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68 Funktionelle Zuständigkeit bei Rechtsverzögerungsbeschwerden.
- Auch im Sozialhilfebereich ist in jenen Fällen, wo einer unteren Instanz
Untätigkeit angelastet wird, letztinstanzlich zuständige Verwaltungs-
behörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Oktober 2005 in Sa-
chen E.W. und G.G.
Aus den Erwägungen
1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig in den
Fällen, welche das Gesetz, ein Dekret oder allenfalls eine Ver-
ordnung bestimmt (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG). Gemäss § 58 SPG
können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Be-
schwerde beim Bezirksamt angefochten werden (Abs. 1). Dessen
Entscheid kann ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden
(Abs. 2). Das Verwaltungsgericht ist somit sachlich zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Anwendung
des Sozialhilferechts zuständig.
Das Verwaltungsgericht darf jedoch nur Entscheide und Verfü-
gungen der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörden beurteilen (§ 52
Ingress VRPG). Diese Einschränkung der funktionalen Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts gilt auch dort, wo Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (AGVE 1989, S. 308 f.
mit Hinweis).
Der Regierungsrat ist allgemeine Aufsichtsbehörde über die
(kantonale) Verwaltung und die anderen Träger von öffentlichen Auf-
gaben (§ 90 Abs. 1 KV). In dieser Eigenschaft hat er auch darüber zu
wachen, dass die ihm unterstellten Verwaltungsinstanzen die Be-
schwerdeverfahren ohne ungebührliche Verzögerungen durchführen
und zu Ende bringen. Er hat auch die nötigen Mittel in der Hand, um
gegen entsprechende Fehlleistungen und Versäumnisse wirksam vor-
gehen zu können (Erteilung von Weisungen, Disziplinierungen usw.;
Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit
Kommentar, Aarau / Frankfurt a.M. / Salzburg 1986, § 90 N 5). Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes darf daher in Fällen
behaupteter Rechtsverzögerung innerhalb der Verwaltung der Regie-
rungsrat nicht übergangen werden (AGVE 1989, S. 308 f.; vgl.
Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 40 N 18.
Auch im Sozialhilfebereich ist daher in jenen Fällen, wo einer unte-
ren Instanz, d.h. dem Bezirksamt, Untätigkeit angelastet wird, letzt-
instanzlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 52 VRPG
der Regierungsrat.
Im Sozialhilfebereich sind die Bezirksämter Beschwerdeinstan-
zen gegen kommunale Entscheide (§ 58 Abs. 1 SPG); daneben sind
der Kantonale Sozialdienst und teilweise das Departement Gesund-
heit und Soziales (DGS) mit Aufsichts- und beratenden Funktionen
beauftragt (§ 42 SPG; § 40 Abs. 2 SPV). Durch die aufsichtsrechtli-
che Zuständigkeit des Regierungsrats kann eine einheitliche Aufsicht
und Verfahrenspraxis der genannten Verwaltungsbehörden gewähr-
leistet werden. Für den Bereich der Sozialhilfe drängt sich daher eine
Änderung der Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des
Instanzenzuges nicht auf. Nach Merker, der diese Rechtsprechung
bei Beschwerden gemäss § 53 VRPG kritisiert, ist die verwaltungs-
gerichtliche Praxis für den Fall der Rechtsverzögerung vertretbar und
Aufgabe des Gesetzgebers, die Zuständigkeitsordnung neu zu regeln
(Merker, a.a.O., § 53 N 16).
Mangels funktioneller Zuständigkeit ist auf die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde daher nicht einzutreten.