene Mittel,
die grundsätzlich geeignet sind, ihre Notlage vermindern. Für die
Rechtsmässigkeit der Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten,
ist die mögliche Aussicht auf einen Beitrag zur Verminderung der
Notlage der Beschwerdeführerin ausreichend. Zu berücksichtigen ist
schliesslich, dass die dem Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge
bevorschusst werden können und damit einer andern Abrechnungs-
und Rückforderungsregelung unterstehen (Art. 290 ZGB und § 27 f.
SPG).
Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, ist somit
nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist in diesem Punkt ab-
zuweisen.