2005 Verwaltungsgericht 336

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67 Offizialmaxime und Rügeprinzip.
- Innerhalb des Streitgegenstands gilt für die Rechtsmittelinstanzen der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; keine Bindung
an die Rechtsauffassung der Parteien und die von ihnen vorgebrach-
ten rechtlichen Überlegungen (Erw. 2/a).
- Anhörungspflicht (Erw. 2/b).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Mai 2005 in Sachen
B. und Mitb. gegen Regierungsrat.
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Aus den Erwägungen

1. In seinem Baubewilligungsentscheid vom 1. März 2004
stellte der Stadtrat u.a. fest, dass das geplante Dreifamilienhaus auf
seiner Nord- und Ostseite den gesetzlichen Abstand zur Meier-
hofstrasse von 6 m unterschreite; weil das Projekt die Häuserflucht
an der Meierhofstrasse weiterführe und deshalb eine städtebaulich
erwünschte, gute Lösung sei, könne im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Einsprecher H. und
K. machten ausschliesslich diesen Punkt zum Gegenstand ihrer
Verwaltungsbeschwerde vom 23. März 2004. Der Regierungsrat
bestätigte insoweit die Baubewilligung, griff aber von sich aus die
Frage der Normkonformität der projektierten Fahrzeug-Abstellplätze
auf und verpflichtete die Bauherrschaft zu Anpassungen. Dies
wiederum fechten die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht an.
2. Vorab machen die Beschwerdeführer geltend, der Regie-
rungsrat hätte nur unter den Voraussetzungen des aufsichtsrecht-
lichen Einschreitens von Amtes wegen die Rechtmässigkeit der ge-
planten Parkplätze prüfen dürfen; obwohl diese Rechtsauffassung im
vorinstanzlichen Verfahren einlässlich dargelegt und begründet wor-
den sei, sei der Regierungsrat darauf nicht eingegangen, was einer
Rechtsverweigerung gleichkomme.
a) Die Beschwerdeführer übersehen bei ihrer Argumentation,
dass im Verwaltungsrecht ganz allgemein die Offizialmaxime gilt,
d.h. dass die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (§ 20
Abs. 1 Satz 2 VRPG). Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwal-
tungsbehörde (und das Verwaltungsgericht) selbständig alle für einen
bestimmten Tatsachenkomplex anwendbaren Rechtsnormen zu su-
chen, diese auszulegen und die daraus sich ergebenden rechtlichen
Folgen zu ziehen hat. Die Behörde hat also von sich aus diejenigen
Rechtsnormen heranzuziehen, die für einen Sachverhalt objektiv
massgebend sind. Ihr obliegt die Verantwortung für die Rechtser-
mittlung, und sie hat diese Vorschriften so anzuwenden, wie sie es
für richtig hält. An die Rechtsauffassung der Parteien und an die von
diesen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen ist die Behörde nicht
gebunden. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
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gen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren absolut, so ist die
Rechtsmittelinstanz an den durch die Parteivorbringen festgelegten
Streitgegenstand gebunden (siehe zum Ganzen: Alfred Kölz / Jürg
Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-
gesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 79 ff.;
ferner BGE 110 V 52 f.; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ver-
waltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 51 N 1 f.;
Alexander Ruch, in: ZBl 101/2000, S. 422 f. mit weiteren Hinwei-
sen).
Im vorliegenden Falle wurde in der Verwaltungsbeschwerde
vom 23. März 2004 beantragt, der Baubewilligungsentscheid vom
1. März 2004 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Damit war der Streitgegenstand umrissen; zu überprüfen war die
Baubewilligung als Ganzes. Der Regierungsrat als rechtsanwendende
Behörde war somit befugt, von sich aus einen Punkt - die
Parkplatzfrage - aufzugreifen, der in der Beschwerdebegründung und
im späteren Verlauf des Verfahrens gar nicht genannt wurde. Das
Rügeprinzip ist mit der Offizialmaxime grundsätzlich unvereinbar;
die Praxis hat ihm nur insofern zum Durchbruch verholfen, als die
Rechtsmittelbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln, die von den
Parteien nicht gerügt werden, aus verfahrensökonomischen Gründen
nicht verpflichtet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7
N 82 und § 50 N 4; Ruch, a.a.O., S. 422).
b) Geht eine Rechtsmittelinstanz so vor, sind die Verfahrens-
beteiligten vorgängig anzuhören, wenn auf den Streitgegenstand eine
bisher nicht herangezogene Bestimmung, mit deren Erheblichkeit für
das Verfahren nicht zu rechnen war, angewendet werden soll
(Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 84 und § 50 N 4; Merkli/Aesch-
limann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N 3). Dieser Pflicht ist der Regie-
rungsrat vollumfänglich nachgekommen. Ebenso wenig kann ihm
vorgeworfen werden, er habe seinen Entscheid unzulänglich be-
gründet; der Hinweis auf § 20 Abs. 1 VRPG ist zwar kurz und knapp,
doch durfte der Regierungsrat auch voraussetzen, dass die
Entscheidadressaten über die Bedeutung der Rechtsanwendung von
Amtes wegen Bescheid wissen (siehe zur Begründungspflicht allge-
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mein: BGE 121 I 57; 119 Ia 269; 117 Ia 1, 117 Ib 64, 114 Ia 233, 112
Ia 109 f., je mit Hinweisen).
c) Zusammenfassend ergibt sich unter diesem Titel, dass der
Regierungsrat die Parkplatzfrage im Rahmen des Verwaltungsbe-
schwerdeverfahrens - d.h. nicht nur aufsichtsrechtlich - von sich aus
aufgreifen durfte und von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein
kann.